Verordnung über das Kuratorium für Kulturförderung
                            Verordnung über das Kuratorium für  Kulturförderung  Vom 26. Januar 2004 (Stand 1. April 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 1, 2 und 5 des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Diese Verordnung regelt das Engagement des Kantons Solothurn in der  Förderung zeitgenössischer Kultur; sie nennt die beteiligten Gremien, be  -  stimmt ihre Kompetenzen und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe
§ 2 Kuratorium
                            1  Das Kuratorium für Kulturförderung (nachstehend Kuratorium genannt)  ist ein im Auftrag des Regierungsrates tätiges Fachgremium von Kultur  -  sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es untersteht dem Departement für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organe des Kuratoriums sind:  a)  der Leitende Ausschuss;  b)  die Fachkommissionen;  c)  die Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leitender Ausschuss
                            1  Der Leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus:  a)  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kuratoriums;  b)  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Kuratoriums;  c)  den Leitern oder Leiterinnen der Fachkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leitende Ausschuss des Kuratoriums ist beschlussfähig, wenn wenigs  -  tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfa  -  cher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die  Präsidentin den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 84,44 (BGS  431.11  ).  GS 99, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fachkommissionen
                            1  Es bestehen Fachkommissionen zu sechs Sachgebieten:  a)  Bildende Kunst und Architektur;  b)  Foto und Film;  c)  *  Kulturpflege;  d)  Literatur;  e)  Musik;  f)  Theater und Tanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommissionen setzen sich zusammen aus:  a)  dem Leiter oder der Leiterin;  b)  *  zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens ein Mitglied je Fachkommission muss Kunst- beziehungsweise  Kulturschaffender oder Kunst- beziehungsweise Kulturschaffende sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte  der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Leiter oder die Leiterin den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahlen
                            1  Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Regierungsrat auf Antrag  des Leitenden Ausschusses gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet auch  den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die  Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kuratoriumsmitglieder   können   den   Fachkommissionen   während  höchstens acht Jahren ununterbrochen angehören. Die maximale Amts  -  dauer für Mitglieder des Leitenden Ausschusses beträgt ununterbrochen  höchstens zwölf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachkommissionen konstituieren sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle des Kuratoriums wird im zuständigen Amt des Depar  -  tementes für Bildung und Kultur geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die ordnungsge  -  mässe,   gesetzes-   und   leistungsvertragskonforme   Erledigung   aller  administrativen Aufgaben des Kuratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel nimmt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Geschäfts  -  stelle an Sitzungen des Kuratoriums teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grundsätze der Tätigkeiten und der
                            Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kuratorium
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kuratorium fördert, unterstützt und vermittelt im Kanton Solothurn  zeitgenössisches Kunst- und Kulturschaffen, pflegt die kulturellen Traditio  -  nen, den Bereich angewandte Kunst und fördert den kulturellen Austausch  unter den Regionen des Kantons. Darüber hinaus fördert es den kulturel  -  len Austausch über die Kantonsgrenzen, indem es in der Arbeitsgruppe für  das Begegnungszentrum Waldegg mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wirkt   im   Rahmen   der   Verordnung   über   die   künstlerische   Aus  -  schmückung staatlicher Bauten vom 4. Juli 1978  1  )    bei der Planung der  künstlerischen Ausschmückung kantonseigener Bauten und Anlagen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wirkt bei der Dokumentation über das Kulturschaffen im Kanton mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es plant und beantragt die Durchführung von Wettbewerben und kultur  -  fördernden Aktionen und überwacht deren Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es informiert und orientiert öffentlich über seine Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) einzelne Tätigkeitsbereiche
                            1  Das Kuratorium erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:  a)  Beurteilung von Gesuchen um Produktions- und Publikationsbeiträ  -  ge sowie Defizitdeckungsgarantien, Gewährung von Werkjahrbei  -  trägen, Ausschreibung von Wettbewerben und anderen kulturför  -  dernden Massnahmen.  b)  Beratung von Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Ver  -  anstaltern und Veranstalterinnen.  c)  Antrag auf Ankauf von Kunstwerken.  d)  Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen  des Kulturaustausches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kuratorium unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Auszeich  -  nung des künstlerischen Schaffens (Auszeichnungspreise).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Förderungsgrundsätze
                            1  Es können gefördert werden:  a)  Kunst- und Kulturschaffende, die im Kanton Solothurn Wohnsitz ha  -  ben oder einen engen Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen;  b)  im Bereich der Kunst- und Kultur tätige Institutionen, die ihren Sitz  im Kanton Solothurn haben oder zu deren Tätigkeitsgebiet der  Kanton Solothurn gehört;  c)  Projekte, die in engem Bezug zum Kanton Solothurn stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Subsidiaritätsprinzip
                            1  Der   Kanton   unterstützt   und   fördert   vorzugsweise   Projekte,   die   zur  Hauptsache mit Leistungen von Dritten und Eigenleistungen realisiert wer  -  den. Die Leistungen des Kantons sind subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 87, 582 (BGS  431.117  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte werden unter qualitativen, inhaltlichen, formalen und finanziel  -  len Aspekten geprüft. Projekte werden nur unterstützt, wenn sie qualitativ  überzeugen und die Realisierungskosten angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Aufgaben und Kompetenzen im
                            Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Kuratoriums über:  a)  schöpferische Aufträge im Bereiche der Kultur;  b)  die Vergabe von Auszeichnungspreisen für Verdienste im Bereich  des künstlerischen und kulturellen Schaffens;  c)  *  die Gewährung von Produktions- und Publikationsbeiträgen sowie  Defizitdeckungsgarantien zulasten des Swisslos-Fonds;  d)  den Ankauf von Kunstwerken;  e)  die Realisierung von Projekten mit grosser kulturpolitischer Bedeu  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Leitender Ausschuss
                            1  Der Leitende Ausschuss leitet und koordiniert die Aktivitäten des Kurato  -  riums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:  a)  Gewährung von Werkjahrbeiträgen;  b)  Vorschlag auf Verleihung von Auszeichnungspreisen;  c)  Durchführung von Wettbewerben zur Förderung des kulturellen  Schaffens;  d)  Stellungnahme zu Sachgeschäften aus den Bereichen Kunst und Kul  -  tur, die ihm vom Regierungsrat oder vom Departement für Bildung  und Kultur zugewiesen werden;  e)  Behandlung jener Gesuche, die keiner Fachkommission zugewiesen  werden können;  f)  Erfüllung des Informationsauftrages über die Tätigkeit des Kuratori  -  ums gegenüber der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen von Absatz 2 litera a bis c unterbreiten ihm die zuständigen  Fachkommissionen einen Vorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Leitende Ausschuss gibt sich Richtlinien über seine weiteren Tätigkei  -  ten, welche vom Departement für Bildung und Kultur zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fachkommissionen
                            1  Die  Fachkommissionen  unterstützen   und  fördern  das  zeitgenössische  Kunst- und Kulturschaffen und die Leistungen von Kulturvermittelnden, in  -  dem sie Produktionsbeiträge, Publikationsbeiträge und Defizitdeckungsga  -  rantien beantragen sowie Anträge auf Ankauf von Kunstwerken einrei  -  chen und Kulturschaffenden und kulturellen Institutionen, Veranstaltern  und Veranstalterinnen Beratungen anbieten oder an solchen Beratungen  Dritter partizipieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beantragen dem Leitenden Ausschuss u.a. Vorschläge auf Verleihung  von Auszeichnungspreisen, die Gewährung von Werkjahrbeiträgen, die Or  -  ganisation von Künstlerbegegnungen und die Durchführung von Wettbe  -  werben zur Förderung des kulturellen Schaffens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um Fördermittel fachspezifisch einsetzen zu können, geben sich die ein  -  zelnen Fachkommissionen Richtlinien, welche vom Leitenden Ausschuss ge  -  nehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die einzelnen Fachkommissionen erarbeiten Richtlinien zur Beurteilung  von Routine-Unterstützungsgesuchen durch die Geschäftsstelle,  welche  vom Leitenden Ausschuss genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle entscheidet in Ausführung der diesbezüglichen Richtli  -  nien der Fachkommissionen über Routine-Unterstützungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle weist Gesuche von grundsätzlicher Bedeutung den  Fachkommissionen zur inhaltlichen Beurteilung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahren
§ 15 Gesuche
                            1  Gesuche müssen in der Regel zehn Wochen vor dem Anlassdatum oder  dem Produktionsbeginn eingereicht werden. Für bestimmte Sachgebiete  kann das Kuratorium andere Einreichungsfristen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausstand
                            1  Ist ein Mitglied des Kuratoriums an einem Geschäft beteiligt, so gelten  folgende Verfahrensregeln:  a)  der Leitende Ausschuss entscheidet anstelle der Fachkommission auf  deren Antrag;  b)  das betroffene Mitglied beteiligt sich nicht an den Beratungen und  an der Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitgliedern des Kuratoriums werden weder Auszeichnungspreise noch  Werkjahrbeiträge ausgerichtet. Die Beteiligung an Wettbewerben des Ku  -  ratoriums ist Mitgliedern dieses Gremiums nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes  über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977  1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Antragstellung
                            1  Das Kuratorium und die Fachkommissionen richten die Anträge aus ihrem  Aufgabenbereich an das zuständige Amt im Departement für Bildung und  Kultur. Das Amt leitet die Anträge auf Bewilligung von Förderleistungen  zulasten des Lotterie-Fonds an das Departement des Innern weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor ablehnenden Entscheiden zu den Anträgen des Kuratoriums oder der  Fachkommissionen hört das Departement für Bildung und Kultur den Präsi  -  denten oder die Präsidentin des Kuratoriums an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 87, 195 (BGS  125.12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufge  -  hoben:  a)  Die Verordnung  über das  Kuratorium  für Kulturförderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Juni 1997 1 ) ;
                            b)  die Verordnung über den Betrieb des Palais Besenval vom 30. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 am 1. Juli 2004 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  § 5 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 31. Juli 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat  am 11. Mai 2004 abgelehnt.  Publiziert im Amtsblatt vom 21. Mai 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 87, 474 (BGS 431.115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 91, 374 (BGS 431.221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2021, 4
25.01.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021, 4
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 4 Abs. 2, b) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 4 Abs. 3 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 11 Abs. 1, c) 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
§ 13 Abs. 1 25.01.2021 01.04.2021 geändert GS 2021, 4
                            8