Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
                            Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden  Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung  des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der  Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der  Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen  Vom 24. Dezember 1910 (Stand 20. Januar 1911)  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der dem Hauptvertrag zu Grunde liegende generelle Plan wird dahin ergänzt, dass  das Einfahrtsgleis für die Waldshuter Güterzüge und  die beiden Ausfahrtsgeleise für die Güterzüge der Richtungen Freiburg und Hüningen ei  -  nerseits und Lörrach andererseits auf besonderem Bahnkörper um den Erlenpark herum  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generaldirektion führt diese Anlage in dem Umfang und in der Art aus, wie dies in blauer Farbe  in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Nachtragsvertrages bildenden und beidseitig unterschrie  -  benen Plane dargestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem wird die Generaldirektion zur Erzielung eines tunlichst einheitlichen Landschaftsbildes  das an den innern Bahnkörper zwischen den Profilen 2, 7 und 5, 8 anschliessende Gelände nach nähe  -  rer Vereinbarung mit dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt auffüllen. Zu diesem Zweck hat  die Eisenbahnverwaltung vor der Anschüttung den guten Boden auf eine vom Baudepartement be  -  zeichnete Grenzlinie zurückzulegen; die Wiederbedeckung der angeschütteten Fläche mit dem guten  Boden ausserhalb der künftigen strichpunktierten Bahngrenze sowie die Herrichtung des Landes zu  gärtnerischen Anlagen ist Sache des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zur Anschüttung erforderliche Gelände ausserhalb des strichpunktierten Bahngebiets wird der  Kanton Basel-Stadt, soweit es nicht sein Eigentum ist (Abschnitte der Parzellen Nr. 2153, 503, 504,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            508 und 510 in Sektion VII zwischen der Bahngrenze und der Parzelle 513² [Lange Erlen] im Ge  -  samtinhalt von ca. 15'414 m²), auf seine Kosten erwerben und der Eisenbahnverwaltung für die An  -  schüttungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnverwaltung wird dem Kanton diejenigen Flä  -  chen dieses Geländes, welche sie anlässlich der Landerwerbung für die in Art. 1 bezeichneten Geleise  freihändig oder auf dem Wege der Expropriation miterwirbt, zum Selbstkostenpreise abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Eisenbahnverwaltung wird den Bahnkörper gegen den Erlenpark und gegen den Fasanenweg zu  auf seiner ganzen Ausdehnung auf ihre Kosten durch eine gefällige Einfriedigung abschliessen.  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das nach den Plänen in die neuen Bahnanlagen fallende Gelände der Einwohnergemeinde Basel  (Abschnitte der Parzellen Nr. 521 , 513², 511¹, 550¹ und Allmend des Wiesenflusses im Ausmass von  ⁷  insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach Art. 1 vom Kanton Basel-Stadt auszufüh  -  renden Anlagen und Landerwerbungen und endlich für die zufolge des Unternehmens sich ergebenden  Inkonvenienzen aller Art leistet die Badische Eisenbahnverwaltung eine Gesamt-Entschädigung von  Fr. 285'000.– (Zweihundertfünfundachtzigtausend Franken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1900 zu leistenden Teilzahlung von Fr.  500'000.– verrechnet werden. Über die Landabtretung wird  nach Feststellung des genauen Flächenmasses ein besonderer Vertrag zum Eintrag ins Grundbuch ab  -  geschlossen werden. Als Erwerbungsgrenze gilt die in dem beigefügten Lageplane eingetragene strich  -  punktierte Eisenbahngrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das auf dem abzutretenden Areal befindliche Holz verbleibt Eigentum des Kantons Basel-Stadt, wel  -  cher für das Abholzen und die Verwertung auf seine Kosten sorgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser der in Art. 2 bezeichneten Entschädigung zahlt die Badische Eisenbahnverwaltung als Ersatz  der Kosten der Verlegung der Strassenbahnlinie nach Riehen von der alten Strasse in die neue Unter  -  führung der Riehenstrasse den Betrag von Fr. 10'000.–, der alsbald nach Auswechslung dieses Vertra  -  ges an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt abzuführen ist.  Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Ergänzung des Art. 3 letzter Absatz des Vertrages vom 24./31. März 1900 wird vereinbart, dass  von der für das alte Bahnhofgelände vereinbarten Kaufsumme von Fr. 3'416'706.97 der Kanton Basel-  Stadt auf den Tag der Zufertigung des Areals, die nicht vor 1. Juni 1913 erfolgen soll, eine Teilzah  -  lung von Fr. 1'000'000.– (eine Million Franken) zu leisten hat. Vom Reste ist, ohne Zinsvergütung, die  eine Hälfte ein Jahr später, die zweite wiederum ein Jahr später zu entrichten. Falls indessen der  Kanton Basel-Stadt in der Zwischenzeit Teile des Areals veräussern oder anders als zum Zweck von  Strassenbauten für sich verwerten sollte, so ist er verpflichtet, jeweils die dem Wert oder Erlös ent  -  sprechende Summe sofort zu bezahlen, soweit die letztere den Betrag der an die Bahnverwaltung be  -  reits geleisteten Zahlungen übersteigt.  Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der nach Art. 1 hergestellten  Strassen und Wege auch innerhalb des künftigen Bahngebiets.  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Grossherzoglich Badische Ministerium des  Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat  und   erforderlichenfalls   durch   eine   Volksabstimmung   des   Kantons   Basel-Stadt   sowie   durch   den  Schweizerischen Bundesrat andererseits bleibt vorbehalten.  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: A. Stöcklin  Der Sekretär: Dr. A. Im Hof  Basel, den 24. Dezember 1910  Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen  Roth Briegel  Karlsruhe, den 20. Januar 1911  Dieser Nachtragsvertrag wurde genehmigt durch Grossratsbeschluss vom 9. Februar 1911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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