Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
                            Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug,  Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und  Nebensteuern  Vom 5. Juli 1994 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 177 bis 179, 183 und 264 Absatz 2 des Geset  -  zes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985  1  )  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezug
§ 1 * ...
§ 2 * 2. Bezugs- und Rückerstattungsminima
                            1  Steuern   und  Zinsen   einer   Steuerperiode,  Verrechnungssteuern  einge  -  schlossen, die insgesamt weniger als 20 Franken betragen, werden nicht er  -  hoben, Beträge unter 20 Franken nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis * 3. Mahngebühr
                            1  Nicht fristgerecht bezahlte Steuern und Bussen werden gemahnt. Für  jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 ter * 4. Verrechnung
                            1  Rückzahlbare Steuerguthaben können mit sämtlichen Forderungen ver  -  rechnet werden, für deren Bezug das kantonale Steueramt zuständig ist.  Auf Gesuch hin erlässt das Steueramt eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fälligkeit
§ 3 1. Direkte Staatssteuern
                            a) Verfalltag und Fälligkeitstermine  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die direkten Staatssteuern der natürlichen Personen verfallen am 31. Juli  der Steuerperiode, jene der juristischen Personen am 31. Juli des Kalender  -  jahres, in welchem die Steuerperiode endet (Verfalltag).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind die besonderen Fälligkeitstermine nach § 177 Absätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3-5 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .  GS 94, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerbeträge, die nach dem Verfalltag in Rechnung gestellt werden,  werden mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Rechnung  zur Zahlung fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * b) Vorbezug und Abrechnung
                            1  Als Vorbezug wird der Steuerbetrag gemäss der letzten Veranlagung  oder der mutmasslich geschuldete Betrag in Rechnung gestellt. Natürliche  und juristische Personen erhalten die Vorbezugsrechnung bis Ende April  der Steuerperiode, bei Zuzug im Verlaufe der Steuerperiode innert vier  Monaten seit Zuzug. Vorbezüge unter 300 Franken werden nicht in Rech  -  nung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflichtigen erhalten Gelegenheit, den Vorbezug auf einmal  oder in drei Raten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung erfolgt nach der Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezahlte Vorbezüge von Personen, die im Verlaufe der Steuerperiode ge  -  heiratet haben, werden an die vom Ehepaar geschuldete Steuer angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * c) Verrechnungssteuer
                            1  Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zu  -  rückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Nebensteuern
                            1  Die Handänderungssteuer, die Nachlasstaxe, die Erbschafts- und Schen  -  kungssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung oder  der provisorischen Rechnung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten sind die besonderen Fälligkeitstermine nach §§ 215 Absatz 2  und 243 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verzinsung
§ 7 * ...
§ 8 * ...
§ 9 * ...
§ 10 * ...
§ 11 * 2. Verzugszins
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag oder innert 30 Tagen seit  der Zustellung der Rechnung entrichtet (§ 179 Absätze 2 und 3 des Geset  -  zes), wird ein Verzugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * b) Berechnung
                            1  Der Verzugszins wird vom Tage nach dem Verfalltag oder nach dem Ab  -  lauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nachsteuern beginnt die Zinspflicht am Tage nach dem Verfalltag der  betreffenden Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Zinssatz
                            1  Das Departement setzt den Zinssatz fest. Es stellt dabei auf den durch  -  schnittlichen Zinssatz für Hypotheken mit variabler Verzinsung ab, den die  Schweizerische Nationalbank im Oktober des Vorjahres publiziert, und be  -  rücksichtigt die voraussichtliche Zinsentwicklung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zinssatz gilt während eines ganzen Kalenderjahres für alle im  betreffenden Jahr zu verzinsenden direkten Staatssteuern. Der zu Beginn  eines Betreibungsverfahrens geltende Zinssatz bleibt jedoch bis zu dessen  Abschluss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Nebensteuern ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit geltende Zinssatz  bis zur vollständigen Tilgung der Steuerschuld anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 d) Fälligkeit und Verjährung
                            1  Der Verzugszins wird mit der Abrechnung, spätestens jedoch nach der  vollständigen Bezahlung der Steuer, oder bei Anhebung der Betreibung  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird mit der Rechnungsstellung oder mit der Anhebung der Betrei  -  bung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht, den Verzugszins zu erheben, erlischt 2 Jahre nach Eingang der  Schlusszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 3. Rückerstattungszins
