Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Zweck  Geltungsbereich  Pflichten der  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Haftung für  Sachbeschädi-  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In den Schulgebäuden, auf dem Schulareal und während Schulver-
                            anstaltungen  ist  den  Schülern  das  Rauchen  und  der  Konsum  von  Alkohol und Drogen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das erzieherische Wirken der Schule ist darauf gerichtet, das Ver-  halten der Schüler auch ausserhalb der Schule positiv zu beeinflus-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verantwortlich  für  das  Verhalten  der  Schüler  ausserhalb  der  Schule, insbesondere auch auf dem Schulweg, sind die Inhaber der  elterlichen Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen können für das Verhalten  der Schüler auf dem Schulweg Weisungen erlassen.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Können  Schwierigkeiten  mit  Schülern  nicht  im  Gespräch  gelöst  werden,  stehen  dem  Lehrer  vor  allem  folgende  Massnahmen  zur  Verfügung:  a)  Zurechtweisung;  b)  Wegweisen während der Unterrichtsstunde;  c)  Anordnung einer Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum  Verhalten des Schülers steht;  d)  Zusatzarbeit in der unterrichtsfreien Zeit unter Aufsicht;  e)  Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;  f)   Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;  g)  Mitteilung und Antrag an die Schulbehörde bzw. Schulleitung;   18)  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  stehen  vor  allem  folgende  Massnahmen zur Verfügung:   19)  a)   Aussprache  zwischen  einer  Vertretung  der  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung,  den  Erziehungsberechtigten,  dem  Lehrer  und  ge-  gebenenfalls dem Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  b)  Mündlicher oder schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungs-  berechtigten;  c)   Versetzung des Schülers in eine andere Klasse;  d)   Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Ver-  halten damit im Zusammenhang steht;  e)  Anordnung einer Sonderschulung;  f)    vorübergehende Suspendierung von Schülern vom Unterricht für  die  Dauer  von  längstens  acht  Wochen  unter  gleichzeitiger  An-  ordnung einer geeigneten Ersatzlösung für den ausfallenden Un-  terricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Rauch-,  Alkohol- und  Drogenverbot  Verhalten der  Schüler  ausserhalb der  Schule  Erzieherische  und  disziplinarische  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Wahl der  Massnahmen  Entlassung aus  der Schul-  pflicht   15)  Unaufschieb-  bare Mass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Rechte der  Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erziehungsberechtigte und Lehrer sind gehalten, in Schul- und Er-  ziehungsfragen zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterrichten sich gegenseitig über Vorgänge, die für die körper-  liche, charakterliche und die geistige Entwicklung des Kindes wichtig  sind.  Sie  besprechen  Schwierigkeiten  der  Kinder  und  versuchen,  diese gemeinsam zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrer hat den Erziehungsberechtigten für Auskunft und Bera-  tung zur Verfügung zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsberechtigten können mit Anliegen oder Beschwer-  den an den Klassenlehrer, den Schulvorsteher oder an die Schulbe-  hörde bzw. Schulleitung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbe-
                            such  der  Kinder  verantwortlich.  Diese  Verpflichtung  gilt  auch  für  Wahlfachunterricht sowie für den Besuch des zehnten Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder versäumte halbe Schultag gilt als eine Absenz. Ein angebro-  chener Halbtag, an dem eine oder mehrere Lektionen versäumt wer-  den, gilt ebenfalls als eine Absenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Lehrer führt eine schriftliche Kontrolle über die Absenzen der  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 9)
                            1    Für  voraussehbare,  begründete  Schulversäumnisse  bis  auf  die  Dauer von zwei Tagen ist vorbehältlich von § 14a Abs. 1 in Einzel-  fällen  vorher  die  Erlaubnis  des  Klassenlehrers  einzuholen.  Betrifft  das voraussehbare Versäumnis Schüler aus mehreren Klassen oder  wird  ein  längeres  Fernbleiben  beantragt,  ist  die  Bewilligung  der  Schulbehörde bzw. Schulleitung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewil-  ligt. Fälle gemäss § 14a Abs. 1 sowie zwingende Ausnahmen, über  welche die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet, bleiben vor-  behalten.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bewilligte  voraussehbare  Schulversäumnisse  und  solche  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14a Abs. 1 gelten als entschuldigte Absenzen.  Zusammen-  arbeit der  Erziehungs-  berechtigten  und Lehrer  Recht der  Erziehungs-  berechtigten auf  Auskunft und  Beratung  Verantwortung  der Erziehungs-  berechtigten für  den Schul-  besuch  Absenzen  Voraussehbare  Schulversäum-  nisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jokertage  Nicht  voraussehbare  Schulversäum-  nisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Dispensationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Liegt der Grund für eine unentschuldigte Absenz beim Schüler, so
                            ist nach § 7 und 8 vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Absenzen von  Schülern ein Verschulden oder Mitverschulden tragen, oder die un-  entschuldigt  nicht  an  angeordneten  Gesprächen  oder  Elternveran-  staltungen teilnehmen, kann die Schulbehörde bzw. Schulleitung je  nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens eine der  folgenden Massnahmen treffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  a)  Ordnungsbusse von Fr. 50.-- für jeden unentschuldigten Schul-  halbtag und jedes unentschuldigte Nichterscheinen zu obligato-  rischen Gesprächen oder obligatorischen Elternveranstaltungen;  b)  ...   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Busse ist spätestens ab dem zehnten aufeinanderfolgenden  unentschuldigten Schulhalbtag auszufällen; die Schulbehörde bzw.  Schulleitung erlässt die Bussenverfügung sofort und versieht diese  mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches, wonach mit  Busse  bestraft  wird,  wer  einer  an  ihn  erlassenen  Verfügung  auch  nach erfolgter Zustellung nicht Folge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfügungen, welche mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafge-  setzbuches versehen werden, gelten als schwere Fälle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrer haben die Schüler in geeigneter Weise mit dieser Schul-  ordnung bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulordnung  wird  den  Erziehungsberechtigten  der  in  die  1.  Primarklasse eintretenden Schüler sowie den Schülern beim Eintritt  in die Orientierungsschule abgegeben. Sie ist ebenfalls allen neu in  den Kanton zugezogenen Schülern abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulbehörden  bzw.  Schulleitungen  haben  im  Rahmen  der  Bestimmungen  dieser  Schulordnung  für  ihre  Schulhäuser  Schul-  hausordnungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   Darin sind insbesondere die notwen-  digen   Bestimmungen   betreffend   die   geordnete   Benützung   der  Schulräumlichkeiten und Aussenanlagen sowie den Schutz der Be-  nützer (feuerpolizeiliche Anweisungen usw.) zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Unterhalt und die ausserschulische Benützung der Schulräum-  lichkeiten und Aussenanlagen werden von den Gemeindebehörden  geregelt.  Massnahmen  gegen Schüler  Massnahmen  gegen  Erziehungs-  berechtigte  Bekannt-  machung  Ausführungs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Geset-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019