Sportgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Sportgesetz  (SportG)  vom 30. April 2000 (Stand 30. April 2017)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Alters  -  stufen, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird und  nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Einzelpersonen sowie private und öffentlich-rechtliche Institutionen  unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Turnen und Sport an den Schulen
                            1  Ausführungsbestimmungen über Turnen und Sport in der Schule im Sinne  des Bundesrechts sind Gegenstand der Schulgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veranstaltungen
                            1  Der Kanton kann die von Einzelpersonen, privaten oder öffentlich-rechtli  -  chen Organisationen angebotenen sportlichen Veranstaltungen wie Kurse,  Lager und dgl. koordinieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann solche Veranstaltungen durch Beiträge unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen auch eigene  Veranstaltungen anbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausbildung
                            1  Der Kanton kann das erforderliche Leitungs-, Betreuungs- und Aufsichts  -  personal ausbilden, ausbilden lassen oder an dessen Ausbildung Beiträge  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Personen für ihre Tätigkeit entschädigen oder Beiträge an  deren Entschädigung entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sportmaterial
                            1  Der Kanton kann an die Anschaffung von erforderlichem Material Beiträge  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anschaf  -  fungen vornehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sportanlagen
                            1  Der Kanton kann an die Erstellung von erforderlichen Anlagen Beiträge  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es notwendig erscheint, kann er in Ausnahmefällen selbst Anlagen  erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Erstellung im Sinne dieses Artikels gelten auch Erweiterungen und Ge  -  samtsanierungen von Anlagen, nicht aber Unterhaltsarbeiten.  Art.  6a  *  Hallenbad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton baut und unterhält in Appenzell ein Hallenbad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation  einsetzen oder die Betriebsführung mittels Leistungsvereinbarung übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulgemeinden des inneren Landesteils beteiligen sich mit 55 Pro  -  zent am Betriebsdefizit für das Hallenbad. Die Beitragsverteilung unter den  Schulgemeinden wird finanzkraftabhängig vorgenommen, wobei Standort  -  vorteile und weitere besondere Umstände berücksichtigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherung
                            1  Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung ab, die Leiterinnen und  Leiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sporttätigkeiten im Kinder-  und Jugendsportbereich umfassend versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Finanzierung
                            1  Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Sportförderung nach den  Art. 3–7 dieses Gesetzes aus allgemeinen Staatsmitteln, aus den zu diesem  Zwecke bereitgestellten Fonds sowie mit den vom Bund hierfür bereitgestell  -  ten Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsanspruch auf kantonale Leistungen besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Kantonsbeiträge an Veranstaltungen und Ausbildung können abhängig ge  -  macht werden von  *  a)  angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers  1  )  ;  b)  Leistungen interessierter Bezirke und Gemeinden;  c)  Leistungen interessierter Dritter;  d)  der Leitung, Betreuung und Beaufsichtigung durch kantonal aner  -  kanntes Personal;  e)  der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge an Materialanschaffungen und Anlagenerstellungen kön  -  nen abhängig gemacht werden von den in Abs. 1 lit. a–c dieses Artikels ge  -  nannten Voraussetzungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet an gewinnstrebige Personen  oder Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 1 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 9 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 10 geändert -
30.04.2017 30.04.2017 Art. 6a eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.04.2000  30.04.2000  Erstfassung  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 6 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 6a  30.04.2017  30.04.2017  eingefügt  -  Art. 8  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 9 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 10  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -