Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft
                            Standeskommissionsbeschluss betreffend  Richtlinien über den Vollzug der  Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft  (StKB GSchL)  vom 4. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gestützt  auf  Art.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG) und Art. 1 der Verordnung zum Ein-  führungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  25.  Ok-  tober 1993 (VEG GSchG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  l. Zuständigkeiten  Art. 1  Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umwelt-  departement bezeichnet.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 14 Bun-  desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) obliegt  dem Amt für Umweltschutz. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement steht ihm  dabei beratend zur Verfügung.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden  Vollzugsaufgaben  dauernd  an  andere  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  oder Private übertragen, ist dies von der zuständigen Behörde vertraglich zu regeln.  Im  Vertrag  sind  namentlich  die  übertragenen  Befugnisse  sowie  die  Abgeltung  der  Kosten festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonaler Tierbesatzrichtwert
Art. 4
                            1  Die Tierbesatzrichtwerte richten sich nach der Wegleitung des Bundes für den Ge-  wässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), wobei eine Anpassung an  die   appenzellisch-innerrhodischen   Standorts-   und   Bewirtschaftungsverhältnisse  erfolgt.  Bestimmungs-  massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tierbesatzrichtwerte betragen:  Tierbesatzrichtwerte in DGVE/ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hangneigung  Klimazone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–18%  19–35%  35–50%  >     50%  A5, B5 und C5–6  2.5  2.3  1.8  0.5  D5–6 und E4–6  2.0  1.8  1.4  0.4  F  1.5  1.4  1.1  0.3  G  0.5  0.5  0.4  0.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Düngergrossvieheinheit  (DGVE)  entspricht  gem  äss  der  eidg.  Gewässerschutzgesetzge-  bung einem Stickstoffanfall von 105 kg N und ei  nem Phosphoranfall von 15 kg P, dies ent-  spricht 35 kg P
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  O
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  , Phosphat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klimazone  aus  der  Klimaeignungskarte  für  die  Landwirtschaft,  Blatt  2,  Eidg.  Justiz-  und  Polizeidepartement und Eidg. Volksw  irtschaftsdepartement, Bern 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein höherer Tierbesatz ist möglich, wenn  –     eine ausgeglichene Phosphor- und Stickstoffbilanz ausgewiesen wird und  –     gleichzeitig keine Gewässergefährdungen vorliegen oder zu erwarten sind.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  höchstmögliche  Tierbesatz  eines  Betriebes  wird  aufgrund  der  genutzten  Par-  zellenstandorte festgelegt.  Einzelbetrieb-  liche Bestim-  mung der Tier-  besatzober-  grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Tierbesatz eines Betriebes sind auch die zugeführten, in DGVE umgerechne-  ten Hofdüngermengen hinzuzuzählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  der  einzelbetrieblichen  Tierbesatzobergrenze  hat  stufenweise  ge-  mäss den nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen:  Stufe 1: Vergleich Tierbesatz mit Orientierungswert  Die  DGVE-Orientierungswerte  sind  in  der  Wegleitung  zum  Gewässerschutz  in  der  Landwirtschaft festgehalten. Bei deren Unterschreitung kann auf eine umfassende-  re,  gewässerschutzrechtliche  Abklärung  über  die  höchstzulässige  Nährstoffele-  mentmenge des Betriebes verzichtet werden.  Stufe 2: Vergleich Tierbesatz mit der Nährstoffbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Marginalien  Abs. 2 und 3) durch StKB vom 16. August
                        
                        
                    
                    
                    
