Reglement betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei
                            Reglement  vom 20. Dezember 1983  betreffend die Pe  nsionierung der Beamten der  Kantonspolizei  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 51 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über  das Staatspersonal (StPG);  auf    Antrag    der    Finanzdirektion    und    der    Justiz-,    Polizei-    und  Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Pensionierungsalter
                            1    Das  Pensionierungsalter  für  die  Mitglieder  des  Kantonspolizeikorps  und  die Mitglieder des Kriminalpolizeikorps (nachstehend: Polizeibeamte) wird  auf 60 Jahre festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dienstverhältnis  endet  von  Rechts  wegen  am  Ende  des  Monats,  in  dem der Polizeibeamte das Alter von 60 Jahren erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 und 3
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befristete Zusatzrente
                            a) Anspruch auf die Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Zusätzlich   zu   der   von   der   Pensionskasse   des   Staatspersonals   (die  Pensionskasse) ausbezahlten Alterspension hat der Polizeibeamte ab seiner  Pensionierung Anrecht auf die Auszahlung einer Monatsrente, die befristete  Zusatzrente genannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung dieser Rente erfolgt Ende jeden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe der Rente entspricht  einer einfachen AHV-Höchstrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Rentenanspruch kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Erlöschen des Rentenanspruchs
                            1    Das  Anrecht  auf  die  befristete  Zusatzrente  erlischt  Ende  des  Monats,  in  dem  der  pensionierte  Polizeibeamte  da  s  Alter  erreicht  hat,  das  ihn  zum  Bezug einer AHV-Rente berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stirbt der pensionierte Polizeibeamte, bevor er dieses Alter erreicht hat, so  erlischt der Anspruch auf die befristete Zusatzrente am Ende des Monats, in  dem sein Tod erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gelangt der pensionierte Polizeibeamte in den Genuss einer vollständigen  Rente  der  eidgenössischen  Invalidenv  ersicherung  (nachstehend:  IV),  so  erlischt  der  Anspruch  auf  die  befristete  Zusatzrente  am  Ende  des  Monats,  der der ersten Auszahlung der IV-Rente vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gelangt der pensionierte Polizeibeamte in den Genuss einer IV-Teilrente,  so wird die befristete Zusatzrente um den Betrag der einfachen IV-Teilrente  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  eine  IV-Rente  rückwirkend  ausbezahlt,  so  hat  der  pensionierte  Polizeibeamte     die     zu     viel     erhaltenen     befristeten     Zusatzrenten  zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Beiträge
                            1     Die   befristete   Zusatzrente   wird   durch   paritätisch   auf   Staat   und  Polizeibeamten verteilte Beiträge finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Gesamtansatz   der   paritäti  schen   Beiträge   beträgt   1,9   %   des  massgebenden  Gehalts  im  Sinne  der  Gesetzgebung  über  die  AHV  (0,95  %  zu Lasten des Staates, 0,95 % zu Lasten des Beamten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Polizeiaspirant oder -beamte entrichtet die Beiträge ab Eintritt in den  Staatsdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Bezieht der Beamte  jedoch  kein  Gehalt  (beispielsweise  im  Falle  unbezahlten  Urlaubs),  so  schuldet er keine Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Rückzahlung der persönlichen Beiträge
                            1    Der  Polizeibeamte,  der  die  Kantonspolizei  vor  dem  Alter  von  60  Jahren  verlässt,  hat  Anrecht  auf  die  zinslose  Rückzahlung  seiner  persönlichen  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Rückzahlung erfolgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge  Invalidität oder Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a e) Obligatorischer Einkauf
                            1    Neu  eintretende  Beamte  sind  verpflichtet,  die  fehlenden  Beitragsjahre  einzukaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einkauf berechnet sich wie folgt:        AHV-Lohn  ×   [37,5 – (60 – Beitrittsalter)]  ×   Beitragssatz zu Lasten des  Beamten.  Der AHV-Lohn entspricht dem  monatlichen Gehalt im Sinne der AHV-Gesetzgebung zum Zeitpunkt  des Beitritts und wird auf  das ganze Jahr berechnet.  Das  Alter  im  Zeitpunkt  des  Beitritts  entspricht  dem  genauen  Alter,  aufgerundet  auf  den  ganzen  Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Einkauf  kann  in  einer  oder  mehreren  Zahlungen  im  Zeitpunkt  des  Eintritts   getätigt,   oder   er   kann   mittels   einer   versicherungstechnisch  ermittelten  Monatsrate  mit  dem  Lohn  verrechnet  werden.  Die  Monatsrate  berechnet sich nach Anhang 2 des Beschlusses vom 22. Februar 1994 über  die    Berechnung    des    Einkaufs    und    dessen    Amortisation    bei    der  Pensionskasse  des  Staatspersonals.  Die  beiden  Einkaufsformen  können  kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzrenten-Fonds
                            a) Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  befristete  Zusatzrente  wird  aus  einem  Zusatzrenten-Fonds  genannten  Fonds ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Fonds wird durch die Beiträge des Staates und der Polizeibeamten  gespiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich   zu   seinem   Beitragsan  teil   leistet   der   Staat   für   jeden  pensionierten  Polizeibeamten,  der  das  62.  Altersjahr  vollendet  hat,  eine  Zahlung  in  den  Fonds.  Diese  besteht  aus  einer  einmaligen  Überweisung  eines  Betrags  von  50  %  der  maximalen  einfachen  AHV-Rente  für  die  Zeit  zwischen  dem  der  Vollendung  des  62.  Altersjahres  folgenden  Monat  bis  zum  Monat,  der  der  Entstehung  des  Anspruchs  auf  eine  eidgenössische  AHV-Altersrente vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Vorschüsse und Anlagen
                            1       Bei     Bedarf     leistet     der     Staat     dem     Zusatzrenten-Fonds     die  Bargeldvorschüsse, die für die Auszahlung der Zusatzrenten und für die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 vorgesehenen Beitragsrückzahlungen erforderlich sind.
                            2    Der  Zusatzrenten-Fonds  legt  beim  Staat  die  Gelder  an,  über  die  er  nach  Auszahlung  der  Renten  und  Vornahme  der  in  Artikel  7  vorgesehenen  Beitragsrückzahlungen noch verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf diese Vorschüsse und Anlagen wird ein Zinssatz von 3,5% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Finanzielles Gleichgewicht
                            Das finanzielle Gleichgewicht des Zusatzrenten-Fonds ist nach dem System  der Ausgabenverteilung, gerechnet auf eine Zeitspanne von zehn Jahren, zu  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 d) Organe
                            aa) Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltung des Zusatzrenten-Fonds wird, gemäss einer Vereinbarung  zwischen Staat und Pensionskasse, der Pensionskasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Pensionskasse  erstellt  auf  den  31.  Dezember  jeden  Jahres  die  Rechnung des Zusatzrenten-Fonds und verfasst einen Verwaltungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bb) Vorstand des Zusatzrenten-Fonds
                            1       Die     Rechnung     und     der     Verwaltungsbericht     werden     einem  Überwachungsorgan    vorgelegt,    das    sich    aus    dem    Vorsteher    der  Finanzdirektion   als   Präsident,   einem   Vertreter   der   Sicherheits-   und  Justizdirektion,  einem  Vertreter  des  Amtes  für  Personal  und  Organisation  und zwei Vertretern der Polizeib  eamtenverbände zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  Anpassung  der  Beitragssätze  erforderlich,  so  schlägt  das  Überwachungsorgan      dem      Staatsrat      auf      der      Grundlage      einer  versicherungstechnischen Expertise eine Änderung der Ansätze vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 cc) Finanzinspektorat
                            Die Rechnung des Zusatzrenten-Fonds wird jährlich vom Finanzinspektorat  revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerde
                            1    Streitigkeiten  über  Ansprüche,  die  aus  diesem  Reglement  abgeleitet  werden, werden vom Kantonsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Artikel 133 des Gesetzes über das Staatspersonal ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen
                            a) Rückerstattung der vor 1975 einbezahlten Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausser der in Artikel 7 vorgesehenen Rückzahlung hat der Polizeibeamte,  dessen  Dienstantritt  vor  dem  1.  Juli  1975  erfolgt  ist,  Anrecht  auf  die  zinslose  Rückerstattung  der  bis  zu  diesem  Datum  geleisteten  persönlichen  Beiträge, falls er die Kantonspolizei vor dem Alter von 60 Jahren verlässt.  Keine Rückerstattung erfolgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge  Invalidität oder Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rückerstattung  erfolgt  durch  die  Finanzverwaltung,  zu  Lasten  der  allgemeinen Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Unterbrechung des freiwilligen Einkaufs
                            1     Die   Polizeibeamten,   die   im   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses  Reglements   noch   Abzahlungen   der   Einkaufssumme   zu   leisten   haben,  können  diese  unterbrechen,  sobald  sie  gemäss  Artikel  2  rückwirkend  vier  Mitgliedschaftsjahre zurückgekauft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Unterbrechungsgesuch   ist   bis   zum   30.   Juni   1984   an   die  Pensionskasse zur richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  Wirkung  auf  den  Zeitpunkt,  in  dem  die  Pensionskasse dem Betroffenen ihren Entscheid mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a c) Paritätischer Einkauf
                            Der  paritätische  Einkauf,  den  die  Polizeiaspiranten  und  Polizeibeamten  in  Anwendung des Artikels 2 dieses Reglements in seiner bisherigen Fassung  vornehmen mussten, bleibt für die Vorsorge des Versicherten erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b d) Einkauf nach Artikel 7a
                            Der Einkauf nach Artikel 7a gilt für alle Beamtinnen und Beamten, die der  Polizei nach dem 1. Januar 2005 beitreten. Die zu diesem Zeitpunkt bereits  beim   Staat   angestellten   Beamtinnen   und   Beamten   sind   von   dieser  Einkaufspflicht nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung
                            Es werden aufgehoben:  a)    der  Beschluss  vom  15.  Juli  1975  betreffend  das  Pensionsalter  und  die  befristete Zusatzrente der Polizeibeamten;  b)   der Beschluss vom 8. Februar 1977 zur Ausführung des Artikels 51 des  Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals;  c)   der Beschluss vom 8. Februar 1983 zur Änderung des Beschlusses vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juli 1975 betreffend das Pensionsalter und die befristete Zusatzrente  der Polizeibeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Artikel 2, 3, 6 und 7 treten rückwirkend auf den 1. Juli 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.