Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen  gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  Vom 5. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 4, 6, 8, 9 und 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt die Umsetzung der Vorgaben gemäss des Konkordats über  Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, namentlich die Bezeichnung der zu  -  ständigen kantonalen Behörden sowie der richterlichen Instanz bei den Massnahmen:  Rayonverbot;  Meldeauflage;  Polizeigewahrsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rayonverbot
                            1  Für die Festlegung der verschiedenen Rayons im Kantonsgebiet (genau umschriebenes Gebiet im  Umfeld   von   Sportveranstaltungen)   ist   die   Kantonspolizei   zuständig.   Sofern   nicht   ausschliesslich  Kantonsgebiet betroffen ist, legt sie die verschiedenen Rayons in Zusammenarbeit mit der zuständigen  Behörde des Kantons Basel-Landschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Anordnung eines Rayonverbots ist die Kantonspolizei, sofern die vom Rayonverbot  betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat oder auf Kantonsgebiet an der Gewalttätigkeit  beteiligt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Gewalttätigkeit im Kanton Basel-Stadt geschehen, hat die nach Abs. 2 zuständige kantonale  Behörde in jedem Fall Vorrang. Sie hat jedoch die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der  betroffenen Person umgehend über das auferlegte Rayonverbot zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prä  -  vention, die auf dem Kantonsgebiet festgelegten Rayons und übermittelt auch die entsprechenden Plä  -  ne. Sie meldet jegliche zukünftige Änderung resp. Anpassung der Rayons und übermittelt auch die  entsprechend geänderten resp. angepassten Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Meldeauflage
                            1  Für die Verfügung einer Meldeauflage ist die Kantonspolizei zuständig, sofern die von der Meldeauf  -  lage betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten in jedem Fall  die Kantonspolizei als Meldestelle die Polizeistelle am Wohnort der von der Meldeauflage betroffenen  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann sich die von der Meldeauflage betroffene Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht  ordnungsgemäss bei der zuständigen Polizeistelle melden, muss sie diese unverzüglich und unter Be  -  kanntgabe ihres Aufenthaltsortes informieren. Die zuständige Polizeistelle überprüft daraufhin umge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  123.400  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prä  -  vention, die auf dem Kantonsgebiet verfügten resp. wieder aufgehobenen Meldeauflagen. Sie meldet  jegliche Verstösse gegen angeordnete Meldeauflagen sowie die entsprechenden Strafentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Polizeigewahrsam
                            1  Für die Anordnung des Polizeigewahrsams ist die Kantonspolizei zuständig, sofern die von der Mass  -  nahme betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat oder sofern die Gewalttätigkeit auf  Kantonsgebiet   befürchtet   wird.   Die   Kantonspolizei   muss   in   ihrer   Verfügung   auf   das   Recht,   den  Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinweisen. Sie muss weiter darauf hinweisen, dass  die   Betroffene   oder   der   Betroffene   innert   5   Tagen   den   Antrag   auf   richterliche   Überprüfung   des  Freiheitsentzugs stellen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Gewalttätigkeit auf Kantonsgebiet befürchtet, hat die nach Abs. 1 zuständige kantonale Be  -  hörde in jedem Fall Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei muss den angeordneten Polizeigewahrsam unverzüglich beenden, wenn seine  Voraussetzungen weggefallen sind, spätestens jedoch in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von der Massnahme betroffene Person muss sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistel  -  le ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der entsprechenden Anordnungsverfügung genannten Po  -  lizeistelle einfinden und hat für die Dauer der Massnahme dort zu bleiben. Erscheint die von der Mass  -  nahme betroffene Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann die Kantonspolizei sie poli  -  zeilich der bezeichneten Stelle zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für den Vollzug des Polizeigewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende  Polizeistelle über die die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person er  -  folgt die Benachrichtigung umgehend, damit die polizeiliche Zuführung gemäss Abs. 4 unverzüglich  vollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   von   der   Massnahme   betroffene   Person   kann   beantragen,   dass   die   Rechtmässigkeit   ihres  Freiheitsentzuges richterlich zu überprüfen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zuständig für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams ist das Verwaltungsge  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prä  -  vention, die auf dem Kantonsgebiet verfügten resp. wieder aufgehobenen Polizeigewahrsame. Sie mel  -  det jegliche Verstösse gegen angeordnete Polizeigewahrsame sowie die entsprechenden Strafentschei  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung kann die betroffene Person Rekurs erhe  -  ben. Die einschlägigen Bestimmungen des Organisationsgesetzes sowie des Verwaltungsrechtspflege  -  gesetzes sind analog anwendbar.  -  gen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungenvom 15. November 2007 wirksam. Auf den gleichen  Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend  Einführung des  Bundesgesetzes  über  Massnahmen  zur  Wahrung der inneren Sicherheit vom 12. Dezember 2006 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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