Verfügung über die Festlegung der Schulferien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40. bis und mit 42. Kalenderwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Dezember bis 2. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. und 6. Kalenderwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. und 17. Kalenderwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. bis und mit 32. Kalenderwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zusätzlich  zu  den  in  Ziff.  2  erwähnten  Schulferien  stehen  pro  Schuljahr  2  weitere  schulfreie  Tage  zur  Verfügung.  Diese  werden  durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstel-  lungen  sowie  über  die  Art  und  den  Zeitpunkt  des  Kompensierens  schriftlich zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2012, S. 1040.