Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über das öffentliche  Beschaffungswesen  (GöB)  vom 29. April 2001 (Stand 26. April 2015)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1995 (BGBM) und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872, *
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   das   öffentliche   Beschaffungswesen   sowie   den  Vollzug:  a)  des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6.  Oktober 1995 im  Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);  b)  der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für:  a)  die kantonale Verwaltung.  b)  *  Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen Rechts im  Sinne von Art. 15 Abs. 1 EG ZGB sowie weitere Träger von hoheitli  -  chen Aufgaben.  c)  Unternehmen und Organisationen, die in der Wasser-, Energie- und  Verkehrsversorgung sowie in der Telekommunikation tätig sind, so  -  weit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unter  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet zudem Anwendung bei Objekten und Leistungen, an welche die  öffentliche Hand (Bund, Kanton, Bezirke, Gemeinden) Beiträge in der Höhe  von mehr als 50% der veranschlagten Gesamtkosten leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegenrecht
                            1  Die Standeskommission kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsver  -  einbarungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträ  -  gen an Anbieter mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Vereinbarungspartner  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Haftung des Auftraggebers
                            1  Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine  rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendun  -  gen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel  -  verfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen des Auftraggebers ist innert zehn Tagen die Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Rechtsmittelverfahren   (Rechtsschutz)  gemäss  der  Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 findet ungeachtet der Schwellenwerte auf alle Verfahren dieses Geset  -  zes und seine Ausführungsvorschriften sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 anwend  -  bar, wobei jedoch die Gerichtsferien nicht gelten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das  Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat am 1.  Oktober 2001 per 1.  Januar 2002 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 aufgehoben -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 5 Abs. 3 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2001  01.01.2002  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 1, b)  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -  Art. 5 Abs. 3  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -