Vereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über die Krankenversicherung
                            Vereinbarung  vom 4. November 1983  zur Durchführung des Gesetzes   vom 11. Mai 1982 über die  Krankenversicherung  Der  Kanton  Freiburg,  vertrete  n  durch  die  Gesundheits-  und  Sozialfürsorgedirekti  on, einerseits, und  der     Freiburgische     Krankenkassenverband,     nachfolgend  Krankenkassenverband  genannt, andererseits,  sind  übereingekommen,  ihre  Beziehungen  im    Hinblick  auf  die  Durchführung   des  Gesetzes   vom   11.  Mai   1982   über   die  Krankenversicherung  zu regeln, und vere  inbaren folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gesetzliche Grundlage
                            Die    Vereinbarung    bezweckt    die    Durchführung    der    obligatorischen  Krankenversicherung  in  Anwendung  von  Artikel  7  des  Gesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 1982 über die Krankenversiche  rung (nachfolgend Gesetz genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1    Die  dem  Krankenkassenverband  ange  schlossenen  Krankenkassen  sind  dieser Vereinbarung unterstellt und werden Vertragskassen genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Als   Vertragskassen   gelten   auch   Kassen,   die   nicht   Mitglied   des  Krankenkassenverbandes     sind,  jedoch     dieser     Vereinbarung     als  Einzelmitglied im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechte und Pflichten der Vertragskassen
                            Die  Rechte  und  Pflichten  der  Vertragskassen  gegenüber  ihren  Mitgliedern  und   dem   Kanton   sind   im   Gesetz,   im   Ausführungsreglement,   in   der  Vereinbarung und ihren Nachträgen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vertretung auf kantonaler Ebene
                            Der   Krankenkassenverband   vertritt   di  e   Vertragskassen   auf   kantonaler  Ebene. Die Kantonsverwaltung übermittelt ihm die im Zusammenhang mit  der   Anwendung   des   Gesetzes   und   seiner   Ausführungsbestimmungen  stehenden Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Obligatorische Leistungen der Kassen
                            1   Die obligatorischen Mindestleistungen der Vertragskassen sind in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und  13  des  Gesetzes  und  in  Artikel  10  des  Ausführungsreglementes  vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  weiteren  in  Artikel  11  des  Ausführungsreglementes  vorgesehenen  Leistungen  sind  in  Nachträgen  zu  dieser  Vereinbarung  festzulegen.  In  der  Zwischenzeit gelten die Statuten und Reglemente der Kassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtliche Formulare
                            Das Gesundheitsdepartement gibt die Formulare für die Bescheinigung der  Mitgliedschaft  und  der  Beiträge  hera  us  und  stellt  sie  den  Vertragskassen  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einhaltung der Richtlinien
                            Die   Vertragskassen   verpflichten   sich,   die   von   der   Gesundheits-   und  Sozialfürsorgedirektion   und   dem   Krankenkassenverband   aufgestellten  Weisungen   für   eine   einheitliche   Anwendung   der   Bestimmungen   des  Gesetzes und der Erlasse einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übertritte
                            Personen,  die  von  einer  anerkannten  Nichtvertragskasse  oder  von  einer  privaten Versicherungseinrichtung in eine Vertragskasse übertreten, werden  entsprechend  ihrem  effektiven  Eintr  ittsalter  oder  gemäss  den  Statuten  der  Kasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Langdauernde Heilanstaltsaufenthalte
                            Die        Krankenkassen        sind        ermächtigt,        bei        langdauernden  Heilanstaltsaufenthalten  ihre  Leistungen  für  Unterkunft  und  Verpflegung  gemäss den vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anschluss von Amtes wegen
                            1   Die gemäss Artikel 10 des Gesetzes von Amtes wegen Versicherten sind  bei  einem  Pool  der  Vertragskassen  zu  versichern.  Ein  Nachtrag  regelt  die  besondere Stellung der von Amtes wegen Versicherten. Die Beiträge dieser  Versichertengruppe werden vom Krankenkassenverband festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Am    Ende    jeden    Rechnungsjahres    wird    der    Einnahmen-    oder  Ausgabenüberschuss       dieser       Versichertengruppe       zwischen       den  Vertragskassen  im  Verhältnis  zur  Anzahl  ihrer  Mitglieder  im  Kanton  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Werbung
                            Für   die   Mitgliederwerbung   gelten   die   Grundsätze   des   Konkordates  Schweizerischer Krankenkassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verträge mit den Gemeinden
                            In Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes sind die Verträge, die aufgrund  des   Krankenversicherungsgesetzes   vom   6.   März   1919   und   der   dazu  erlassenen  Gemeindereglemente  zwischen  den  Krankenkassen  und  den  Gemeinden abgeschlossen wurden, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Individueller Anschluss
                            Krankenkassen,  die  nicht  Mitglied  des  Krankenkassenverbandes  sind  und  die    Eigenschaft    einer    Vertragskasse    beantragen,    haben    sich    der  vorliegenden   Vereinbarung   und   den   entsprechenden   Nachträgen   zu  unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nachträge
                            Die  Nachträge  sowie  das  Verzeichnis  der  Vertragskassen  sind  Bestandteil  der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten und Dauer
                            Die   Vereinbarung   tritt   am   1.   Januar   1984   in   Kraft   und   läuft   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1985 ab. Sie erneuert sich   jeweils für die Da  uer eines Jahres,  sofern  sie  nicht  von  einer  Partei  sechs  Monate  im  voraus,  erstmals  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 1985, gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung der Vereinbarung
                            Eine  Änderung  der  Vereinbarung  ist  im  gegenseitigen  Einvernehmen  der  Vertragspartner jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Genehmigung durch den Staatsrat
                            Die Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Staatsrat.  Genehmigung  Diese Vereinbarung ist vom Staatsrat am 14.11.1983 genehmigt worden.