Verordnung über das Handelsregister
                            Verordnung  über das Handelsregister  vom 27. April 1998 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf  Art.  927  ff.   des   Schweizerischen   Obligationenrechts   vom   30.  März 1911  1  )    und Art.  74  Abs.  2 der Kantonsverfassung von Appenzell A.Rh.  vom 30. April 1995  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgabe
                            1  Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für den ganzen Kanton  nach den hiefür geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisun  -  gen der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Eidg. Amtes für das Handels  -  register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   beurkundet   Handelsregistersachen   öffentlich  3  )    und   stellt   Beglaubigun  -  gen  4  )   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist kantonale Aufsichtsbehörde  über das Handelsregister.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentlichkeit und Einsichtnahme
                            1  Das Handelsregister ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Registerführerin   bzw.   der   Registerführer   regelt   die   Einzelheiten   der  Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  OR  (SR  220  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d Beurkundungsgesetz (bGS  211.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 20 Beurkundungsgesetz (bGS  211.2  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amtshilfe
                            1  Die   Gerichte   sowie   die   kantonalen   und   kommunalen  Amtsstellen   geben  dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich  Kenntnis.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungs  -  pflichtiger Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veröffentlichung
                            1  Die Eintragungen im Handelsregister werden im kantonalen Amtsblatt ver  -  öffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühren und Ordnungsbussen
                            1  Das Handelsregisteramt erhebt für seine Arbeiten Gebühren nach der Ver  -  ordnung über die Gebühren für das Handelsregister  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Beurkundungen   des   Handelsregisteramtes   werden   Gebühren   in  derselben Höhe erhoben, wie sie die Gemeinden gemäss Art.  11  Ziff.  4 des  Gebührentarifes für die Gemeinden  3  )   erheben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Registerführerin bzw. der Registerführer fällt gegen die Beteiligten, die  ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, die in Art.  943  OR vorgesehenen  Ordnungsbussen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen beim  Obergericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Güterrechtsregister
                            1  Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibe  -  haltungs- und Unterstellungserklärungen auf.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 157 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR  221.411  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  221.411.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 153.2 (lf. Nr. 367). Vgl. heute Art. 12 Ziff. 5 des Gebührentarifs für die Gemein  -  den (bGS  153.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 9e Abs. 1, Art. 10b Abs. 1 und Art. 10e Schlusstitel zum ZGB (SR  210  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärun  -  gen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen wer  -  den nur den Beteiligten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ; sie er  -  setzt die Verordnung vom 26. Januar 1912 über das Handels- und Güter  -  rechtsregister  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  1  Abs.  4 der Handelsregisterverordnung vom 7.  Juni 1937 (BS 2 684)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. Juni 1998 (Abl. 1998,  S. 576)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  aGS I/35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2009  01.01.2010  Art. 7  totalrevidiert  1128 / 2009, S. 1386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.