Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes
                            einen  Betreibungsregisteraus-  Bewilligungs-  pflicht und  Zuständigkeit  Bewilligungs-  voraussetzun-  gen  a) Persönliche  Voraussetzun-  gen  b) Eigene Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gesuchstellende  Person  hat  nachzuweisen,  der  Pflicht  zum  Abschluss    einer    ausreichenden    Berufshaftpflichtversicherung  nachgekommen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Nachweis  einer  Berufshaftpflichtversicherung  kann  aus  be-  sonderen Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn  a)  ein  Kreditgeber  garan  tiert,  für  die  Schäden  aufzukommen,  die  der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und  b)   die  vorhandenen  eigenen  Mittel  keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  der  Kreditgeber  zur  Leistung  allfälligen  Schadenersatzes  in der Lage ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Vorlegung einer Garantierkläru  ng im Sinne von Absatz 2 lit. a  ist  nur  die  Vermittlung  von  Kredite  n  des  Kreditgebers  erlaubt,  der  die Garantie gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird
                            mit Busse bis zu 25'000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2003, S. 1805.  c)  Berufshaftpflicht  Strafbe-  stimmung  In-Kraft-Treten