Verordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände  *  (LGV)  vom 30. Oktober 1995 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art.  39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge  -  genstände vom 9.  Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG),  *  beschliesst:  A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, soweit er  dem Kanton obliegt.  B. Aufsicht und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die Standeskommission wählt den Kantonschemiker  1  )  , die Lebensmittelin  -  spektoren sowie die Lebensmittelkontrolleure und erlässt einen Gebührenta  -  rif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen  Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die unmittelbare Aufsicht  über den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge  -  genstände aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es genehmigt die Ausbildungsreglemente für die Lebensmittelkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsorgane und Aufgaben
                            1  Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird  vollzogen:  a)  vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien,  Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleuren;  b)  vom Kantonstierarzt und den ihm unterstellten kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich folgende Aufgaben  und Zuständigkeiten an:  a)  *  die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 24–Art. 27 LMG;  b)  *  die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 28–Art. 31 LMG;  c)  die Bewilligungserteilung;  d)  die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen  gemäss Art. 41 Abs. 2 LMG;  e)  die Zusammenarbeit mit dem Bund;  f)  die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 43 LMG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.  Sie können, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere  Aufgaben beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lebensmittelinspektoren vollziehen die Lebensmittelkontrolle im Aus  -  sendienst. Sie koordinieren und kontrollieren die Tätigkeit allfälliger Lebens  -  mittelkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunter  -  lagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche  der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten
                            1  Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem  Kantonstierarzt übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhal  -  tung, der Schlachtung und der Zerlegebetriebe, die einer Schlachtanlage  angegliedert sind. Auf kantonstierärztlichen Antrag hin führt das kantonale  Laboratorium soweit möglich mikrobiologische und chemische Untersuchun  -  gen im kantonstierärztlichen Zuständigkeitsbereich durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugstä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Information über Trinkwasser
                            1  Die   Betreiber   von   öffentlichen   Wasserversorgungsanlagen   informieren  jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Pilzkontrolle
                            1  Die Bezirke können Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtlichen  Pilzkontrolle bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bundes  -  gesetzgebung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände sowie ge  -  stützt darauf erlassener kantonaler Vollzugsbestimmungen und Verfügungen  richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vollzugsorganen kommen bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben  sinngemäss die gleichen Befugnisse wie der Kantonspolizei zu. Namentlich  untersuchen sie strafbare Handlungen im Bereich der Lebensmittelgesetz  -  gebung, erheben die nötigen Beweismittel und verzeigen der Widerhandlung  verdächtige Personen der Staatsanwaltschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit erforderlich können die Vollzugsorgane die Mitwirkung der Kantons  -  polizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Gebühren
Art. 8 Umfang
                            1  Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungstätigkeit Ge  -  bühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entschädigung für Proben
                            1  Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen vom Kanton nicht beanstandete  Proben gemäss Art. 25 Abs. 4 LMG zum Ankaufswert vergütet, sofern sie  den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Untersu  -  chungsberichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 * ...
D. Schlussbestimmung
Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1.  Janu  -  ar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2, a) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 2, b) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 6 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.10.1995  01.01.1996  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -