Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            1  Konkordat  vom 27. März 1969  über die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27.3.1969.  ERSTER ABSCHNITT  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1     Das   Konkordat   ist   auf   jedes   Verfahren   vor   einem   Schiedsgericht  anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Anwendung    abweichender  Schiedsordnungen  privater  oder  öffentlich-rechtlicher  Körperschaften  und  Organisationen  sowie    von    Schiedsabreden,    soweit    diese    nicht    gegen    zwingende  Vorschriften des Konk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwingend sind folgende Vorschriften  und 3, Artikel 4 bis 9, 12, 13 und 18  bis 21, 22 Abs. 2, 25 bis 29, 31 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 33 Abs. 1 Bst. a bis f,  Abs. 2 und 3,   36 bis 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts
                            1    Der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet  sich  an  dem  Ort,  der  durch  Vereinbarung der Parteien   oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Wahl  durch  Beschluss  der  Schiedsrichter  bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben weder die Parteien noch die von   ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so   hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am   Ort   des   Gerichtes,   das   beim  Fehlen   einer   Schiedsabrede   zur  Beurteilung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes
                            Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  des  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befindet,  ist  unter  Vorbehalt  von  Artikel  45  Abs.  2  die  zuständige richterliche Behörde, welche:  a)   die  Schiedsrichter  ernennt,  wenn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder  einer von ihnen beauftragten St  elle bezeichnet worden sind;  b)   über   die   Ablehnung   und   die  Abberufung   von   Schiedsrichtern  entscheidet und für deren Ersetzung sorgt;  c)   die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)    auf    Gesuch    des    Schiedsgerichtes    bei    der    Durchführung    von  Beweismassnahmen mitwirkt;  e)    den   Schiedsspruch   zur   Hinterle  gung   entgegennimmt   und   ihn   den  Parteien zustellt;  f)   über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g)   die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  ZWEITER ABSCHNITT  Schiedsabrede
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel
                            1     Die   Schiedsabrede   wird   als   Schied  svertrag  oder  als  Schiedsklausel  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens
                            Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unte  rliegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht   nach   einer   zwingenden   Ge  setzesbestimmung   in   der   Sache  ausschliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form
                            1   Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  sich  aus  der  schriftliche  n  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  juristischen Person ergeben, sofern  diese Erklärung ausdrücklich auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den  Statuten  oder  in  einem  sich  darauf  stützenden  Reglement  enthaltene  Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulassung von Juristen
                            Jede   Bestimmung   einer   Schiedsklausel,   welche   die   Beiziehung   von  Juristen     im     Schiedsverfahren     al  s     Schiedsrichter,     Sekretär     oder  Parteivertreter unters  agt, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
                            1     Werden   die   Gültigkeit   oder   de  r   Inhalt   und   die   Tragweite   der  Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  be  stritten,  so  befindet  dieses  über  seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  muss  vor  der  Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weiterziehung
                            Der Zwischenentscheid, in   dem das Schiedsgericht  sich für zuständig oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Bst. b.
                            DRITTER ABSCHNITT  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Anhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter
                            1   Das Schiedsgericht besteh  t aus drei Mitgliedern, so  fern die Parteien sich  nicht    auf    eine    andere    ungerade    Anzahl,    insbesondere    auf    einen  Einzelschiedsrichter, geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Parteien   können   jedoch   ein   aus   einer   geraden   Anzahl   von  Mitgliedern    bestehende  s    Schiedsgericht    vorsehen,    das    auch    ohne  Bestellung eines Obmanns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestellung durch die Parteien
                            1    Die  Parteien  können  den  oder  di  e  Schiedsrichter  in  gegenseitigem  Einvernehmen,   sei   es   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   späteren  Vereinbarung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  die  Schiedsrichter  auch  durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,    wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Fehlen  einer  Vereinbarung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  Absatz  1  bestellt  jede  Partei  eine  gl  eiche  Anzahl  von  Schiedsrichtern;  die  so     bestellten     Schiedsr  ichter     wählen     einstimmig     einen     weiteren  Schiedsrichter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weist das Schiedsgericht eine gerade   Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben die Parteien zu ve  reinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schiedsgericht  einstimmig oder mit qualifizie  rter Mehrheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ernennung durch die richterliche Behörde
                            Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht   einigen   oder   bestellt   eine   Partei   den   oder   die   von   ihr   zu  bezeichnenden  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht über die Wahl des Obmanns, so  nimmt auf Antrag einer Partei die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern
                            nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anhängigkeit
