Gesetz über Familien- und Sozialzulagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Grundsatz  Durchführungs-  stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse  wird  anerkannt,  wenn  sie  von  einem  oder  mehreren  schweizeri-  schen  oder  kantonalen  Berufs-  oder  Wirtschaftsverbänden  geführt  wird, denen mindestens 20 Arbeitgebende angeschlossen sind, die  insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie müssen für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Bedingungen gemäss  Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Anerkennung und ihren Entzug entscheidet das zustän-  dige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Familienausgleichskasse  ist  eine  selbständige  öf-  fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Familienausgleichskasse  ist  von  der  kantonalen  Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben selbständig durch.  Sie   bestimmt   den   erforderlichen   Personalbedarf   und   trifft   alle  Massnahmen  zur  zweckmässigen  und  rationellen  Erfüllung  der  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Führung  der  kantonalen  Familienausgleichskasse  wird  der  kantonalen   AHV-Ausgleichskasse   übertragen.   Die   Buchhaltung  und  Geschäftsführung  werden  jährlich  von  der  Revisionsstelle  ge-  prüft, die auch für die Revision der AHV-Ausgleichskasse zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonale  Aufsichtsbehörde  ist  der  Regierungsrat  oder  das  von  ihm als zuständig bezeichnete Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Regierungsrat obliegt:  a)   die  Festlegung  des  Arbeitgeberbeitrages  der  kantonalen  Fami-  lienausgleichskasse;  b)   die  Festlegung  des  Beitrages  der  Selbständigerwerbenden  der  kantonalen Familienausgleichskasse;  c)   der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem zuständigen Departement obliegt:  a)   die  Genehmigung  von  Jahresrechnung  und  Jahresbericht  der  kantonalen Familienausgleichskasse;  b)   die   Vereinbarung   mit   der   kantonalen   AHV-Ausgleichskasse  über die Deckung der Verwaltungskosten;  c)   die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden.  Anerkennung  von Familien-  ausgleichs-  kassen  Kantonale  Familien-  ausgleichs-  kasse  Aufsicht  kantonale  Familien-  ausgleichs-  kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Deckung der  Verwaltungs-  kosten  Familien-  ausgleichs-  kassen von  AHV-  Ausgleichs-  kassen  Aufgaben der  Familien-  ausgleichs-  kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Pflichten der  Arbeitgebenden  und der Arbeit-  nehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  die  erforderlichen  Bescheinigungen  über  das  Arbeitsverhältnis  der  Arbeitnehmenden bei, die Zulagen beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeitgebenden  leiten  Meldungen  der  Arbeitnehmenden,  die  Einfluss  auf  ihren  Anspruch  haben,  ohne  Verzug  an  die  Familien-  ausgleichskasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Arbeitnehmenden beantragen die Zulagen über ihre Arbeitge-  benden bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Arbeitnehmenden  teilen  der  Familienausgleichskasse  oder  den  Arbeitgebenden  unverzüglich  jede  Veränderung  mit,  die  ihren  Anspruch beeinflussen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige  Arbeitgebende  und  die  Selbständigerwerbenden  haben  sich  einer  Familienausgleichskasse nach Art. 2 dieses Gesetzes anzuschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zugehörigkeit  zu  einer  Familienausgleichskasse  nach  Art.  2  Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    nach  der  bereits  bestehenden  Mitgliedschaft  bei  der  im  Kanton  Schaffhausen tätigen AHV-Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  Arbeitgebenden  bzw.  die  Selbständigerwerbenden  Mit-  glied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1  Bst.  a  dieses  Gesetzes  führt,  gehören  sie  in  der  Regel  dieser an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzu-  gehörigkeit  der  Arbeitgebenden,  der  Arbeitnehmenden  ohne  bei-  tragspflichtige  Arbeitgebende  und  der  Selbständigerwerbenden.  Anschlusspflichtige,  die  nicht  innerhalb  dreier  Monate  einer  aner-  kannten Familienausgleichskasse beitreten, werden der kantonalen  Familienausgleichskasse angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt  a)   die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  für  den  Zusammen-  schluss und die Auflösung von Familienausgleichskassen;  b)   die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  für  den  Wechsel  der  Familienausgleichskasse;  c)  die Anschlusspflicht von Zweigniederlassungen ausserkantona-  ler Arbeitgebender.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Höhe  der  Kinder-  und  Ausbildungszulagen  entspricht  den  Mindestzulagen nach Art. 5 des FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen.  Anschlusspflicht  Höhe der  Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    berechnet.  Verrechnung  Finanzierung  Abrechnung  Lasten-  ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Ermittlung des  Lasten-  ausgleichs-  satzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Bestandteil der Lohnsumme bilden auch die massgebenden Löhne  der angeschlossenen Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Ar-  beitgebende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Durchführung  des  Lastenausgleichs  besteht  bei  der  kan-  tonalen Familienausgleichskasse ein Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  das  Lastenaus-  gleichsverfahren durch und verwaltet den Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des  Lastenausgleichsverfahrens  entstehenden  Kosten  aus  dem  Las-  tenausgleichsfonds vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse prüft  die gesetzeskonforme Durchführung des Lastenausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Familienausgleichskassen,  deren  eigener  Risikosatz  unter  dem  Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Dif-  ferenz  zwischen  diesen  beiden  Sätzen  ergibt,  an  den  Lastenaus-  gleichsfonds ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Familienausgleichskassen,  deren  eigener  Risikosatz  über  dem  Lastenausgleichsfonds liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der  Differenz  zwischen  diesen  beiden  Sätzen  ergibt,  vom  Lastenaus-  gleichsfonds ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jede  Familienausgleichskasse  zahlt  an  den  Lastenausgleichs-  fonds  einen  einmaligen  Grundbetrag  von  einem  halben  Promille  der  beitragspflichtigen  Lohnsumme  ein.  Diese  Beiträge  dienen  ei-  nerseits  als  Grundkapital  des  Lastenausgleichsfonds  und  anderer-  seits  als  Sicherheitsleistung  für  eventuelle  Verbindlichkeiten  einer  Familienausgleichskasse gegenüber dem Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  des  Lastenausgleichs-  verfahrens.  III.        Familienzulagen        für        Nichterwerbstätige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  Familienzulagen  richtet  sich  nach  Art.  19  FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  für  die  Anspruchsberechtigten  günstigere  Regelungen festlegen.  Durchführung  des Lasten-  ausgleichs  Ausgleichs-  verfahren  Anspruchs-  voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Durchführungs-  stelle  Finanzierung  Geltend-  machung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Höhe der  Familienzulagen  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.        Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zur Förderung der elterlichen Betreuung von Kleinkindern be-
                            zweckt dieses Gesetz die Gewährung von Erwerbsersatzleistungen  an  alleinerziehende  Elternteile,  die  nach  der  Geburt  eines  Kindes  aus  wirtschaftlichen  Gründen  gezwungen  wären,  einer  Erwerbstä-  tigkeit nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen haben Personen, die  a)   seit  mindestens  einem  Jahr  ihren  Wohnsitz  und  gewöhnlichen  Aufenthalt im Kanton Schaffhausen haben,  b)  mit einem Kind unter zwei Jahren zusammenleben, zu dem ein  Kindsverhältnis  nach  dem  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  besteht,  c)   alleinerziehend   sind,  d)  in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und  e)  vorwiegend nicht erwerbstätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch kann nur für das erste und zweite Kind geltend ge-  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erwerbsersatzleistungen werden vom Beginn des Geburtsmonats  an  bis  zum  Ende  des  Monats  ausgerichtet,  in  dem  das  Kind  das  zweite Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anspruch  auf  Erwerbsersatzleistungen  entsteht  frühestens  drei  Monate  vor  dem  Monat,  in  dem  das  Gesuch  eingereicht  wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  Erwerbsersatzleistungen  erlischt  auf  Ende  des  Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erwerbsersatzleistungen  entsprechen  dem  Betrag,  um  den  die  anerkannten  Ausgaben  die  anrechenbaren  Einnahmen  über-  stiegen, jedoch höchstens 24'000 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Vermögen  wird  ein  angemessener  Teil  bei  den  Einnahmen  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonsrat  kann  diesen  Ansatz  veränderten  Verhältnissen  anpassen.  Zweck  Anspruchs-  voraus-  setzungen  Dauer der  Erwerbsersatz-  leistungen  Höhe der  Erwerbsersatz-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  des  AHVG  finden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , dieses Gesetz und die kantonalen Voll-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Durchführungs-  stelle  Finanzierung  Auskunftspflicht  von Behörden  Ergänzendes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)  Festsetzung und den Bezug der Beiträge;  b)     Rückerstattung;  c)     Nachzahlung;  d)     Verrechnung  von  Beitragsforderungen  und  Zulagenzahlun-  gen;  e)     Verjährung;  f)  Auskunfts- und Mitwirkungspflicht;  g)     Arbeitgeberhaftung;  h)     Kassenhaftung;  i)      Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Die Art. 87 – 91 des AHVG sind anwendbar auf Personen, die in
                            einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif-  ten dieses Gesetzes verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Es gelten die Bestimmungen des ATSG.
                            VII.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes not-
                            wendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 21. Juni
                            1999 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Das Arbeitslosenhilfegesetz vom 17. Februar 1997 (SHR 837.100)
                            wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 lit. d und e d) die Beiträge an die Familienzulagen für Selbständigerwer-
                            bende gemäss Art. 26 Abs. 3 des Familien- und Sozialzu-  lagengesetzes;  e)   die  Beiträge  an  die  Erwerbsersatzleistungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 des Familien- und Sozialzulagengesetzes.  Stra  f  -  bestimmungen  Rechtspflege  Vollziehungs-  verordnung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  in  die  kantonale  Ge-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997