Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr
                            Reglement für das  Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-  Reglement)  Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. August 2021)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt  auf  §  44  Absatz   1  Buchstabe  a  des  Gesetzes   über  die  Berufsbil  -  dung   (GBB)   vom   3.   September   2008  1  )    und   §   2   Absatz   5   der   Verordnung  über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008  2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt die Form, das Verfahren und die Voraussetzun  -  gen   zur   Aufnahme   sowie   den   Abschluss   des   kantonalen   Berufsvorberei  -  tungsjahres (BVJ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Form
                            1  Das   Berufsvorbereitungsjahr   dauert   vom   1.   August  bis   zum   31.   Juli   des  Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden arbeiten während drei Tagen pro Woche in einem Prakti  -  kumsbetrieb und besuchen an zwei Tagen pro Woche den schulischen Un  -  terricht an der Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während   der   Schulferien   arbeiten   die   Lernenden   fünf   Tage   im   Prakti  -  kumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulischer Teil
                            1  Das Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) führt das BVJ.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BBZ Olten setzt dazu eine Leitung BVJ ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen  mit dem BBZ Olten eine Schulvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Praktischer Teil
                            1  Das   BBZ   Olten   bezeichnet   die   zugelassenen   Praktikumsbetriebe   in   Ab  -  sprache mit der Abteilung Berufslehren des Amtes für Berufsbildung, Mit  -  tel- und Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen  mit einem Praktikumsbetrieb einen einjährigen Praktikumsvertrag ab. Das  BBZ Olten genehmigt den Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  416.112  .  GS 2014, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anzuwendendes Recht
                            1  Auf   das   Berufsvorbereitungsjahr   findet   die   Gesetzgebung   über   die  Berufsbildung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 6 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung erfolgt an die Leitung BVJ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldefrist läuft vom 15. Mai bis 15. Juni. Die Termine sind zu pu  -  blizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine spätere Anmeldung ist in begründeten Fällen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme
                            1  Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer  a)  im Kanton Solothurn wohnhaft ist;  b)  die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat;  c)  sich vergeblich um eine Anschlusslösung bemüht hat;  d)  sich   auf   den   Einstieg   in   die   berufliche   Grundbildung   vorbereiten  will;  e)  über genügend Deutschkenntnisse verfügt;  f)  einen Praktikumsvertrag vorweist;  g)  eine schriftliche Empfehlung der abgebenden Schule der Sekundar  -  stufe I, in der Regel von der Klassenlehrperson, vorweist;  h)  die   Anmeldeunterlagen   termingerecht   und   vollständig   eingereicht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   bei   Schuljahresbeginn   keinen   Praktikumsvertrag   vorweist,   kann   in  begründeten Fällen provisorisch aufgenommen werden. Der Vertrag muss  spätestens am 15. September vorliegen, ansonsten muss die Schule verlas  -  sen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahmeentscheid
                            1  Über die Aufnahme entscheidet die Leitung BVJ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für die Entscheidfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
                            1  Ausserkantonale   Lernende   können   aufgenommen   werden,   sofern   freie  Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich  muss  die  Bewilligung des  Wohnsitzkantons gemäss  der Inter  -  kantonalen Vereinbarung über  die  Beiträge an  die  Ausbildungskosten  in  der   beruflichen   Grundbildung   (Berufsfachschulvereinbarung,   BFSV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Juni 2006 1 ) oder eine schriftliche Zusicherung zur Bezahlung des Schul -
                            geldes vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schulgeld bemisst sich nach der Berufsfachschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.118  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschluss
§ 10 Praktikumsbericht
                            1  Der Praktikumsbetrieb hält die vom Lernenden oder von der Lernenden  während   des   Praktikums   erworbenen   und  entwickelten   Kompetenzen   in  einem Praktikumsbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schulzeugnis
                            1  Die   schulischen   Leistungen   und   die   Beurteilung  des   Arbeits-,   Lern-   und  Sozialverhaltens werden am Ende des BVJ in einem Schulzeugnis festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzielles
§ 12 Gebühren
                            1  Für abgegebene Lehrmittel und Kopien wird zu Beginn des BVJ ein Mate  -  rialgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leitung   BVJ   kann   für   gemeinsame   Veranstaltungen   ausserhalb   der  Schule eine Exkursionspauschale erheben.  Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.01.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021, 6
27.01.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021, 6
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6
§ 7 Abs. 2 27.01.2021 01.08.2021 geändert GS 2021, 6
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