Erbschaftsgebührenverordnung
                            1  Geltungsbereich  Bemessung und  Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe,  Zivilstandsdokumente,  Grundbuchauszüge,  Reisespesen,  die  Aus-  lagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes kön-  nen in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Ka-  lenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die  Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren  gehen in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Be-  urkundungen fallen in die Staatskasse.  B.  Nachlassverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen  güterrechtlichen  Auseinandersetzung  wird  folgende  Gebühr  erho-  ben:  a)  Grundgebühr:  700  Fr.  b)  Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen:  2 ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben:  a)  Grundgebühr:  350  Fr.  b)  Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen:  2 ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr darf den Betrag von 10'000 Fr. nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars  vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die  Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Auf-  wand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der  Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben:  a)  Grundgebühr:  350  Fr.  b)  Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen:  1 ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr darf den Betrag von 2'000 Fr. nicht übersteigen.  Zuweisung der  Gebühren  Amtliches In-  ventar; Erb-  teilung  Amtliches In-  ventar zufolge  Erbschafts-  steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fr.  pro Empfänger 50 Fr.  insgesamt maximal 100 Fr.  Vereinfachtes  Verfahren mit  Inventarfrage-  bogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Staatsgebühr  Siegelung  Öffentliches  Inventar  Versteigerung  Amtliche  Liquidation  Verfügungen  von Todes we-  gen und Ehe-  verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 a) Erbenbescheinigung (erstmalig): 250 Fr.
                            b)  übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden  (erstmalig):                                                                         100                                                                         Fr.  c)   nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt:  50 Fr.  d)  Auszüge an Dritte, pro Seite:  10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 a) Anmeldung in das Grundbuch: 50 Fr.
                            b)  Die Gebühren des Grundbuchamtes gelten als Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stun-
                            denansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende An-  sätze:  a)  Erbenkonferenzen:  200  Fr.  b)  Willensvollstreckermandate,  Vermögens-  verwaltung:  100 Fr. – 150 Fr.  zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen:  1 % – 3 %  c)   Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben:  150 Fr.  d)  Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand:  150 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Beschlussgebühr: 150 Fr. – 1'500 Fr.
                            C.       Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beratung,  Errichtung  und  Aufhebung  von  Ehe-  und  Vermö-  gensverträgen,  letztwilligen  Verfügungen  und  Erbverträgen  sowie  die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflich-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 250 Fr., wobei eine  summarische  Erstberatung  am  Telefon  oder  in  den  Amtsräumen  kostenlos erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der  Betrag von 2'000 Fr. überschritten, sind die Kunden zu informieren.  Bescheinigun-  gen, Ernen-  nungsurkunden,  Auszüge  Anmeldung in  das Grundbuch  Besonderer  Aufwand  Beschlüsse der  Erbschafts-  behörde  Rechtsaus-  künfte, Vorbe-  reiten der  Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Beurkundung  Depotgebühren  Schlussbestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017