Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
                            Gesetz  vom 26. November 1998  über die fürsorgerische   Freiheitsentziehung  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  314a,  397a–397f  und  405a  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (ZGB);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Oktober 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses    Gesetz    regelt    die    Anwendung    der    Bestimmungen    des  Schweizerischen    Zivilgesetzbuches    (ZGB)    über    die    fürsorgerische  Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt ausserdem die übrigen Massnahmen, die die zuständige Behörde  anordnen  kann,  wenn  das  Bedürfnis  nach  persönlicher  Fürsorge  keine  fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Massnahmen ohne Freiheitsentziehung
                            1  Bevor  die  für  Einweisungen  in  eine  Anstalt  oder  die  Zurückbehaltung  in  einer  Anstalt  zuständige  Behörde  (Einweisungsbehörde)  einer  Person  die  Freiheit entzieht oder ihr gegenüber eine andere Massnahme anordnet, hält  sie sie dazu an, sich freiwillig der notwendigen Behandlung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtfertigt    das    Bedürfnis    nach    persönlicher    Fürsorge    keine  Freiheitsentziehung,  so  kann  die  Einweisungsbehörde  je  nach  Umständen  die   betroffene   Person   verwarnen   ode  r   sie   verpflichten,   sich   anderen  Massnahmen,  z.B.  Verhaltensregeln  oder  ambulanten  Behandlungen,  zu  unterziehen.   Die   Massnahme   kann   nur   durch   die   Behörde,   die   sie  angeordnet hat, wieder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vormundschaftlichen Massnahmen, die Sozialhilfemassnahmen sowie  die  Massnahmen  nach  der  Gesetzgebung  über  den  Kampf  gegen  Alkohol-  und Betäubungsmittelmissbrauch bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönliche Verbeiständung
                            1  Die  betroffene  Person  kann  sich  im  Verfahren  durch  eine  Person  ihrer  Wahl Beistand leisten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab    dem    gerichtlichen    Beurteilungsverfahren    ist    das    Recht    zur  Beistandsleistung    jedoch    den    zur    Ausübung    des    Anwaltsberufes  zugelassenen Pers  onen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einweisungsbehörde  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Kollegialbehörde  handelt,  ihr  Präsident  weist  wenn  nötig  der  betroffenen  Person  einen  Anwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Ist  die  betroffene  Person  mittellos,  so  entschädigt  der  Staat  den  frei  gewählten oder den amtlich bestellten Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unentgeltliche Rechtspflege wird  , von Amtes wegen oder auf Gesuch  hin,    durch    die    Entscheidbehörde    oder,    wenn    es    sich    um    eine  Kollegialbehörde handelt, durch ihren Präsidenten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verweigerung  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  kann  innert  zehn  Tagen    ab    Mitteilung    des    Entscheides    mit    Beschwerde    bei    der  Vormundschaftskammer   des   Kantonsgerichts   angefochten   werden.   Die  Kammer kann ohne Verhandlung entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            a) des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verfahrenskosten  gehen  zu  Lasten  der  betroffenen  Person;  es  kann  jedoch kein Kostenvorschuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  betroffene  Person  mittellos,  so  werden  diese  Kosten  ganz  oder  teilweise vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) der Einweisung
                            1  Die  Kosten  der  Einweisung  und  der  anderen  Massnahmen  gehen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Person   mittellos,   so   werden   diese   Kosten   gemäss   dem  Sozialhilfegesetz vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Erstinstanzliche Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einweisungsbehörden
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Entscheid,  eine  mündige  oder  entmündigte  Person  in  eine  geeignete  Anstalt  einzuweisen  oder  sie  in  einer  solchen  Anstalt  zurückzubehalten,  wird vom Friedensgericht getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  psychisch  Kranken  kann  dieser  Entscheid  auch  von  einem  Arzt,  der  seinen  Beruf  in  der  Schweiz  ausüben  darf,  unter  Beizug  eines  anderen  Arztes   getroffen   werden;   einer   der   Ärzte   muss   Psychiater   sein.   Am  Entscheid  darf  auch  ein  Arzt  mitwirken,  der  in  der  Anstalt,  in  welche  die  Einweisung erfolgt, tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Bei Gefahr im Verzug
                            Liegt  Gefahr  im  Verzug,  so  sind  neben  den  Behörden  nach  Artikel  7  folgende Behörden zuständig für die Anordnung der Einweisung :  a)   der Oberamtmann am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort der betroffenen  Person;  b)   bei  psychisch  Kranken  ein  Arzt,  der  seinen  Beruf  in  der  Schweiz  ausüben  darf.  Dieser  Arzt  darf  nicht  in  der  Anstalt,  in  welche  die  Einweisung erfolgt, tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorbehalt der Zuständigkeit
                            Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit :  a)      der      Aufsichtskommission      im      Bereich      der      fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  (Aufsichtskommission)  in  den  Fällen,  in  denen  diese von Amtes wegen tätig wird;  b)   des Scheidungsrichters in den Fällen nach Artikel 315a ZGB;  c)    des  Vormundes  in  den  Fällen  nach  den  Artikeln  405a  Abs.  1  und  406  Abs. 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Für die Entlassung zuständige Behörden
                            Ist  die  Einweisung  in  eine  Anstalt  oder  die  Zurückbehaltung  in  einer  Anstalt    durch    das    Friedensgericht    oder    die    Aufsichtskommission  angeordnet  worden,  so  können  nur  diese  Behörden  über  die  Entlassung  befinden.  In  den  übrigen  Fällen  entscheidet  die  Anstaltsdirektion  nach  Anhören der Einweisungsbehörde über die Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Erstinstanzliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Im Allgemeinen
                            a) Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Untersuchung  wird  von  der  Entscheidbehörde  durchgeführt.  Ist  das  Friedensgericht  mit  der  Sache  befasst,  so  führt  der  Friedensrichter  die  Untersuchung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Fällen   nach   Artikel   7   Abs.   2   wird   die   Untersuchung   vom  behandelnden  Arzt  durchgeführt,  es  sei  denn,  die  beteiligten  Ärzte  hätten  etwas anderes vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Untersuchungsorgan  kann  namentlich  die  betroffene  Person  bereits  anhören  und  ein  medizinisches  Gutachten  anordnen;  es  kann  diese  Person  nach   Einholen   einer   ärztlichen   Stellungnahme   für   das   Erstellen   des  Gutachtens in eine Anstalt einweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Entscheid
                            1  Bevor  die  zuständige  Behörde  entscheidet,  hört  sie  die  betroffene  Person  mündlich  an,  soweit  es  deren  Gesundheitszustand  erlaubt.  Erlaubt  es  der  Gesundheitszustand nicht, so wird die Person angehört, die der betroffenen  Person Beistand leistet oder sie vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Behörde   überprüft   den   Sachverhalt   und   trifft   ihren  Entscheid sofort oder, ausnahmsweise, innert fünf Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  begründete  Entscheid,  der  den  Hinweis  auf  das  Recht  zur  Anrufung  des   Richters   enthält,   wird   der   betroffenen   Person   innert   zehn   Tagen  schriftlich  zugestellt  .  Der  in  den  Fällen  nach  Artikel  7  Abs.  2  von  Ärzten  getroffene  Entscheid  wird  durch  den  verfahrensleitenden  Arzt  zugestellt.  Nötigenfalls erläutert die Behörde mündlich die Gründe für ihren Entscheid  und teilt diesen einer der betroffenen Person nahestehenden Person mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid über die Einweisung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt  sowie   der   Entscheid   über   die   Entlassung   oder   die   Abweisung   eines  Entlassungsgesuchs    werden    unverzüglich    der    Aufsichtskommission  mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Hilfe der Polizeigewalt
