Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Handels- und  Gewerbepolizei  *  (HGPG)  vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.  gestützt auf Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18.  April 1999, Art. 17  Abs.   1   des   Bundesgesetzes   über   das   Gewerbe   der   Reisenden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. März 2001 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter -
                            monat 1872  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bewilligungspflicht
                            1  Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, die öffentlichen Aufführungen und  die öffentlichen Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht  fallen (d.h. ohne Benützung von Anlagen erfolgen), den Betrieb von Waren-  und Dienstleistungsautomaten sowie den Vollzug der Bundesgesetzgebung  über das Gewerbe der Reisenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewerbearten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen nur aufgrund  eines entsprechenden Patentes ausgeübt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Voraussetzungen der Patentpflicht
                            1  Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel  nur an natürliche Personen erteilt und sind nicht übertragbar. Die Patenter  -  teilung erfolgt zudem nur, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Vorbe  -  halten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Waren- und  Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche  Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel  nur abgegeben, wenn der Gesuchsteller  1  )  :  a)  das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat;  b)  handlungsfähig ist;  c)  in der Schweiz Wohnsitz hat;  d)  Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe des Patentes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist  zu verweigern, wenn der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor der  Einreichung   des   Gesuches   wiederholt   gewerbepolizeiliche   Vorschriften  missachtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Zuständige Amtsstelle
                            1  Die Patente im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der  Reisenden werden vom Kanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungs  -  automaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellun  -  gen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen, werden vom Bezirk  ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Ausübungszeiten
                            1  Für die Ausübung der in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gewer  -  bearten und jene im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der  Reisenden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Ruhe  -  tage und der Verordnung betreffend die Öffnung von Verkaufsgeschäften an  öffentlichen Ruhetagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Patententzug
                            1  Das Patent im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ohne Anspruch  auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr zu entziehen, wenn die Vorausset  -  zungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. der Inhaber gewerbepoli  -  zeiliche Vorschriften missachtet. Die Dauer des Patententzuges richtet sich  nach den Umständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Märkte
Art. 6 Begriff des Marktes
                            1  Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich beschränk  -  te sowie in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der aus  -  serhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren oder Tiere sowie Dienstleis  -  tungen zum Kauf oder Umtausch angeboten oder zum Ankauf entgegen ge  -  nommen werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundes und des  Kantons, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren, Tieren sowie Dienst  -  leistungen etc. untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilli  -  gung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Die Ansetzung von Märkten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes ist Sache  des betreffenden Bezirksrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Marktreglemente
                            1  Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, ha  -  ben ein Marktreglement zu erlassen, welches der Genehmigung der Stan  -  deskommission bedarf. Das Marktreglement hat insbesondere Bestimmun  -  gen über Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte sowie die Ausübung der  Marktaufsicht und eine nähere Ausgestaltung der Gebühren zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren können die Bezirke nicht regelmässige Märkte sowie das Auf  -  stellen von einzelnen Verkaufsständen ausserhalb der ordentlichen Märkte,  sofern sie nicht den Wanderlagern im Sinne von Art. 16 dieses Gesetzes zu  -  zuordnen sind, bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patentdauer
                            1  Das Marktpatent wird für die Dauer des Marktes, bei Verkaufsständen aus  -  serhalb eines ordentlichen Marktes für eine vom Bezirksrat festgelegte Dau  -  er erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen
Art. 10 * ...
Art. 11 *
Art. 12 *
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * Begriff der öffentlichen Aufführungen bzw. öffentlichen Schau -
                            stellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine öffentliche Aufführung bzw. eine öffentliche Schaustellung betreibt,  wer unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Rei  -  senden ausserhalb von festen Räumlichkeiten musikalische, theatralische,  artistische oder künstlerische Vorführungen sowie Schaustellungen irgendei  -  ner Art veranstaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Voraussetzungen der Patenterteilung
                            1  Wird die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung gemein  -  sam von einer Gruppe bestritten, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren wird das Patent für öffentliche Aufführungen bzw. öffentliche  Schaustellungen zusätzlich zu den in Art. 2 dieses Gesetzes aufgeführten  Bedingungen nur erteilt, wenn:  a)  der betreffende Grundeigentümer die Benutzung des benötigten Plat  -  zes gestattet;  b)  der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird;  c)  die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung weder  gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst noch die  öffentliche Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit stört bzw. gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Art. 9 ff. des Gesetzes über das Strassenwesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. April 1998. *
Art. 23 Haftpflichtversicherung
                            1  Ist die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung mit gewis  -  sen Gefahren verbunden, setzt die Patenterteilung zusätzlich den Nachweis  einer ausreichenden Haftpflichtversicherung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Patentfreiheit
                            1  Sportliche Veranstaltungen sowie Platzkonzerte einheimischer Musikge  -  sellschaften, Gesangsvereine, Jodlerchöre etc. fallen nicht unter die Bestim  -  mungen dieses Gesetzes, auch wenn zum Zwecke der Deckung der Unkos  -  ten ein Eintritt verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Waren- und Dienstleistungsautomaten
Art. 25 Begriff des Waren- und Dienstleistungsautomaten
                            1  Waren- und Dienstleistungsautomaten sind Einrichtungen, durch welche  automatisch Waren verkauft bzw. Dienstleistungen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Automaten, die Anlass zu Täuschungen geben, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Betrieb von Getränke- und Speiseautomaten gelten die Bestim  -  mungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi  -  schen Getränken vom 24.  April 1994.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Voraussetzungen der Patenterteilung
                            1  Das Waren- und Dienstleistungsautomatenpatent wird auch an juristische  Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften erteilt. Art. 2 die  -  ses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren wird das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautoma  -  ten nur erteilt, wenn:  a)  der betreffende Grundeigentümer die Anbringung bzw. Aufstellung  des Automaten gestattet;  b)  der öffentliche Verkehr durch den Standort des Automaten nicht ge  -  fährdet wird. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Patentfreiheit
                            1  Nicht patentpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind Automaten, die in Ge  -  schäftslokalen angebracht sind sowie solche für den Verkauf von Fahrkarten  für öffentliche Transportanstalten und Postwertzeichen. Ebenfalls von der  Patentpflicht befreit sind Tankstellen für die Abgabe von flüssigen bzw. gas  -  förmigen Treibstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Patentdauer
                            1  Das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten wird auf unbe  -  stimmte Zeit erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebühren
Art. 29 * Ansätze
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Marktpatent pro Tag bis Fr.  500.--;  b)  Patent für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen  (soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen) pro Tag Fr.  20.-- bis  Fr.  500.--;  c)  Patent für Waren- und Dienstleistungsautomaten pro Jahr Fr.  20.--  bis Fr.  200.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels fallen dem Bezirk der  gelegenen Sache zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Erlass
                            1  Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere:  a)  *  für Patente für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellun  -  gen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, bei Bedürftig  -  keit des Gesuchstellers;  b)  für sämtliche Patentarten, wenn die Gewerbetätigkeit wohltätigen  bzw. gemeinnützigen Zwecken dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Strafverfolgung
Art. 31 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehö  -  renden Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft. Die Strafver  -  folgung richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf  -  prozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim  -  mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die  für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari  -  scher Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen  und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen, insbesondere die nähere Ausgestaltung  des Gebührenrah  -  mens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, ha  -  ben ein Marktreglement zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.04.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 32 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 Abs. 1 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 Abs. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 4 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 5 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 10 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 11 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 12 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 13 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 14 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 15 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 16 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 17 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 18 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 19 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 20 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 21 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 29 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 30 Abs. 1, a) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 4 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 31 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 33 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 34 aufgehoben -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 35 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2009 01.01.2011 Art. 31 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.04.1989  01.01.1990  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 2  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 3  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 4  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 4  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 5  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 10  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 11  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 12  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 13  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 14  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 15  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 16  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 17  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 18  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 19  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 20  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 21  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 22 Abs. 3  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 25 Abs. 3  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 29  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 30 Abs. 1, a)  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 31 Abs. 1  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 31 Abs. 1  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 32  30.04.2000  30.04.2000  aufgehoben  -  Art. 33  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 34  30.04.2006  30.04.2006  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on