Strassengesetz
                            Strassengesetz  Vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2021)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 120 der Verfassung des  Kantons Solothurn (KV) vom 8.  Juni 1986  1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Februar 2000 *
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden planen, bauen und unterhalten ge  -  stützt auf die Grundsätze der Raumplanung, unter Berücksichtigung des  Umweltschutzes und in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr das öf  -  fentliche Strassennetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist der motorisierte Strassenverkehr so weit als möglich auf Hoch  -  leistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohnge  -  biete von den Immissionen möglichst zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strassen haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz erfasst die Kantons- und Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nationalstrassen gilt § 2  bis   dieses Gesetzes und die Spezialgesetzge  -  bung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis * Nationalstrassen
                            1  Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bun  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsver  -  einbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien  baulichen Unterhalts abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bun  -  desstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst,  gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu be  -  schliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen  Kantonen abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .  GS 95, 258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonsstrassen
                            1  Kantonsstrassen sind  a)  Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durch  -  gangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen  oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;  b)  Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr auf  -  nehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleis  -  tungsstrassen herstellen;  c)  Ortsverbindungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede   Einwohnergemeinde   wird   zumindest   von   einer   Kantonsstrasse  erschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeindestrassen
                            1  Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstras  -  sen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammel  -  strassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen  Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es kön  -  nen auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowe  -  ge, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen,  findet das Gesetz subsidiär Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 bis * Velowege und Fusswege
                            1  Velo-   und   Fusswege   können   auf   oder   getrennt   von   Kantons-   oder  Gemeindestrassen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Velo- und Fusswege, welche getrennt von der Strasse geführt werden,  werden jener Strasse zugeordnet, welcher sie funktional angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Planung, Bau, Finanzierung und Unterhalt der spezifischen Ausgestaltung  von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen  führen, liegen in der Zuständigkeit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet die Velowege von kantonaler Bedeutung.  Die kantonale Velowegplanung unterliegt § 3 des Planungs- und Baugeset  -  zes vom 3. Dezember 1978  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonsstrassenverzeichnis
                            1  Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstras  -  sen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von  Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand  und entschädigungslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne   andere   Vereinbarung   zwischen   Kanton   und   Gemeinde   stehen  Brücken, Unter- oder Überführungen im Eigentum desjenigen Gemeinwe  -  sens, dessen Strasse sie als Tragkonstruktion dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erstellt oder finanziert eine Einwohnergemeinde im Einvernehmen mit  dem Kanton eine Strasse, der gemäss kantonalem Richtplan die Funktion  einer Kantonsstrasse zukommt, entschädigt der Kanton im vereinbarten  Zeitpunkt - in Abweichung von Absatz 2 - den Zustandswert (Erstellungs  -  kosten abzüglich Abschreibung). Das Gleiche gilt, wenn Private die Strasse  vorfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strassenareal
                            1  Zum Strassenareal gehören Fahrbahn, Velo- und Fusswege, Bushaltestel  -  len, alle technischen Anlagen und Kunstbauten sowie Böschungen, Banket  -  te und integrierte Gestaltungselemente.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Planung und Finanzierung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Planung
                            1  Die Planung der Strassen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Pla  -  nungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strassenraum ist entsprechend seiner Funktion unter Berücksichti  -  gung der Verkehrs- und Siedlungsplanung, des Landschafts- und Ortsbildes  sowie des Natur- und Umweltschutzes so zu planen und zu gestalten, dass  dieser einerseits den Anforderungen der Verkehrstechnik und Verkehrssi  -  cherheit genügt und andererseits dem Charakter von Siedlung und Land  -  schaft entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 8 bis * Grundsatz Finanzierung
                            1  Die Kosten für Planung, Projektierung, Bau und Unterhalt der Strassen  trägt das für die Arbeit zuständige Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ter * Finanzierung Kantonsstrassen
                            1  Der Kanton finanziert seine Strassenbau- und Strassenunterhaltskosten in  erster Linie aus den Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und im  Weiteren mit den Beiträgen des Bundes aus dem Treibstoffzoll und dem  Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen des Budgets über den Anteil der  dem   Kanton   zustehenden   leistungsabhängigen   Schwerverkehrsabgabe,  welche nicht der Strassenrechnung zugewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat beschliesst aufgrund eines vom Regierungsrat erstellten  Mehrjahresprogramms die Verpflichtungskredite für den Neubau, die Än  -  derung und den baulichen Unterhalt von Kantonsstrassen unter Vorbehalt  von Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonsratsbeschlüsse   über   Verpflichtungskredite   für   Strassenprojekte  mit Nettokosten von mehr als 25 Mio. Franken unterstehen dem fakultati  -  ven Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 quater * Beiträge der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für Planung, Projektierung  und Bau von Kantonsstrassen sowie für die spezifische Ausgestaltung von  Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen  oder Netzlücken schliessen, mit einem Beitrag von 5-50%, sofern mit dem  Projekt Verkehrsbeziehungen neu geschaffen oder wesentlich verändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem durch Verordnung des Re  -  gierungsrates festgesetzten Schlüssels, der die Funktion der Strasse, das In  -  teresse der Gemeinde und deren Einwohnerzahl berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ausserordentlich hohen Kosten für Kunstbauten wie Hangsicherun  -  gen, Brücken, Unterführungen u.a. kann der Regierungsrat den Beitrags  -  satz der Gemeinde für diese Aufwendungen maximal auf die Hälfte redu  -  zieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch dann eine vom Schlüssel  nach   Absatz   2   abweichende   Kostenbeteiligung   festsetzen,   wenn   ein  Sonderbauwerk auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und die An  -  wendung des Schlüssels zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton erhebt, unter Vorbehalt von § 14, keine Erschliessungsbeiträ  -  ge von Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 * ...
3. Bau (Neubau, Änderung und Sanierung)
§ 11 Grundsatz
                            1  Kantonsstrassen baut der Kanton, Gemeindestrassen die Einwohnerge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sind Sache  der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beleuchtung u.a.
                            1  Die Beleuchtung von Kantonsstrassen ist innerorts Sache der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   übrigen   ist   die   Beleuchtung,   Signalisierung   und   Markierung   von  Strassen sowie das Einrichten von Anlagen zur Verkehrsregelung Sache des  jeweiligen Gemeinwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Landerwerb
                            1  Das für den Bau der Strassen notwendige Land kann freihändig, durch  Landumlegung oder Enteignung erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anlagen Dritter
                            1  Muss der Kanton wegen Anlagen Dritter (Einkaufszentren, Lagerhäuser,  Kiesgruben,   Industrieanlagen,   Grossüberbauungen,   Parkierungsanlagen  usw.) Kantonsstrassen erstellen oder ausbauen, so hat er die Kosten durch  Erhebung von Beiträgen ganz oder teilweise auf die Privaten abzuwälzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §§ 111 und 112 des Planungs- und Baugesetzes  1  )   sind sinngemäss anwend  -  bar. Zuständig ist das Bau-Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Behindertengerechtes Bauen
                            1  Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen bauli  -  chen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verkehrsberuhigungsmassnahmen
                            1  Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen  zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern  sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht wider  -  sprechen, keinem Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Werkleitungen
                            1  Bei Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahr  -  bahn zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verlegen von Werkleitungen im Strassenareal ist bewilligungs- und  gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Betrieb und Unterhalt
§ 18 Grundsatz
                            1  Die Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten  so zu unterhalten, dass  die  Verkehrssicherheit sowie ein zuverlässiger  Betrieb, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs, gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Begriff
                            1  Der Unterhalt der Strasse umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der  Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und der Neben- und Grün  -  anlagen dienen sowie jene Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereit  -  schaft der Anlagen notwendig sind. Dazu gehören insbesondere auch das  Ausbessern des Belags, die Reinigung, Pflege und Markierung der Fahr  -  bahn und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach  ausserordentlichen Naturereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb einer Strasse umfasst alle verkehrstechnischen Massnahmen  zur Steuerung des fliessenden und ruhenden Verkehrs sowie des Fussgän  -  gerverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständigkeit
                            1  Der Unterhalt obliegt bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeinde  -  strassen der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stromkosten für die Beleuchtung der Kantonsstrassen trägt innerorts  die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über- und Unterführungen werden vom Eigentümer oder der Eigentüme  -  rin unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Unterhalt kann zwischen Kanton und Gemeinde vertraglich anders  geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Winterdienst
                            1  Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Mass  -  gabe  der  vorhandenen  technischen und  personellen Mittel,  soweit  es  wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt,  gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung be  -  nutzbar erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Winterdienst obliegt:  a)  für Kantonsstrassen dem Kanton unter Vorbehalt der Absätze 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4;  b)  für Gemeindestrassen den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung und  Glatteisbekämpfung der Fahrbahnen. Die Gemeinden sind zur Schneeräu  -  mung und Glatteisbekämpfung auf den Fuss- und Velowegen an Kantons  -  strassen verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag  Gemeinden übertragen, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ...
