Kanzleigebührenverordnung
                            Kanzleigebührenverordnung  (KGV)  vom 17. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 13 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in  Verwaltungssachen  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Kanzleigebühren in Verfahren vor kantonalen  Behörden, soweit nicht besondere Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührentarif
                            1  Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Ge  -  bühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von  Fr.  10.– bis Fr.  200.–, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung,  zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Legalisationen: Fr.  10.– bis Fr.  30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen:  Fr.  10.– pro Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr.  60.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr.  25.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1.   Mahnung:   Fr.  10.–;   2.   Mahnung   und  allenfalls   weitere   Mahnungen:  Fr.  25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fotokopie: Fr.  1.– pro Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  233.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ermässigung / Erlass
                            1  In besonderen Fällen können die Gebühren angemessen reduziert oder  ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.