Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
                            1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  Zwec  k  Erwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Preis  von  Fr.  3'300'000.--,  einschliesslich  Zugehör  und  Betriebsinventar,  erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  für  den  Erwerb  der  Liegenschaften  und  die  Errichtung  des  Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner  sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vertragspartner  tragen  die  nicht  anderweitig  gedeckten  Kosten  im  Verhältnis  ihrer  Einwohnerzahl.  Massgebend  ist  das  Ergebnis  der  eidge-  nössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über
                            kleinere  Ergänzungen  der  Anlagen  des  Drogenheims  hinausgehen,  sowie  die  Deckung  der  daraus  erwachsenden  Kosten  bleiben  besonderen  Ver-  einbarungen der Vertragspartner vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Be-
                            trieb  des  Drogenheims,  den  Ersatz  von  Einrichtungen  und  den  ordentli-  chen baulichen Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
                            a)   Betriebsbeiträge;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Kostgelder;  d)   Defizitbeiträge;  e)   Zuwendungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  werden  je  zur  Hälfte  nach  Art.  3  Abs.  2  dieser  Vereinba-  rung  und  im  Verhältnis  der  auf  die  Vertragspartner  entfallenden  Verpfle-  gungstage berechnet.  Kosten  a)  Errichtung  b  ) Liegenschafts-  käufe und  Erweiterungs-  bauten  c)  Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kostgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Defizitbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steue  r  b  efreiung  Organe  Aufsichts-  kommission  a)  Zusammen-  setzung  b  ) Zuständigkeit  c)  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihr  gehören  der  Präsident  der  Aufsichtskommission  als  Präsident  und  wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heim-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Ausführung  und  Überwachung  der  Beschlüsse  der  Aufsichtskom-  mission;  b)   Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;  c)   Wahl des ständigen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  prüft  die  Kapital-  und  Betriebsrechnung  und  erstattet  der  Aufsichts-  kommission Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Kontrollstelle  kann  die  Finanzkontrolle  eines  beteiligten  Kantons  eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusammensetzung  und  Aufgabenkreis  werden  von  der  Aufsichtskom-  mission geregelt.  IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Per-
                            sonals  richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  des  Kantons  Ap-  penzell  A.Rh.  über  die  Verantwortlichkeit  für  den  von  Beamten  und  An-  gestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.  Betriebs-  kommission  a)  Zusammen-  setzung  b  ) Zuständigkeit  Kontrollstelle  Heimleitung  Verantwort-  lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lt sein Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Rechtsschutz  Kündigung  Schiedsgericht  Vollstreckbarkeit  von Verfügungen  und Entscheiden  Rechtsgültigkeit  und Vollzugs-  beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 812.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Art. 80 Abs. 2 SchKG.