§ 23 * ...
§ 24 * ...
6. Benützung der Strassen
§ 25 Gemeingebrauch
                            1  Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ih  -  rer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse von Al  -  len ohne Entgelt und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzli  -  chen Bestimmungen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindli  -  chen Einschränkungen unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gesteigerter Gemeingebrauch
                            1  Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentli  -  chen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Bau-Departement, bei  Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentli  -  chen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initia  -  tiven, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilli  -  gungs- und gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zutrittsbeschränkung
                            1  Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung  oder bedeutsame Mehrnutzung bedürfen einer besonderen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese wird nur erteilt, wenn:  a)  eine zweckmässige Erschliessung des Grundstücks anders nicht mög  -  lich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht  eine andere Erschliessung vorsieht;  b)  die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu  keiner Verkehrsgefährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sondernutzung mit Bauten und Anlagen
                            1  Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann für Bauten und bauliche  Anlagen im, über und unter dem Strassenareal gegen Gebühr eine Konzes  -  sion erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauten und Anlagen bleiben, soweit die Konzession nichts anderes  bestimmt, im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verschmutzung, Abnutzung
                            1  Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche  Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher oder die Verursacherin sofort  zu reinigen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann das  Gemeinwesen die Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch aussergewöhnlich  starken und einseitigen Gebrauch abgenützt, so hat der Verursacher oder  die Verursacherin für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verkehrsunterbrechung
                            1  Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Na  -  turereignissen, Ausführung von Reparatur- oder Bauarbeiten oder anderer  öffentlicher Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet  werden, ohne dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch geltend ma  -  chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Reklamen und Hinweise
                            1  Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Re  -  klamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt  dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Ver  -  kehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das  Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928  1  )  , wer  -  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind gestützt auf das aufgehobene Gesetz Vereinbarungen abgeschlossen  worden, so kann jeder Vertragspartei die Anpassung an das neue Gesetz  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Änderung der kantonalen Verordnung über Grundeigentümer -
                            beiträge und -gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit  -  punkt in Kraft.  Dieser Beschluss unterliegt dem obligatorischen Referendum.  Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000.  Inkrafttreten mit Ausnahme der §§ 21 und 23 am 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Absatz 1 tritt teilweise in Kraft, indem das Gesetz über Bau- und Un -
                            terhalt der Strassen vom 2.  Dezember 1928 mit Ausnahme der §§ 10, 17  Absätze 2 - 4 und 26 aufgehoben wird. § 21 tritt am 1.  Juli 2001, § 23 und  §  33 (integral) am 1. Januar 2002  2  )   in Kraft. Die entsprechenden Bestim  -  mungen des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezem  -  ber 1928, §§ 10 und 17 Absätze 2-4 (Beitrag der Gemeinden an den Kan  -  tonsstrassenbau) und § 26 (Winterdienst) bleiben solange in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 71, 201 (BGS 725.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss RRB Nr. 2034 vom 22. Oktober 2002 wird § 23 und § 33 Absatz 1 definitiv  auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 aufgehoben -
29.08.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert -
29.08.2007 01.01.2008 § 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 1 geändert GS 2018, 33
12.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018, 33
23.06.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 2
                            bis   Abs. 4  geändert  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 4
                            bis  eingefügt  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 Titel 2. geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 8
                            bis  eingefügt  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 § 8
                            ter  eingefügt  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 § 8
                            quater  eingefügt  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 10 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 3 geändert GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 Titel 5. aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 22 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 36
23.06.2020 01.01.2021 § 24 aufgehoben GS 2020, 36
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  23.06.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 29.08.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 2
                            bis   Abs. 4  23.06.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
                            Titel 2.  23.06.2020  01.01.2021  geändert  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 8
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 8
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 36
§ 9 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 10 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
§ 11 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 20 Abs. 2 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 21 Abs. 3 23.06.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 36
                            Titel 5.  23.06.2020  01.01.2021  aufgehoben  GS 2020, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 23 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
§ 23 Abs. 1 12.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 33
§ 23 Abs. 4 12.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018, 33
§ 24 23.06.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 36
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