Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Arbeits-  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Den Studierenden stehen während der Öffnungszeiten für ihre Ar-
                            beit die Räume des Didaktischen Zentrums, die speziell bezeichne-  ten  Aufenthaltsräume  und  ausserhalb  der  Unterrichts-  und  Reini-  gungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von den Studierenden wird gute Zimmerordnung und schonende  Behandlung des Schuleigentums verlangt. Entsprechende Weisun-  gen von der Schulleitung und den Dozierenden sind zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Sachbeschädigungen  innerhalb  der  Schulanlagen  haften  die  Studierenden  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beschädigung,  den  Verlust  oder  Diebstahl  von  persönli-  chen  Effekten  sowie  von  Motorfahrzeugen  oder  Fahrrädern  der  Studierenden haftet die Schule nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fahrräder,  Motorfahrräder  und  Motorräder  sind  auf  die  dafür  be-  stimmten Parkplätze zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Autos von Studierenden sowie von Besuchern und Besuche-  rinnen müssen ausserhalb des Schulareals parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In den Schulgebäuden ist das Rauchen untersagt.
                            III.     Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Wahlfächer  und  die  Freifachkurse  bzw.  Module  haben  sich die Studierenden semester- oder jahresweise bzw. für die ge-  samte  Kursdauer  schriftlich  anzumelden  und  zu  verpflichten.  Die  Wahlentscheide  sind  grundsätzlich  für  die  gesamte  Dauer  der  Er-  teilung des gewählten Fachs verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  ausnahmsweise  Änderung  von  Wahlentscheiden  ent-  scheidet die Schulleitung auf schriftlich begründetes Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Bearbeitung von Änderungsgesuchen werden administra-  tive  Gebühren  gemäss  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  or-  dentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Stu-  Arbeitsräume  Haftung für  Sachbe-  schädigungen  Parkplätze  Rauchen  Wahl- und  Freifächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Unterrichts-  besprechung  Präsenz  Präsenz-  kontrolle  Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.  Besondere Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Studierenden  haben  das  Recht,  bei  den  Dozierenden,  den  Mentoren  bzw.  Mentorinnen,  den  Prorektoren  bzw.  Prorektorinnen  oder  beim  Rektor  bzw.  bei  der  Rektorin  und  weiteren  Personen  gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat zu holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  möglich  sollen  Anliegen  unter  den  Beteiligten  direkt  be-  sprochen und geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Studierenden haben Anspruch darauf, über Beschlüsse, wel-
                            che  sie  unmittelbar  betreffen,  durch  die  Schulleitung  orientiert  zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Studierenden haben das Recht, den Dozierenden oder der
                            Schulleitung  Wünsche,  Anregungen  und  Beschwerden  zu  unter-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende,  Dozierende  und  Mitarbeiter    bzw.  Mitarbeiterinnen  haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen  zu  machen  und  ihre  Meinung  zu  äussern.  Solche  Anschläge  müs-  sen  persönlich  unterzeichnet  und  datiert  sein,  dürfen  niemanden  verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs  führen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bekanntmachungen  anderer  Art  wie  Plakate,  Flugblätter,  Ankün-  digungen  mit  Megaphon  oder  Lautsprecher  usw.  sowie  die  Durch-  führung  von  Ausstellungen,  Sammlungen  und  Verkaufsaktionen  bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studierenden  haben  das  Recht,  Studentenzeitungen  heraus-  zugeben und diese auf der Internetseite der Pädagogischen Hoch-  schule zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Redaktion  einer  Studentenzeitung  muss  aus  Studierenden  der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen bestehen. Sie ist für  Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwort-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss sich mit seiner  bzw.  ihrer  Unterschrift  gegenüber  dem  Rektor  bzw.  der  Rektorin  Auskunft  Information  Vorschläge und  Beschwerden  Bekannt-  machungen,  Aktionen  Studenten-  zeitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studiengangs-  vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgaben in der  Schulgemein-  schaft  Studierenden-  organisation  Vereine  Veranstaltungen  auf dem  Schulareal  Massnahmen-  arten und –kom-  petenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wegweisen vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wo-  chen.  Die  Studierenden  haben  jede  Folge  aus  dem  Ver-  säumnis selber zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Androhung des Ausschlusses aus der Schule;  c)   durch  die  Konferenz  der  Dozierenden:  Ausschluss  aus  der  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Die Studierenden haben das Recht, bei dem bzw. der betreffenden
                            Dozierenden  oder  bei  der  Schulleitung  vorstellig  zu  werden,  wenn  sie eine Massnahme als ungerecht empfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 23 Abs. 1 lit. b  Ziff. 2 – 4 und § 23 Abs. 1 lit. c ist der bzw. die Studierende anzu-  hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Ausschluss gemäss § 23 Abs. 1 lit. c in Erwägung gezo-  gen,  ist  der  bzw.  die  Studierende  berechtigt,  eine  Person  seines  bzw.  ihres  Vertrauens  zur  Anhörung  beizuziehen.  Von  der  Anhö-  rung ist ein Protokoll aufzunehmen.  VIII.   Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  schriftlich  verfügte  Disziplinarmassnahmen  gemäss  §  23  kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Frist  für  sämtliche  Rekurse  beträgt  20  Tage,  sofern  nicht  in  besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist ab-  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Der Entscheid gemäss § 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und § 23 Abs. 1 lit. c
                            ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu  versehen.  Einspracherecht  Rechtliches  Gehör  Instanzen,  Fristen,  Verfahren  Eröffnung und  Rechtsmittel-  belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017