                2004.
                            2   Abgeändert (Stufe 3) durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei  einem  Tierbesatz  über  dem  Orientierungswert  ist  ein  Vergleich  mit  der  Nähr-  stoffbilanz erforderlich.  Eine  weitere  Herabsetzung  des  Tierbesatzes  über  die  Kriterien  «schattige  Lagen»  und  «Problemböden»  ist  nur  bei  Betrieben  mit  Gewässerverschmutzungen  oder  Gefährdungen  in  Betracht  zu  ziehen.  Bei  diesen  Problembetrieben  sind  allerdings  auch  weitere  mögliche  Verschmutzungsursachen,  wie  ungenügender  Hofdünger-  stapelraum zu überprüfen.  Stufe  3:  Kriterien  für  die  erlaubte  Überschreitung  der  Tierbesatzrichtwerte  –  Import-/Exportbilanz  Die Tierbesatzrichtwerte können im Einzelfall auf Gesuch hin überschritten werden.  Voraussetzung dazu bildet eine ausgeglichene Stickstoff- und Phosphornährstoffbi-  lanz sowie kein erhöhtes Risiko für Gewässergefährdungen durch Ab- oder Auswa-  schung  von  Hofdünger.  Entsprechend  sind  nebst  der  Überprüfung  der  Nährstoffbi-  lanz  eine  ergänzende  Bewertung  der  Böden  (Nassböden)  und  der  Exposition  (schattige Lagen) vorzunehmen.  III. Baulicher Gewässerschutz  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche  Betriebe  mit  Nutztierhaltung  müssen  für  die  Lagerung  von  Hofdünger  über  genügend  Lagerkapazität  verfügen.  Die  Berechnung  von  Lagerdauer  und  Grösse richtet sich nach der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der  Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vollzugsbehörde kann für Betriebe in Berggebieten oder für Betriebe  in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine  grössere Lagerkapazität anordnen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betriebe,  die  einen  Stallneubau,  einen  An-  oder  Umbau  erstellen,  haben  eine  ge-  nügende Lagerkapazität für Hofdünger (Jauche und Mist) nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die anderen Betriebe gelten folgende Sanierungs- bzw. Anpassungsfristen:  a)    Bio-Betriebe innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien;  b)    IP-Betriebe mit weniger als 70% der notwendigen Kapazität innert zwei Jahren  nach Inkrafttreten dieser Richtlinien;  c)    vollständige Anpassung aller IP-Betriebe bis 1. Januar 2002;  d)    alle übrigen Betriebe (nicht Bio oder IP) bis 1. Januar 2007;  e)    Betriebe, die ausserhalb der Vegetationszeit düngen oder Gewässerverschmut-  zungen verursachen, sind innerhalb eines Jahres anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Gewässerschutzzonen können kürzere Fristen festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die  minimale  Lagerdauer  in  Alpgebieten  beträgt  gemäss  Berechnung  der  Weglei-  tung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen.  Alpgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen,  die  minimale  Lagerdauer  verlängern  oder,  insbesondere  bei  hauptsächlicher  Wei-  dehaltung,  kleinerem  Anfall  oder  kürzerer  Alpzeit,  eine  kleinere  Lagerkapazität  be-  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanierungsfrist wird bei bestehenden Alpgebäuden mit Jauche- und Abwasser-  anfall  aufgrund  des  Zustandes  der  Lagereinrichtungen  und  der  Gewässergefähr-  dung im Einzelfall festgelegt.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  minimale  Lagerdauer  bei  selbständigen  Weiden  beträgt  gemäss  Berechnung  der  Wegleitung  des  Bundes  für  den  Gewässerschutz  in  der  Landwirtschaft  sechs  Wochen.  Weidställe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen,  eine  längere  Lagerdauer  verlangen  oder,  insbesondere  bei  wesentlich  geringerem  Abwasser- und Jaucheanfall, eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.  IV. Düngerabnahmeverträge  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abnahmeverträge  werden  genehmigt,  wenn  der  Abnehmer  *    unter  Einschluss  der  zusätzlichen Düngermenge eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweist. Liegt kei-  ne  Nährstoffbilanz  vor,  werden  die  Orientierungswerte  gemäss  Art.  4  dieses  Be-  schlusses für die Beurteilung verwendet.  Düngerab-  nahmeverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Düngeflächen  ausserhalb  des  Kantons  Appenzell  I.  Rh.  bedürfen  der  Zustimmung  des betreffenden Kantons oder Landes.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 11  Die  Sanierungsfristen  für  auslaufende  Betriebe  werden  durch  das  Bau-  und  Um-  weltdepartement  nach  Rücksprache  mit  dem  Land-  und  Forstwirtschaftsdeparte-  ment im Einzelfall festgelegt. Dies sind insbesondere Betriebe, bei denen der Inha-  ber  oder  Betriebsleiter  bis  ins  Jahr  2007  das  65.  Altersjahr  erreicht  oder  schon  überschritten hat.  Auslaufende  Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3)   durch StKB vom 16. August 2004.  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Betriebe mit weniger als acht DGVE gelten als kleine Betriebe und können den be-  sonderen Verhältnissen entsprechend beurteilt werden.  Art. 13  Das  Bau-  und  Umweltdepartement  erstellt  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Land-  und  Forstwirtschaftsdepartement  Merkblätter  als  Vollzugshilfen  in  Bezug  auf  den  Ge-  wässerschutz in der Landwirtschaft.  Art. 14  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Dezem-  ber 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG  Vorgehen  zur  Beurteilung  der  Tierbesatzobergrenze  eines  Betriebes  gemäss  Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses  Bei  allen  Stufen  werden  Güllenverträge  und  Massnahmen  zur  Güllenseparierung  berücksichtigt.