Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung  des Zeddelgesetzes  vom 11. März 1897 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Beim Eintritt eines Todesfalles im Sinne von Art. 8 Ziff. 5, auf den hin die  Zahlung des Zeddels vorgesehen ist, kann letzterer nur auf 6 Monate gekün  -  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Handwechselzeddel im Sinne von Art. 11 haben beim sofortigen Inkasso  eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Vergünstigung punkto St. Johannistag im Sinne von Art. 17 Abs. 2 hat  auf alle Titel mit anderem als Martinizinsfall keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schlusssatz:  Bei Abzahlung von  ausgelaufenen unkündbaren Zeddeln  muss, sofern im Zeddel nichts anderes bestimmt ist, der Ratazins im Sinne  von Art. 17 Abs. 3 bezahlt werden und zwar ohne Rücksicht auf Zinsfuss  und Zinsungsart (landrechtlich oder neuzinsig).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Ratazins im Sinne Art. 17 Abs. 3 hat keinen Bezug auf kündbare Zed  -  del, bei denen keine Rückdatierung des Zinsverfalls stattfand, sondern die  dem Grundsatze gemäss erstellt sind, dass der Zinslauf so lange gehen soll,  als die Zeddelschuld überhaupt besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.1897 11.03.1897 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  11.03.1897  11.03.1897  Erstfassung  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -