Verordnung zum Kulturgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Kulturgesetz  vom 14. Juni 1999 (Stand 23. Oktober 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 7 des Kulturgesetzes vom 25.  April 1999,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen
                            1  Kantonsbeiträge   an   Kulturschaffende,   Projekte,   Werke   oder   Kulturstätten  setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn  sie:  a)  seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im  Kanton tätig sind;  b)  nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen we  -  sentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden  Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle  Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Projekte,   Werke   oder   Kulturstätten   haben   eine   Beziehung   zum   Kanton,  wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:  a)  einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zu  -  gänglich sind;  b)  das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kulturförderung ausserhalb des Kantons
                            1  Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb  des Kantons können ausgerichtet werden, wenn:  a)  sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;  b)  sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kantonseinwohner  1  )   daraus einen Nutzen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn:  a)  Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf  andere Weise gefördert werden können;  b)  Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe der Beiträge
                            1  Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach:  a)  Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;  b)  Höhe der Gesamtkosten;  c)  Finanzkraft des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag   übersteigt in  der  Regel die  Hälfte  der Gesamtkosten  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.1999 14.06.1999 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  14.06.1999  14.06.1999  Erstfassung  -  Art. 2 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -