Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
                            -  Schaffhauserische  gen  -  -  rechtliche  Frauenfeld.  n-  s  zeugnis.  hmaturität  auf  die  schweizerisch  anerkannte  Ergän-  e-  n  durch  die  Erziehungsd  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3aa.  Grundlagen  Zweck  Schulort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  II.  Organisation  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommission  setzt  sich  aus  Vertretern  der  beiden  Vereinb  a  rungskantone zus  ammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Regierung  des  Kantons  Thurgau  fünf  Mitglieder,  darunter  den Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Ausnahme  des  Präsidenten  konstituiert  sich  die  Aufsicht  kommiss  i  o  n selbst.  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommission  regelt,  organisiert  und  überwacht  die  Matur  i  tätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass  der  Reglemente,  der  Lehrpläne  und  der  Stundentafeln.  Beschlüsse  über  das  Matu  ritätsreglement  bedürfen  der  G  nehmigung beider Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anstellung des Rektors und des Prorektors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Be-  so  l  dungsverordnung des Kantons Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufstellung von Voranschlag und Jahresrech  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Festsetzung der Schulgelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beurteilung  von  Rekursen  gegen  Entscheide  unterer  Organe  der Sch  u  le;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bewilligung der zu führenden Klassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Regelung  des  Kurses  zur  Vorbereitung  auf  die  schweizerisch  anerka  nnte  Ergänzungsprüfung  für  Personen  mit  einer  Berufs  oder Fachmaturität;  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Abschluss von Verträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erlass  besonderer  Disziplinar  -  und  Ordnungsvorschriften  für  Studi  e  rende.  §  7  rer  Mitte  gebildeten  Ausschuss  oder  an  den  Präsidenten  übertr  gen.  Zusammen  -  setzung, Wahl  und Konstituie  -  rung der  Aufsichts  -  kommission  Aufgaben der  Aufsichts  -  kommission  Delegation von  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission abschliessend.  reinbarungskantone.  -  und Büroräume werden durch den Schulortska  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  er.  Zusammen  -  setzung, Wahl  und  Konstituierung  der Rekurs  -  kommission  Aufgaben der  Rekurs  -  kommission  Oberaufsicht  Einnahmen  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der
                            Regi  e  rungen  beider  Vereinbarungskantone.  Ohne  Gegenbericht  innert  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Vorlage  von  Vora  schlag und Jahresrec  h  nung gelten die  se als genehmigt.  §  14  Die  Kontrolle  der  Rechnung  erfolgt  durch  die  Finanzkontrolle  des  Ka  n  tons Thurgau.  IV.  Haftung und Verantwortlichkeit  §  15  Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und  disz  i  plinarische Ver  antwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des  weiteren  Personals  richten  sich  nach  dem  Verantwortlichkeitsg  setz des Kantons Thurgau.  V.  Schlussbestimmungen  §  16  Das  Rekursverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Ve  r  waltungsre  chtspflege des Kantons Thurgau.  §  17  Die  auf  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gerichteten  recht  kräftigen  Entscheide  der  Organe  der  Maturitätsschule  stehen  hi  sichtlich    Recht  s  öffnung    vollstreckbaren    gerichtlichen   Urteilen  gleich.  §  1  8  Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung  unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schu  jahres künd  i  gen.  §  19  Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Voranschlag,  Jahresrechnung  Finanzkontrolle  Grundsatz  Verfahrensrecht  Vollstreck  -  barkeit  Kündigung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlicht im Amtsblatt 1993, S. 1033.  e-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  /17.  Januar  2017,  in  Kraft  ge-