                            1  Kann   ein   Entscheid   zur   Freiheitsentziehung   nur   unter   Anwendung  körperlichen  Zwangs  vollstreckt  werden,  so  kann  die  Einweisungsbehörde  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Kollegialbehörde  handelt,  ihr  Präsident  den  Polizeieinsatz  anfordern.  Der  Friedens  richter,  der  Vormund  und  der  Arzt  fordern diese Hilfe jedoch über den Oberamtmann an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, die die Polizei angefordert hat, muss beim Einsatz anwesend  sein, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bei Gefahr im Verzug
                            1  Liegt  Gefahr  im  Verzug,  so  wendet  die  zuständige  Behörde  die  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–13  sinngemäss  an.  Sie  eröffnet  jedoch  ihren  Entscheid  unverzüglich  schriftlich,  unter  Hinweis  auf  das  Recht  zur  Anrufung  des  Richters.  Wenn  die  Umstände  es  verlangen,  kann  si  e  ihren  Entscheid  mündlich  mitteilen;  dieser ist jedoch innert 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   über   dringliche   Einweisungen   sind   für   eine   Dauer   von  höchstens  fünfzehn  Tagen  gültig.  Nach  dieser  Dauer  muss  der  Betroffene  entlassen   werden,   es   sei   denn,   er     habe   schriftlich   einer   freiwilligen  Weiterbehandlung  zugestimmt,  ein  or  dentliches  Verfahren  sei  eingeleitet  worden oder einem eingereichten Begehren um gerichtliche Beurteilung sei  die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide   über   dringliche   Einweisungen   müssen   unverzüglich   dem  Friedensgericht und der Aufsichtskommission mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Andere Massnahmen
                            Für  die  Massnahmen  nach  den  Artikeln    2  Abs.  2,  24  Abs.  4  und  26  sowie  für  die  Anordnung  eines  medizinischen  Gutachtens  und  die  Einweisung  in  eine  Anstalt  für  das  Erstellen  eines  solchen  Gutachtens  ist  das  gleiche  Verfahren wie für die Freiheitsentziehung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Aufsicht und gerichtliche Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsätze
                            1  Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht aus und nimmt die gerichtliche  Beurteilung in erster Instanz vor. Der Artikel 85  bis   des Einführungsgesetzes  vom  22.  November  1911  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  für  den  Kanton Freiburg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   gerichtliche   Beurteilung   in   zweiter   Instanz   wird   durch   die  Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der  Richter  sein  muss,  und  vier  Beisitzern.  Ein  Beisitzer  muss  von  Beruf  Psychiater,    einer    Sozialarbeiter,    einer    Arzt    mit    Erfahrung    in    der  Behandlung  von  alkoholkranken  oder  drogenabhängigen  Personen  und  einer  Vertreter  einer  Vereinigung  zur  Wahrung  der  Patientenrechte  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Mitglieder  der  Kommission  haben  einen,  der  Präsident  hat  zwei  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsichtskommission  tagt  in  der  Regel  zu  dritt.  Der  Präsident  entscheidet über die Zusammensetzung der Kommission je nach der Art des  anstehenden Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  der  Aufsichtskommission  werden  so  ausgewählt,  dass  die  Kommission Fälle in beiden Amtssprachen behandeln kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Kommission    hat    ihren    Sitz    in    Freiburg;    ihr    steht    die  Gerichtsschreiberei des Bezirksgerichts Saane zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsicht über Einweisungen und Massnahmen
