Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen
                            GS 2021, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische  Zustellung von Verfügungen und  Rechnungen  Vom 22. Juni 2021 (Stand 1. August 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 130  bis   Absatz 6, 136 Absatz 1  bis   und 264 Ab-  satz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteue  rn (Steuergesetz,  StG) vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt für Verfahren, auf welche da  s Gesetz über die  Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. D  ezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  anwendbar ist;  a)    die elektronische Zustellung von provisorischen u  nd definitiven Ver-  fügungen durch das kantonale Steueramt;  b)    die  elektronische  Zustellung  von  provisorischen  un  d  definitiven  Rechnungen durch das kantonale Steueramt;  c)     die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Ko  ntoauszügen und  sonstigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst  sind:  a)    steuerpflichtige natürliche Personen, die gesetzl  ich oder vertraglich  vertreten werden;  b)    steuerpflichtige juristische Personen;  c)     die  Nachsteuern,  die  Grundstückgewinnsteuer,  die    Nebensteuern  und die Quellensteuer;  d)    Einspracheentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmung
                            1   Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben  folgende Bestim-  mung:  a)    E-Information: Verfügungen, Rechnungen, Mitteilun  gen, Kontoaus-  züge und sonstige Informationen gemäss § 1 Absatz 1,  welche vom  kantonalen Steueramt auf eine E-Plattform übermittel  t werden.  b)    E-Dienstleister: Die PostFinance AG oder eine Ban  k, welche eine E-  Plattform zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)     E-Plattform:  Elektronische  Plattform,  die  von  ein  em  E-Dienstleister  betrieben wird. Die E-Plattform erlaubt es dem kant  onalen Steuer-  amt,  E-Informationen  für  eine  steuerpflichtige  Pers  on  in  einem  elektronischen Postfach zu hinterlegen. Gleichzeitig  kann die steu-  erpflichtige Person die E-Plattform für die Zahlung  sabwicklungen ih-  rer Steuerrechnungen nutzen (sogenanntes E-Banking).  d)    E-Zustellung:   Sichere   elektronische   Übermittlung  von   E-  Informationen auf eine E-Plattform zuhanden der steu  erpflichtigen  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. E-Dienstleister und Datenschutz
§ 3 E-Dienstleister und Datenschutz
                            1   Der  Kanton  Solothurn  schliesst  einen  Vertrag  mit  ein  em  E-Dienstleister  ab.  Die Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  über  die  I  nformationssicher-  heit und den Datenschutz bei der Erbringung von Infor  matikdienstleistun-  gen  des  Kantons  Solothurn  sind  Bestandteil  des  Vertrag  es  mit  dem E-  Dienstleister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   gilt für E-Dienstleister und von  diesen beigezogene Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Informations-  und  Datenschutzgesetz  (InfoDG)  vom  21.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. An-/Abmeldung und Nutzungsbedingungen
§ 4 An- und Abmeldung
                            1   Die  E-Zustellung  von  erfolgt  nach vorgängiger Anmeldung durch die steuerpflichtig  e Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  An-  und  Abmeldung  für  die  E-Zustellung  von  E-I  nformationen ist  jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetr  ennter Ehe leben, sowie  gemeinsam  handelnde  Personen,  die  in  rechtlich  und  tatsächlich  unge-  trennter  eingetragener  Partnerschaft  leben,  haben  e  ine  gemeinsame  E-  Plattform zu bezeichnen, auf welcher die Zustellung vo  n E-Informationen  ausschliesslich zu erfolgen hat. Die Anmeldung kann  nur über die auf den  Namen  des  führenden  Ehegatten  oder  Partners  lautend  e  E-Plattform  er-  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzungsbedingungen der E-Informationen
                            1   Meldet  sich  eine  steuerpflichtige  Person  für  die E  -Zustellung  von  E-  Informationen  an,  muss  sie  in  die Nutzungsbedingunge  n  einwilligen.  Die Einwilligung erfolgt ausschliesslich elektronis  ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem  Zeitpunkt  der  Einwilligung  in  die Nutzungsbe  dingungen erhält  die  steuerpflichtige  Person  die in  §  1  Absatz  1  gena  nnten  Dokumente  elektronisch zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen ert  eilt die steuerpflich-  tige  Person  gleichzeitig  die  Einwilligung  zur  Abwickl  ung  von  Zahlungen  über die E-Plattform des E-Dienstleisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen hat so  lange Gültigkeit, als  keine Abmeldung durch die steuerpflichtige Person i  m Sinne von § 4 Ab-  satz 2 erfolgt oder das kantonale Steueramt die Nutzun  gsbedinungen än-  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  steuerpflichtigen  Personen  sind  über  Änderunge  n  der  Nutzungsbe-  dingungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahrensbestimmungen
§ 6 Eröffnung von E-Informationen
                            1   Das kantonale Steueramt stellt die E-Information in   der E-Plattform des E-  Dienstleisters zur Abholung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steht  die  E-Information  zur  Abholung  bereit,  wird  ei  ne  elektronische  Abholungseinladung an die von der steuerpflichtigen  Person im Rahmen  der  Registration  für  die  E-Plattform  hinterlegte  E-  Mail-Adresse  versandt.  Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:  a)    das Datum der Bereitstellung;  b)    die E-Plattform, unter welcher die E-Information   zur Abholung be-  reitsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung ein  e postalische Zustel-  lung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitte  ilung an die steuer-  pflichtige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 E-Banking
                            1   Die  E-Informationen  werden  vom  E-Dienstleister  an  d  as  E-Banking  der  steuerpflichtigen Person übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zustellzeitpunkt von E-Informationen
                            1   Werden die E-Informationen innert der Abholfrist vo  n sieben Tagen her-  untergeladen, gilt der Zeitpunkt des Herunterladens   als Zeitpunkt der Zu-  stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  die  E-Informationen  innert  der  siebentätige  n  Abholfrist  nicht  heruntergeladen,  gilt  der  siebte  Tag  nach  der  Berei  tstellung  auf  der  E-  Plattform als Zeitpunkt der Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Nichtherunterladen  oder  die  Ablehnung  der  E-In  formationen  gilt  nicht als Einsprache im Sinne von § 149 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Weitere Bestimmungen
                            1   Soweit in den vorstehenden §§ 6-8 nichts anderes bes  timmt ist, sind die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  elektronische  Ü  bermittlung  im  Verwaltungsverfahren (V-ElÜb) vom 24. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  124.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 10 Nutzungsbedingungen
                            1   Das kantonale Steueramt stellt die Nutzungsbedingung  en auf.  RRB Nr. 2021/889 vom 22. Juni 2021.  Die Einspruchsfrist ist am 23. August 2021 unbenutzt   abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 27. August 2021.