Gesetz über den Gewässerschutz
                            Gesetz  über den Gewässerschutz  Vom 5. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf die §§  63  Abs.  1, 112 und 113 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässer  -  schutz.   Es   regelt   insbesondere   die   Aufgabenverteilung   zwischen   Kanton,  Gemeinden und Kläranlagenbetreibern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet beim Gewässerschutz mit den Gemeinden, den Nachbar  -  kantonen   und   dem   angrenzenden   Ausland   zusammen.   Er   informiert   die  Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt  wenn nötig für die Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entwässerungsplanung
                            1  Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, soweit notwen  -  dig, Regionale Entwässerungspläne (REP). Die REP dienen als Grundlage und  Rahmen für die Generellen Entwässerungspläne (GEP) der Gemeinden sowie  für die Abwasseranlagen der Kläranlagenbetreiber. Die REP sind behördenver  -  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 30.  November  2003 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erstellen – abgestimmt auf den REP – einen Generellen Ent  -  wässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzepts. Der Land  -  rat regelt im Dekret die Anforderungen an den GEP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für grössere Industrie- und Gewerbezonen können die Gemeinden ihre Kom  -  petenz   zur   Erstellung   des   GEP   den   betroffenen   Unternehmen   übertragen.  Dazu ist die Zustimmung des Kantons erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Generelle Entwässerungsplan bedarf der Genehmigung durch den Re  -  gierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Genehmigung des GEP wird das Enteignungsrecht für die Erstellung  der   darin   vorgesehenen   Anlagen   gewährt.   Die   Gemeinde   kann   das   Enteig  -  nungsrecht   an   Dritte   übertragen,   welche   in   Wahrnehmung   einer   öffentlichen  Aufgabe die im GEP enthaltenen Anlagen realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kläranlagenbetreiber erwerben das Land für die Erstellung ihrer Abwas  -  seranlagen gestützt auf die Entwässerungsplanung in der Regel selbst. Ist dies  nicht möglich oder sinnvoll, erwirbt der Kanton das Land oder stellt Land zur  Verfügung und räumt den Kläranlagenbetreibern ein unselbständiges Baurecht  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nicht verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser entspre  -  chend dem GEP versickert oder abgeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   erstellen   und   betreiben   die   dazu   notwendigen   Entwässe  -  rungssysteme mit den erforderlichen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind im Rahmen des GEP zuständig für die Erteilung von Be  -  willigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur   Einleitung   von   nicht   verschmutztem   Abwasser   in   ein   oberirdisches  Gewässer, soweit nicht die kantonale Fachstelle für Wasserbau zuständig  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Versickerungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für   die   ausnahmsweise   Zuleitung   von   stetig   anfallendem,   nicht   ver  -  schmutztem Abwasser (Fremdwasser) in eine Abwasserreinigungsanlage  gemäss Art.  12  Abs.  3 GSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat  legt   in   der   Verordnung   die   Rahmenbedingungen   für  die  Bewilligung von Versickerungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden halten die Versickerungsanlagen in einem Kataster fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verschmutztes Abwasser: Aufgaben der Gemeinden, der
                            Grundeigentümer und -eigentümerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich der öffentlichen Ka  -  nalisation anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum Sam  -  melkanal des Kläranlagenbetreibers ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen über die nötige  hydraulische Kapazität verfügen sowie baulich und betrieblich unterhalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer erstellen, betreiben und erneu  -  ern die Ableitungen zur öffentlichen Kanalisation. Sie sorgen dafür, dass diese  dicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat eine Gemeinde die Kompetenz zur Erstellung des GEP nach §  3  Abs.  3  den betroffenen Unternehmen übertragen, kann sie diese auch mit der Samm  -  lung und Ableitung des Abwassers beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verschmutztes Abwasser: Reinigung
                            1  Die Kläranlagenbetreiber sorgen für die Ableitung des verschmutzten Abwas  -  sers  in  ihren  Kanälen  zu  den  Abwasserreinigungsanlagen, für  die  Reinigung  des   Abwassers   sowie   für   die   Verwertung   oder   Entsorgung   der   Rückstände.  Bau, Betrieb und Unterhalt künftiger Mischwasserbehandlungsanlagen (Misch  -  wasserbecken) im gesamten Abwassernetz sind Sache der Kläranlagenbetrei  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   sorgt   dafür,   dass   Abwasser   den   Anforderungen   des   Bundes  -  rechts für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser, das ausserhalb des Bereichs öffentli  -  cher Kanalisationen anfällt, auf umweltverträgliche Art behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Ab  -  wasseranlagen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat legt in der Verordnung im Rahmen des Bundesrechts die  Anforderungen   an   die   Abwasserqualität   für   die   Einleitung  in   die   Kläranlagen  und die Gewässer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anschluss an die öffentliche Kanalisation
                            1  Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die Ableitsyste  -  me für Abwasser. Sie legen darin die bautechnischen Auflagen und Bedingun  -  gen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Si  -  cherstellung der erforderlichen Abwasserqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   eine   Gemeinde   die   Sammlung   und   Ableitung   des   Abwassers   nach  §  3  Abs.  3 den betroffenen Unternehmen übertragen, so erteilt der Kanton die  Bewilligungen zum Anschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Betriebe mit Nutztierhaltung
                            1  Der   Kanton   überwacht   die   Betriebe   mit   Nutztierhaltung,   insbesondere   die  Verwertung  des  Hofdüngers  sowie Zustand  und  Funktionstüchtigkeit  der  Ab  -  wasseranlagen,   der   Lagereinrichtungen,   der   technischen   Aufbereitungsanla  -  gen für Hofdünger und der Raufuttersilos.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonale Bewilligungen
                            1  Eine Abwasserbewilligung des Kantons ist nötig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Einleitung   von   Abwasser   aus   Abwasserreinigungsanlagen   in   ein  Gewässer oder die Versickerung des gereinigten Abwassers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einleitung von Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen wer  -  den muss, in die öffentliche Kanalisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Ableitung von Abwasser in eine Kläranlage, wenn dieses nicht über  die öffentliche Kanalisation zugeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichen  Abwässern, sofern dafür keine Baubewilligung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz vor Gewässerverunreinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Schadendienst
                            1  Der Kanton betreibt einen Pikett- und Fachdienst zum Schutze der Gewässer  (kurz: Gewässerschutzpikett).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammen   mit   spezifischen   Stützpunktfeuerwehren   bildet   das   Gewässer  -  schutzpikett   den   Schadendienst   für   die   Verhinderung   und   Bekämpfung   von  Gewässerverunreinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Alarmierung, Schadenbekämpfung
                            1  Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der  zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Poli  -  zei Basel-Landschaft Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Massnah  -  men zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig, kann die kantonale Behörde die erforderlichen Massnahmen sel  -  ber treffen oder von Dritten durchführen lassen. Sie überbindet die Kosten dem  Verursacher oder der Verursacherin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Feuerwehren   des  Kantons,   der   Gemeinden   und   der   Betriebe   gelten   in  Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss den  Abs.  2 und 3.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kanton
                            und Kläranlagenbetreiber)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   überbindet   die   Kosten   für   den   Vollzug   der  Gewässerschutzge  -  setzgebung den Kläranlagenbetreibern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kläranlagenbetreiber überbinden diese Kosten zusammen mit denjenigen  für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung  und  Ersatz der Abwasseranlagen  den  Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation ab  -  geleiteten Wassermenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kläranlagenbetreiber überbinden einen Teil ihrer Kosten direkt den Indus  -  trie-   und   Gewerbebetrieben,   welche   Abwasser   mit   einer   wesentlich   höheren  Schmutzstoffbelastung als jener des kommunalen Abwassers verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Details der Abs.  3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden)
                            1  Die Gemeinden übertragen die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entste  -  henden   Kosten   sowie   die   ihnen   gemäss   §  12   überbundenen   Kosten   auf   die  Abwasserlieferantinnen und -lieferanten in Form einer Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleite  -  ten   Abwassers.   Diese   richtet   sich   nach   dem   Wasserverbrauch.   Regen-   und  Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksich  -  tigen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutz  -  wasserkanalisation eingeleiteten werden, bei der Gebührenerhebung ab  -  gezogen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die  Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberech  -  nung berücksichtigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Grundgebühr   zur  Finanzierung   der  laufenden  Infrastrukturkosten  kann  bei der Gebührengestaltung eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken  durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form  von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftsei  -  gentümer und -eigentümerinnen überwälzen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebühren für Dienstleistungen
