Beschluss über die Genehmigung der Weisungen der Erziehungs- und Kultusdirektion über den Übertritt der Schüler von der Primarschule in die Orientierungsschule (des französischsprachigen Kantonsteils)
                            1  Beschluss  vom 30. April 1979  über die Genehmigung der We  isungen der Erziehungs-  und Kultusdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   über den Übertritt der Schüler von  der Primarschule in die Orientierungsschule (des  französischsprachigen Kantonsteils)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erzi  ehung, Kultur und Sport.  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1971  betre  ffend  die  Anwendung  des  Konkordates  über  die  Schulkoordination  vom  29.  Oktober  1970  legt  fest,  dass  die  Schulpflicht    für    Knaben    und    Mä  dchen    9    Jahre    beträgt.    Damals  verpflichteten  sich  die  Konkordatskantone  zudem,  Empfehlungen  für  den  Übertritt in die Orientierungsstufe auszuarbeiten.  Seit jenem Zeitpunkt umfasste die Primarschule im Kanton Freiburg sechs  Stufen. Nach der 6. Klasse traten die Schüler für die letzten drei Jahre der  obligatorischen  Schulzeit  entweder  in    die  Sekundarschule  oder  in  eine  Abschlussklasse über.  Der  Beschluss  vom  17.  September  1973  über  die  Eingliederung  der  Abschlussklassen      und  des      Hauswirtschaftsu  nterrichts      in      die  Sekundarschulen (Orientierungsstufe) be  stimmt nun, dass alle Schüler, die  das Programm der 6. Primarklasse erfü  llt haben, in die Orientierungsschule  übertreten.  Es ist daher angezeigt, die bisherige Aufnahmeprüfung neu zu konzipieren  und sie zu einer Prüfung zur Beurteilu  ng der Schüler und deren Verteilung  auf die drei Abteilungen der Orientierungsstufe umzugestalten.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1
                            Die Weisungen vom 11. Januar 1979 üb  er den Übertritt der Primarschüler  in  die  Orientierungsschule  (des  französischsprachigen  Kantonsteils)  und  die  besonderen  Bestimmungen  vom  11.    April  1979  über  die  Schüler  der  Realklassen    der    französischsprachig  en    Orientierungsschule    werden  angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯  Weisungen vom 11. Januar 1979  Den  Text  dieser  Weisungen  gibt  es  nur  in  französisch  er  Sprache;  er  ist  in  der französischen Ausgabe der SGF und der BDLF veröffentlicht.