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen, die aufgrund einer provisorischen  oder definitiven Rechnung entrichtet wurden, wird ein Rückerstattungs  -  zins gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * b) Berechnung
                            1  Der Rückerstattungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges, frühes  -  tens jedoch vom Tag nach dem Verfalltag, bis zum Tage der Auszahlung  berechnet. Als Auszahlungstag gilt das Valutadatum, an dem die Rücker  -  stattung dem Staat belastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 c) Zinssatz
                            1  Das Departement setzt den Zinssatz für Rückerstattungen fest. Es berück  -  sichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Geld- und Kapitalmarkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Zinssatz gilt während eines Kalenderjahres für alle im betreffen  -  den Jahr zu verzinsenden Staatssteuer-Guthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Rückerstattung von Nebensteuern ist der im Zeitpunkt der Fällig  -  keit geltende Zinssatz für die ganze Zinsperiode anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 d) Fälligkeit und Verjährung
                            1  Der Rückerstattungszins wird mit der Rückzahlung der zuviel bezahlten  Steuer fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf den Rückerstattungszins erlischt 2 Jahre nach der Rück  -  erstattung der zuviel bezahlten Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
4. Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten und Übergangsrecht
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung; das Ein  -  spruchsrecht des Kantonsrates bleibt vorbehalten. Sie ist erstmals auf die  Steuern desjenigen Steuerjahres anwendbar, auf dessen Beginn sie in Kraft  gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 1995 in Kraft, gilt für das Steu  -  erjahr 1995 für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer, der Sondersteu  -  ern gemäss §§ 47 und 81 des Gesetzes sowie der Staatssteuern der juristi  -  schen Personen die Steuerverordnung Nr. 10 vom 21. April 1986  1  )   weiter.  Hingegen sind die Zinssätze gemäss §§ 13 Absatz 1 und 17 Absatz 1 der  vorliegenden Verordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Steuerverordnung Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 vom 21. April 1986  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 90, 427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 90, 427 (BGS 614.159.10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.1995 01.01.1996 § 17 Abs. 1 geändert -
04.07.2000 01.01.2001 § 2 totalrevidiert -
04.07.2000 01.01.2001 § 3 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                04.07.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1 geändert -
04.07.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 3 geändert -
04.07.2000 01.01.2001 § 4 totalrevidiert -
04.07.2000 01.01.2001 § 5 totalrevidiert -
04.07.2000 01.01.2001 § 7 Abs. 1, a) geändert -
04.07.2000 01.01.2001 § 7 Abs. 2 aufgehoben -
04.07.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert -
04.07.2000 01.01.2001 § 11 totalrevidiert -
04.07.2000 01.01.2001 § 12 totalrevidiert -
04.07.2000 01.01.2001 § 15 Abs. 2 aufgehoben -
04.07.2000 01.01.2001 § 16 totalrevidiert -
29.10.2007 01.01.2008 Ingress geändert -
29.10.2007 01.01.2008 § 1 aufgehoben -
29.10.2007 01.01.2008 § 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2007 01.01.2008 § 19 aufgehoben -
24.08.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 1 geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 13 Abs. 1 geändert -
29.10.2019 01.01.2020 § 2
                            ter  eingefügt  GS 2019, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019, 40
29.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019, 40
22.09.2020 01.01.2021 § 7 aufgehoben GS 2020, 56
22.09.2020 01.01.2021 § 8 aufgehoben GS 2020, 56
22.09.2020 01.01.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 56
22.09.2020 01.01.2021 § 10 aufgehoben GS 2020, 56
22.09.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 56
22.09.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2020, 56
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  29.10.2007  01.01.2008  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 2 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40
§ 3 04.07.2000 01.01.2001 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 3 Abs. 3 04.07.2000 01.01.2001 geändert -
§ 4 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 5 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 7 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 56
§ 7 Abs. 1, a) 04.07.2000 01.01.2001 geändert -
§ 7 Abs. 2 04.07.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 8 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 56
§ 8 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -
§ 9 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 56
§ 9 Abs. 1 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 10 22.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 56
§ 11 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 12 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 13 Abs. 1 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 13 Abs. 1 22.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 56
§ 15 Abs. 2 04.07.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 16 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 26.09.1995 01.01.1996 geändert -
§ 17 Abs. 1 22.09.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 56
§ 19 29.10.2007 01.01.2008 aufgehoben -
                            6