                            1  Die kantonalen und kommunalen Behörden überbinden die aus dem Gewäs  -  serschutzgesetz   entstehenden   Kosten   für   Nachkontrollen,   Bewilligungen,  Schadendienst und besondere Dienstleistungen den Verursachenden oder Be  -  stellenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Kanton bestimmt der Regierungsrat, in den Gemeinden die nach kommu  -  nalem Recht zuständige Behörde die Gebührenansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an die Erstellung der Abwasseranlagen von Bau  -  ten, die ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegen und beim  Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umnutzungen  von  Bauten  und  Anlagen,  welche  eine  Bewilligung  auslösen,  sind von der Beitragsausrichtung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden ausgerichtet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Behandlung des Abwassers an Ort, insbesondere in Kleinkläranlagen,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine landwirtschaftliche Verwertung des häuslichen Abwassers unter den  gegebenen Umständen nicht zulässig oder nicht zweckmässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Kosten   wesentlich   höher   sind   als   die   durchschnittlichen   Kosten   für  den Kanalisationsanschluss im Baugebiet der betreffenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Berechnung und Höhe der Bei  -  träge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die ausgerichteten Beiträge werden den Kläranlagenbetreibern belastet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   Busse   oder   in   schweren   Fällen   mit   Busse   bis   CHF  100'000.–   wird   be  -  straft:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne  Bewilligung in die öffentliche Kanalisation (§  9  Bst.  b), in eine Kläranlage  (§  9  Bst.  c)   oder   in   ein   Gewässer   (§  9  Bst.  d)   einleitet   oder   versickern  lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wer gegen die Pflicht zur Alarmierung und Schadenbekämpfung verstösst  (§  11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art.  6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   gelten  für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Änderungen des Gesetzes über den Wasserbau und die Nut -
                            zung der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Gesetz   über   den   Wasserbau   und   die   Nutzung   der   Gewässer   vom   2.  September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   Gemeinden   erstellen   bis   Ende   2004   einen   Generellen   Entwässerungs  -  plan, der dem Gewässerschutzrecht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser spätestens  bei der Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen und bei Neuerschlies  -  sungen im Sinne des Gesetzes beseitigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kläranlagenbetreiber   erheben   innert   2  Jahren   nach   Inkrafttreten   dieser  Revision die Grundlagen für die eingeleiteten Schmutz- und Fremdwassermen  -  gen. Die Gemeinden liefern die Angaben für die Schmutzwassermengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Überwälzung der Kosten gemäss §  12 erfolgt spätestens nach Ablauf der  Frist gemäss Abs.  3 der Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton erstellt innert 5  Jahren nach Inkraftsetzung der Revision, soweit  notwendig, Regionale Entwässerungspläne (REP).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 25.653, SGS 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 35.380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 31.770  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vom Regierungsrat am 14.  Dezember  2004 auf den 1.  Januar  2005 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 16 Abs. 1  geändert  GS 35.1089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2005  01.01.2006  § 12 Abs. 1  geändert  GS 35.687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2005  01.01.2006  § 12 Abs. 2  geändert  GS 35.687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.01.2014  § 10  totalrevidiert  GS 38.247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  § 11 Abs. 4  eingefügt  GS 2022.106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.06.2003  01.01.2005  Erstfassung  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 07.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.247
§ 11 Abs. 4 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106
§ 12 Abs. 1 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687
§ 12 Abs. 2 23.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.687
§ 16 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
                            Anhang 1  24.03.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  GS 2022.106  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -Nr.  782  GS  -Nr.  35.375  Erlassdatum  05.06.  2003 (  2000-  157)  In Kraft seit  01.01.  2005  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die Links fü  hren  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergä  nzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  2022.106  01.01.2023  2021/701,    Totalrevision    Sachversi-  cherungsgesetz  bzw.  Erlass  Gebäu-  deversicherungsgesetz    Basel  -Land-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  38.237  01.01.2014  wg. Feuerwehrgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2005  35.687  01.01.2006  LRV 2005-  076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.1089  01.01.2007  Traktandum 5; LRV 2004-  236