                            1  Die   Aufsichtskommission   übt   die   allgemeine   Aufsicht   über   die  angeordneten  Einweisungen  und  Massna  hmen  aus.  Zu  diesem  Zweck  hat  sie namentlich folgende Befugnisse :  a)   Sie   erlässt   von   Amtes   wegen   oder   auf   Begehren   zuhanden   der  Einweisungsbehörden  und  der  Anstalten  die  nötigen  Richtlinien  und  Weisungen.  b)   Sie  kann  jederzeit  bei  den  zu  ständigen  Behörden  und  den  Anstalten  Auskünfte  einholen  über  Personen,  denen  fürsorgerisch  die  Freiheit  entzogen wurde.  c)   Sie  kann  jederzeit  bei  den  Einweisungsbehörden  Inspektionen  und  Kontrollen durchführen.  d)   Sie   kann   jederzeit   die   Anstalten   besuchen   und   dort   Kontrollen  durchführen.  Falls  erforderlich,  informiert  sie  die  Kommission  für  die  Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der  Patientenrechte über ihre Feststellungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   sie   es   für   nötig   erachtet,   kann   sie   die   Einweisung,   die  Zurückbehaltung,  den  Ortswechsel  oder  die  Entlassung  einer  Person  nach  den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gerichtliche Beurteilung
                            a) Entscheide und Massnahmen, die der gerichtlichen  Beurteilung unterliegen können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entscheide  über  Einweisungen  in  eine  Anstalt  oder  die  Zurückbehaltung  in  einer  Anstalt  sowie  die  Ablehnung    eines  Entlassungsgesuches  können  Gegenstand   eines   Begehrens   um   gerichtliche   Beurteilung   durch   die  Aufsichtskommission sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen nach den Artikeln 2 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 26 sowie die  Anordnung  eines  medizinischen  Gutachtens  und  die  Einweisung  in  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalt   für   das   Erstellen   eines   solchen   Gutachtens   können   ebenfalls  Gegenstand einer Beurteilung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  die  Aufsichtskommission  in  einem  konkreten  Fall  einer  Behörde  vorgeschrieben,  einen  bestimmten  Entscheid  zu  treffen,  oder  hat  sie  ihr  Weisungen zum Inhalt eines Entscheides erteilt, so muss das Begehren um  gerichtliche   Beurteilung   direkt   bei   der   Vormundschaftskammer   des  Kantonsgerichts eingereicht werden. Die Parteien müssen von der Behörde  bei   der   Rechtsmittelbelehrung   auf   diesen   Punkt   aufmerksam   gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Verfahren
                            1. Devolutiveffekt und aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Begehren um gerichtliche Beur  teilung eingereicht, so werden die  Akten sofort der Aufsichtskommission übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einweisungsbehörde  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Kollegialbehörde  handelt,  ihr  Präsident  sowie  der  Präsident  der  richterlichen  Behörde  sind  zuständig,  um  dem  Begehren  um  geri  chtliche  Beurteilung  aufschiebende  Wirkung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Beweisverfahren
                            1  Die  Aufsichtskommission  hört  die  betroffene  Person  mündlich  an  und  ordnet die Erhebung der ihr notwendig erscheinenden Beweise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsichtskommission  oder  ihr  Präsident  kann  ein  medizinisches  Gutachten anordnen und die betroffene Person zum Zwecke der Erstellung  des  Gutachtens  in  eine  Anstalt  einweisen.  Gegen  einen  solchen  Entscheid  kann  bei  der  Vormundschaftskammer  des  Kantonsgerichts  innert  zehn  Tagen  ab  Zustellung  des  Entscheides  gesondert  Beschwerde  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   betroffene   Person   sowie   diejenige   Person,   die   die   gerichtliche  Beurteilung verlangt hat, können ihre Gründe mündlich vortragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Entscheid
                            1  Die    Aufsichtskommission    trifft    ihren    Entscheid    sofort    oder,  ausnahmsweise,  innert  fünf  Tagen.  Der  Artikel  12  Abs.  3,  1.  Satz,  und  4  gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid   der   Aufsichtskommission   wird   durch   die   Behörde  ausgeführt, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Beschwerde
                            1  Die Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde bei der  Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerde  ist  innert  zehn  Tagen  ab  Zustellung  des  Entscheides  bei  der    Vormundschaftskammer    des    Kantonsgerichts    einzureichen.    Das  Beschwerdeverfahren  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes über die Organisation des Vormundschaftswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entscheid  der  Vormundschaftskammer  des  Kantonsgerichts  wird  durch die Behörde erster Instanz ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Entlassung aus der Anstalt oder Aufhebung der Massnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsätze
                            1  Die Einweisungsbehörde und die Anstaltsdirektion überprüfen periodisch,  ob aufgrund des Zustands der Person deren Verbleib in der Anstalt oder die  angeordnete Massnahme weiterhin notwendig ist. Die in Artikel 14 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Satz, vorgesehene Entlassung von Amtes wegen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  Einweisungsbehörde  oder  di  e  Anstaltsdirektion  die  Entlassung  nicht selber anordnen, so richtet sie einen entsprechenden Vorschlag an die  für die Entlassung zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entlassung  aus  der  Anstalt  oder  die  Aufhebung  der  angeordneten  Massnahme   kann   von   der   betroffenen   Person   oder   von   einer   ihr  nahestehenden Person beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  für  die  Entlassung  zuständige  Behörde  kann  die  bedingte  Entlassung  anordnen,  indem  sie  diese  von  der  Befolgung  medizinischer  Massnahmen,  von   Verhaltensvorschriften   oder   eine  r   Spital-Nachkontrolle   abhängig  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Berichte
                            1  Die   Anstaltsdirektion   erstattet   der   Einweisungsbehörde   periodisch  Bericht;  diese  bestimmt,  in  welchen  zeitlichen  Abständen  die  Berichte  zu  erfolgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstaltsdirektion  informiert  die  Einweisungsbehörde  unverzüglich  über jede namhafte Änderung aus medizinischer Sicht, über die besonderen  Vorkommnisse wie auch über die Entlassung der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Urlaub
                            Erlaubt    es    der    Zustand    der    eingewiesenen    Person,    so    kann    die  Modalitäten  in  Zusammenarbeit  mit  den  der  betroffenen  Person  nahe  stehenden Personen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Medizinische Behandlung
                            Die  medizinische  Behandlung  der  eingewiesenen  Person  wird  durch  die  Bestimmungen der entsprechenden  kantonalen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vor  der  Vormundschaftskammer  eines   Bezirksgerichts   hängigen   Begehren   um   gerichtliche   Beurteilung  bleiben in deren Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  in  dringlichen  Fällen  durch  die  Friedensrichter  eröffneten  und  bei  Inkrafttreten    dieses    Gesetzes    hängigen    Verfahren    bleiben    in    der  Zuständigkeit der Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
                            a) Einführungsgesetz zum Schw  eizerischen Zivilgesetzbuch  Das  Einführungsgesetz  vom  22.  November  1911  zum  Schweizerischen  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Organisation des Vormundschaftswesens
                            Das   Gesetz   vom   23.   November   1949   über   die   Organisation   des  Vormundschaftswesens (SGF 212.5.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Kampf gegen den Alkoholmissbrauch
                            Das    Gesetz    vom    7.    Mai    1965    über    den    Kampf    gegen    den  Alkoholmissbrauch (SGF 821.44.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 d) Spitäler
                            Das  Spitalgesetz  vom  23.  Februar  1984  (SGF  822.0.1)  wird  wie  folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 e) Kantonsspital
                            Das  Organisationsgesetz  des  Kantonsspitals  vom  16.  Mai  1929  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            822.1.1) wird wie folgt geändert :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 f) Psychiatrisches Spital Marsens
                            Das  Organisationsgesetz  vom  6.  Mai  1965  des  psychiatrischen  Spitals  Marsens (SGF 822.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000 (StRB 23.3.1999).  ———————  Genehmigung  Dieses   Gesetz   ist   am   1.3.1999   vom   Eidgenössischen   Justiz-   und  Polizeidepartement genehmigt worden.