Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
                            Passarelleverordnung  Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die  Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern  eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines  gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den  universitären Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Passerelleverordnung)  Vom 21. Juni 2011 (Stand 13. Juli 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und  Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 17. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und  auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , auf Antrag des Erziehungsrats,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Angebot
                            1  Am Gymnasium Kirschgarten (GKG) wird ein Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen für die  Zulassung zu den universitären Hochschulen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Passerelle-Lehrgang bereitet Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder ei  -  nes gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses auf die Ergänzungsprüfungen für die  Zulassung zu den universitären Hochschulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitäts  -  zeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis zur Zulassung zu den  universitären Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation und Durchführung
                            1  Der Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich nach dem Passerellereglement  der EDK vom 17. März 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu  Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hoch  -  schulen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen ist eine Abteilung des GKG.  II. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulleitung
                            1  Dem Passerelle-Lehrgang und den Ergänzungsprüfungen steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter  vor. Sie oder er ist für die Leitung des Passerelle-Lehrgangs und die Durchführung der Ergänzungs  -  prüfungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)  EDK Sammlung der Rechtsgrundlagen 4.2.1.3. (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Passarelleverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des  GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Examinierende sowie Expertinnen und Experten
                            1  Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachlehrpersonen sind Lehrkräfte, die an baselstädtischen oder basellandschaftlichen Gymnasien  unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten  Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungskonferenz
                            1  Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen  Noten erteilen, und der Leitung des Passerelle-Lehrgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder nicht Bestehen der Ergänzungsprü  -  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs  nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte  des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahme
                            1  Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerelle-Lehrgang sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts  -  zeugnis und  ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmege  -  spräch über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts-  oder Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August – Juni). Die Prüfungen finden im darauf fol  -  genden August/September statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Lernkontrollen
                            1  Studierenden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Passarelleverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Lehrmittel
                            1  Der Bezug der vorgeschriebenen Lehrmittel zum Selbststudium ist für den Besuch des Passerelle-  Lehrgangs obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ergänzungsprüfungen
                            1  Prüfungsfächer und -inhalte, Prüfungsart und Bestehensnormen richten sich nach dem Reglement  über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössi  -  schen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis  -  ses  zu den universitären Hochschulen der EDK vom 17. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zulassung
                            1  Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passe  -  relle-Lehrgang am GKG absolviert und den Unterricht regelmässig besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            12  )  Wiederholung der Ergänzungsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten  Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kosten
                            1  Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Kursgeldverordnung für den Passerelle-  Lehrgang des Kantons Basel-Stadt. Die Studierenden haben ausserdem für Lehrmittel und Schulmate  -  rial aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rekurs
                            1  Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestim  -  mungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.  IV. Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung betreffend den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die  Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen  (Passerellenverordnung) vom 18. Oktober 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 in der Fassung des RRB vom 7. 1. 2014 (wirksam seit 12. 1. 2014).
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