Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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                            2)  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  ger  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenversicherung  zugelas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Das Departement des Innern kann einen Arzt oder eine Ärztin aus-
                            nahmsweise zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenver-  sicherung  zulassen,  wenn  ein  unter  Berücksichtigung  der  lokalen  oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird eine Praxis, deren bisherige Inhaberin bzw. bisheriger Inha-  ber  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenversiche-  rung  zugelassen  war,  einer  Nachfolgerin  bzw.  einem  Nachfolger  übergeben, so erteilt das Departement des Innern eine Bewilligung  zur  Tätigkeit  zulasten  der  obligatorischen  Krankenversicherung,  wenn:  a)    die  bisherige  Inhaberin  bzw.  der  bisherige  Inhaber  verstorben  ist  oder  auf  die  weitere  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenversicherung ausdrücklich verzichtet,  b)    die  bisherige  Inhaberin  bzw.  der  bisherige  Inhaber  der  Praxis  belegt,  dass  die  Praxis  in  den  letzten  zwölf  Monaten  vor  Über-  nahme  an  mindestens  fünf  Halbtagen  pro  Woche  effektiv  be-  trieben wurde,  c)     die  Nachfolgerin  bzw.  der  Nachfolger  sich  verpflichtet,  die  Pra-  xis  in  ihrer  bisherigen  fachlichen  Ausrichtung  zu  führen  und  ü-  ber  einen  dazu  geeigneten  Weiterbildungs-  bzw.  Facharzttitel  verfügt, und wenn  d)    die  Nachfolgerin  bzw.  der  Nachfolger  alle  übrigen  Zulassungs-  bestimmungen  des  Bundesrechts  und  des  kantonalen  Rechts  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin wird  beschränkt auf die Dauer des Vertretungsfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Aufteilung einer Praxis auf zwei Ärztinnen bzw. Ärzte ist zuläs-  sig. Das maximale Pensum der Praxis darf jedoch, inkl. Übergabe-  zeiten,  12  Halbtage  pro  Woche  nicht  übersteigen.  Die  Anwesen-  heitszeiten müssen schriftlich dokumentiert werden.  Ausnahmen  Praxisübe  r  -  nahmen und  Stellvertretung  Praxisteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)    und in die kantonale Ge-  Tätigkeit in  Spitälern und  Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kantonswechsel  Verfall der  Abrechnungs-  berechtigung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997