Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn
                            GS 99, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Fachmittelschule  des Kantons Solothurn  (Fachmittelschulverordnung)  Vom 18. Mai 2004 (Stand 1. August 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Fachmittelschul  e vom 26. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungsangebot
§ 1 Ausrichtung auf die Berufsfelder
                            1   Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im G  esetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   definierten  Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweize  rischen Konfe-  renz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  über  di  e  Anerkennung  der  Abschlüsse  von  Fachmittelschulen  vom  25.  Oktober  2  018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Ausbil-  dungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfel  der an, sofern eine  genügend grosse Nachfrage besteht:*  a)    Gesundheit;  b)*   Pädagogik;  c)*   Soziale Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmit  telschulausweises ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen  hat, kann  nach Ab-  solvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfun  g zur Erlangung der  Fachmaturität ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassung zu den Ausbildungsgängen
                            1   Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über   ein Aufnahmever-  fahren.  Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  regel  t  die  Einzelheiten  des Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  414.131  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  414.131  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       Rechtssammlung EDK 4.2.1.2 (www.edk.ch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 3 Organisation
                            1   Die  Organisation  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Leitungs-  strukturen  der  Mittelschulen  (Mittelschulverordnung)    vom  10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  für  die  Fachmittelschulen  verantwortlichen  Leitu  ngen  FMS  stellen  sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschu  len aufeinander ab-  gestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Qualitätssicherung
                            1   Die Fachmittelschule überprüft und fördert systemati  sch und regelmässig  die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesonder  e die optimale Vorbe-  reitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutione  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufsicht
§ 5 Fachmittelschulkommission
                            1   Der  Regierungsrat  wählt  sieben  bis  höchstens  neun  stimmberechtigte  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Au  sbildungsinsti-  tutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten s  ein. Die Leitungen  der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit b  eratender Stimme ver-  treten und verfügen über Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist mö  glich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkomm ission
                            1   Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folg  ende Aufgaben und  Befugnisse:  a)    Sie  beaufsichtigt  die  Abschlussprüfungen  der  Fach  mittelschulen,  setzt  die  Ergebnisse  der  Abschlussprüfungen  der  Fachm  ittelschule  fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmitt  elschulauswei-  ses.  b)    Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, set  zt die Ergebnisse  der  Fachmaturitätsprüfungen  fest  und  entscheidet  übe  r  die  Ertei-  lung der Fachmaturität.  c)    Sie  beurteilt  die  Ausbildungsgänge  der  Fachmittel  schule  unter  Be-  rücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die a  bnehmenden  Ausbildungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  414.113  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Besondere Kosten
§ 7 Kosten
                            1   Für  den  Besuch  der  Fachmittelschule  wird  eine  jährli  che  Einschreibege-  bühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über   die Erhebung von  Schulgeldern  und  Einschreibegebühren  an  den  Kantonssc  hulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 1994
                            1)   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kosten,  die  aus  besonderen  Anlässen,  Praktika  und  Sp  rachaufenthalten  während der Ausbildung in der Fachmittelschule entst  ehen, sind von den  Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die P  rüfungszulassung zur  Fachmaturität  gefordert  werden,  so  sind  diese  von  de  n  Kandidaten  und  Kandidatinnen selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac  hgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmunge  n sind aufgeho-  ben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Diplommittel  schule  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Mai 1991
                            2)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stundentafel  Diplommittelschule  Olten/Solothurn,    Sparstundentafel  gültig ab Schuljahr 2000/2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  zweijährige  Diplommittelschule  gelten  bis  En  de  des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10* ...
§ 11 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  tritt  am 1.  August  2004  in  Kraft.  Vo  rbehalten  bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt a  bgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  414.151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       GS 92, 107 (BGS 414.132).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       GS 95, 69 (BGS 414.619.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert -
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert -
                            1  2.05.2009  01.08.2009  § 10  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle