Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Voraus-  setzungen und  Bedeutung der  Zulassung  Zuständigkeit  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Den  zugelassenen  Berichterstattern  sind  die  Termine  der  für  die  Medien  zugänglichen  Gerichtssitzungen  mit  Parteibezeichnungen  rechtzeitig bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Verfahren,  an  deren  Verhandlung  oder  Beratung  die  Ge-  richtsberichterstatter  teilnehmen  können,  ist  ihnen  ab  letztem  Ar-  beitstag  vor  dem  Verhandlungsbegi  nn  Einsicht  in  die  Anklage-  schrift  oder  den  angefochtenen  Entscheid  zu  gewähren.  In  kom-  plexen Verfahren kann ihnen die zuständige Verfahrensleitung die  Einsicht schon früher gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  ein  Informationsbedürfnis    der  Allgemeinheit  besteht,  das  die  Geheimhaltungsinteressen  der  Betroffenen  überwiegt,  ist  den  Gerichtsberichterstattern auch in  weiteren Verfahren Einsicht in er-  gangene Entscheide zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis    Das  Gerichtspräsidium  oder  die  zuständige  Verfahrensleitung  kann den Gerichtsberichterstattern zum besseren Verständnis Ein-  sicht  in  weitere  Akten  wie  Rechtsschriften  gewähren,  soweit  da-  durch  keine  Rechte  oder  überwiegenden  Interessen  der  Parteien  oder Dritter verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anstelle  der  Einsicht  in  di  ese  Aktenstücke  können  den  Gerichts-  berichterstattern Kopien abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  umfangreiche  Kopien  ist  eine  angemessene  Gebühr  zu  ent-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die Öffentlichkeit durch richterliche Anordnung von der Ver-  handlung ausgeschlossen, so kann den zugelassenen Gerichtsbe-  richterstattern  der  Zutritt  gewährt  werden,  sofern  keine  überwie-  genden  Geheimhaltungsinteressen  Dritter  oder  des  Staats  entge-  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zugelassenen Berichterstatter sind in diesen Fällen durch den  Vorsitzenden zu besonderer Zurückhal  tung in der Berichterstattung  zu ermahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  In  Fällen  von  erheblichem  Interesse  der  Öffentlichkeit  können  die  Justiz-  und  Strafverfolgungsbehörden  die  zugelassenen  Gerichts-  berichterstatter durch kurze  Medienmitteilungen orientieren.  Mitteilung von  Gerichts-  terminen  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Teilnahme an  geschlossenen  Verhandlungen  Medien-  mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rstattung verwendet werden; vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  zerischen  Strafgesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  )  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ;  Art.  128  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  )  bleiben  vorbehal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  Bericht-  erstattung  Dokumente  Folgen bei  Pflicht-  verletzungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Amtsblatt 1988, S. 929.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   SHR   320.511.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  10.  Dezember  2010,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Eingefügt  durch  V  des  Obergerichtes  vom  10.  Dezember  2010,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   SR   312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   SR   272.