Beschluss über die Entschädigungen der Bieneninspektoren sowie die Gebühren und Taxen für die Verkehrsscheine für Bienen
                            Beschluss  vom 10. März 1998  über die Entschädigungen der Bieneninspektoren sowie die  Gebühren und Taxen für die V  erkehrsscheine für Bienen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Tierseuchengesetz  des  Bundes  vom  1.  Juli  1966  und  die  Ausführungsverordnung vom 27. Juni 1995;  gestützt auf das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung  und den Ausführungsbeschluss vom 1. Dezember 1987;  gestützt auf den Beschluss vom 9. Februar 1971 betreffend die Vollziehung  des   Bundesgesetzes   vom   1.   Juli   1966   über   die   Bekämpfung   von  Tierseuchen;  gestützt    auf    die    Stellungnahme    der    Verwaltungskommission    der  Kantonalen Viehversicherungsanstalt (KVVA) vom 16. Januar 1998;  in Erwägung:  Es     ist     angezeigt,     den     Entsch  ädigungs-     und     Gebührentarif     der  Bieneninspektoren den neuen Erfordernissen ihrer Arbeit anzupassen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung  von  25  Franken  pro  Stunde,  jedoch  höchstens  140  Franken  pro  Tag,  inklusive Spesen für Mahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gehilfen  erhalten  eine  Entschädigung  von  20  Franken  pro  Stunde,  jedoch   höchstens   120   Franken   pro   Tag,   inklusive   Spesen   für   die  Mahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die   Bieneninspektoren   und   ihre   Gehilfen   haben   Anspruch   auf   eine  Reiseentschädigung von 60 Rappen je gefahrenen Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Für die Ausstellung eines Verkehrsscheins erhebt der Bieneninspektor vom  Besitzer folgende Beträge:  Art des Verkehrsscheins  Formular D  Gebühren  (Bieneninspektor)  Fr.  Taxe  (KVVA)  Fr.  –      für das erste Volk,  Begattungsvölkchen,   Schwarm   oder  Königin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.–                   –  –      für    jede    Zusatzeinheit  –  0.60  –      Höchstgrenze  2.  –  12.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der  Beschluss  vom  3.  September  1991  über  die  Entschädigungen  und  Gebühren   der   Bieneninspektoren   sowie   die   Taxen   der   kantonalen  Viehversicherungsanstalt  für  die  Verk  ehrsscheine  (SGF  914.14.26)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1998  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.