                            1   Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a)   von   dem   Zeitpunkt   an,   da   eine     Partei   den   oder   die   in   der  Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)   sofern die Schiedsklausel die Schi  edsrichter nicht bezeichnet: von dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  das  in  der  Schiedsklausel  vorgesehene  Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c)   sofern   die   Schiedsklausel   da  s   Verfahren   zur   Bezeichnung   der  Schiedsrichter nicht regelt: von dem Ze  itpunkt an, da eine Partei die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der
                            Schiedsrichter ersucht;  d)   beim   Fehlen   einer   Schiedsklausel:   von   der   Unterzeichnung   des  Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   von   den   Parteien   aner  kannte   Schiedsordnung   oder   die  Schiedsabrede   ein   Sühneverfahren   vorsehen,   so   gilt   die   Einleitung  desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
                            1   Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  geb  ildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die  Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sekretariat
                            1    Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Ablehnung des Sekretärs sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amtsdauer
                            1     Die   Parteien   können   in   der   Schiedsabrede   oder   in   einer   späteren  Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdauer,  sei  es  durch  Vereinbarung  der  Parteien,  sei  es  auf  Antr  ag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um  eine bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt eine Partei einen solchen Antr  ag, so ist die andere dazu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsverzögerung
                            Die   Parteien   können   jederzeit   bei   der   in   Artikel   3   vorgesehenen  richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  VIERTER ABSCHNITT  Ablehnung, Abberufung und Er  setzung der Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter
                            1   Die Parteien können di  e Schiedsrichter aus den  im Bundesgesetz über die  Organisation    der    Bundesrechtspflege    genannten    Gründen    für    die  Ausschliessung  und  Ablehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer  von   ihnen   anerkannten   Schiedsordnung   oder   in   der   Schiedsabrede  vorgesehenen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ausserdem    kann    jeder    Schiedsrichter    abgelehnt    werden,    der  handlungsunfähig  ist  oder  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder  Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  best  ellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Gr  und ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Able  hnungsgrund keine Kenntnis hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
                            1    Das  Schiedsgericht  ka  nn  abgelehnt  werden,  we  nn  eine  Partei  einen  überwiegenden Einfluss auf die Beste  llung seiner Mitglieder ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  neue  Schiedsgericht  wird  in    dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Verfahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien sind berechtigt, Mitglie  der des abgelehnten Schiedsgerichtes  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            Der   Ausstand   muss   bei   Beginn   des   Verfahrens,   oder   sobald   der  Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestreitung
                            1   Im Bestreitungsfalle entscheidet die  in Artikel 3 vorges  ehene richterliche  Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abberufung
                            1    Jeder  Schiedsrichter  kann  durch  schriftliche  Vereinbarung  der  Parteien  abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in    Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ersetzung
                            1    Stirbt  ein  Schiedsrichter,  hat  er  den  Austand  zu  nehmen,  wird  er  abberufen oder tritt er zurück, so wird   er nach dem Verfahren ersetzt, das  bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   er   nicht   auf   diese   Weise   er  setzt  werden,  so  wird  der  neue  Schiedsrichter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabrede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als  dahingefallen zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  die  Parteien  sich    hierüber  nicht  einigen,    so  entscheidet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des
                            Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte  Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  die  Amtsdauer  des  Sc  hiedsgerichts  befristet,  so  wird  der  Lauf  dieser  Frist   durch   die   Ersetzung   eines   oder   mehrerer   Schiedsrichter   nicht  gehemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  FÜNFTER ABSCHNITT  Verfahren vor dem Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bestimmung des Verfahrens
                            1    Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien   oder   in   Ermangelung   einer   solchen   durch   Beschluss   des  Schiedsgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  das  Verfahren  weder  durch  Ve  reinbarung  der  Part  eien  noch  durch  Beschluss  des  Schiedsgerichtes  festge  legt,  so  ist  das  Bundesgesetz  über  den Bundeszivilprozess  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtliches Gehör
                            Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  jeden  Fall  die  Gleichberechtigung  der  Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:  a)    das  rechtliche  Gehör  zu  erlangen  un  d  insbesondere  ihre  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel tatsächlicher u  nd rechtlicher Art vorzubringen;  b)   jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  Akten Einsicht zu nehmen;  c)   den   vom   Schiedsgericht   angeordneten   Beweisverhandlungen   und  mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;  d)    sich    durch    einen    Beauftragten    eigener    Wahl    vertreten    oder  verbeiständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen
                            1    Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massn  ahmen  sind  allein  die  staatlichen  Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  jedoch    freiwillig  den  vom  Schiedsgericht  vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
                            1   Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Durchführung  einer  Bewe  ismassnahme  der  staatlichen  Gewalt  vorbehalten,  so  kann  das  Schiedsger  icht  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  um  ihre  Mitwir  kung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss ihrem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Intervention und Streitverkündung
                            1    Intervention  und  Streitverkündung  se  tzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zust  immung des Schiedsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verrechnung
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungse  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  Parteien beurteilen kann, so wird das  Schiedsverfahren ausgesetzt und der  Partei,   welche   die   Einrede   erhoben   hat,   eine   angemessene   Frist   zur  Geltendmachung ihrer Rechte vor de  m zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Hat   das   zuständige   Ge  richt   seinen   Entscheid   gefällt,   so   wird   das  Verfahren auf Antrag einer Pa  rtei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  die  Amtsdauer  des  Schiedsgerichtes  befristet  ist,  steht  diese  Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kostenvorschuss
                            1     Das   Schiedsgericht   kann   einen   Vorschuss   für   die   mutmasslichen  Verfahrenskosten  verlangen  und  die  Durchführung  des  Verfahrens  von  dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses  jeder Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verl  angten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die  andere  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten    vorschiessen  oder  auf  das  Schiedsverfahren  verzic  hten.  Verzichtet  sie,  so    sind  die  Parteien  mit  Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  SECHSTER ABSCHNITT  Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beratung und Schiedsspruch
                            1    Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   wird   mit   Sti  mmenmehrheit   gefällt,   sofern   die  Schiedsabrede   nicht   Einstimmigkeit  oder   eine   qualifizierte   Mehrheit  verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Schiedsgericht   entscheidet   nach   den   Regeln   des   anwendbaren  Rechts, es sei denn, die Pa  rteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt,  nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Das   Schiedsgericht   darf   einer   Partei   nicht   mehr   oder,   ohne   dass  besondere  Gesetzesvorschriften  es  er  lauben,  anderes  zusprechen,  als  sie  verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Teilschiedssprüche
                            Sofern    die    Parteien    nichts    anderes    vereinbart    haben,    kann    das  Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches
                            1   Der Schiedsspruch enthält:  a)   die Namen der Schiedsrichter;  b)   die Bezeichnung der Parteien;  c)   die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)   die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  Umschreibung der Streitfrage;  e)   sofern  die  Parteien  nicht  ausdrücklich  darauf  verzichtet  haben:  die  Darstellung  des  Sachverhaltes,  di  e  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)   die Spruchformel über die Sache selbst;  g)    die    Spruchformel    über    die    Höhe    und    die    Verlegung    der  Verfahrenskosten und der  Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   ist   mit   dem  Datum   zu   versehen   und   von   den  Schiedsrichtern   zu   unterzeichnen.   Die   Unterschrift   der   Mehrheit   der  Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  das  Schiedsgericht  lediglich  Schiedsrichter  zu  ernennen,  so  ist  Absatz 1 Bst. e nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einigung der Parteien
                            Das  Vorliegen  einer  den  Streit  beendige  nden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hinterlegung und Zustellung
                            1    Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird im Original  und im Falle von Absatz 4 in ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Ist    der    Schiedsspruch    nicht    in    einer    der    Amtssprachen    der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  abgefasst,  so  kann  die  Behörde,  bei  der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspru  ch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Parteien   können   auf   die   Hinterlegung   des   Schiedsspruches  verzichten.   Sie   können   ausserdem   darauf   verzichten,   dass   ihnen   der  Schiedsspruch  durch  die  richterliche  Behörde  zugestellt  wird;  in  diesem  Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.  SIEBENTER ABSCHNITT  Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gründe
                            Gegen   den   Schiedsspruch   kann   bei  der   in   Artikel   3   vorgesehenen  richterlichen Behörde Nichtigkeitsbesc  hwerde erhoben werden, um geltend  zu machen,  a)    das    Schiedsgericht    sei    nicht    ordnungsgemäss    zusammengesetzt  gewesen;  b)   das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  erklärt;  c)    es   habe   über   Stre  wurden,  oder  es  habe  Rechtsbegehren  unbeurteilt  gelassen  (Art.  32  bleibt vorbehalten);  d)   eine  zwingende  Verfahrensvorschr  ift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt worden;  e)   das  Schiedsgericht  habe  einer  Partei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Gesetzesvorschriften   es   erlauben  ,   anderes   zugesprochen,   als   sie  verlangt hat;  f)    der    Schiedsspruch    sei    willkürlic  h,    weil    er    auf    offensichtlich  aktenwidrigen  tatsächlichen  Festste  llungen  beruht  oder  weil  er  eine  offenbare Verletzung des Rechte  s oder der Billigkeit enthält;  g)   das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   die  Vorschriften  des  Artikels  33  seien  missachtet  worden  oder  die  Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i)     die     vom     Schiedsgericht     festgesetzten     Entschädigungen     der  Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Frist
                            1     Die   Nichtigkeitsbeschwerde   ist  binnen   dreissig   Tagen   nach   der  Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufschiebende Wirkung
                            Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch
                            einer Partei diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  be  fasste  richterlic  he  Behörde  kann,  nach Anhörung der Parteien und wenn si  e es als sachdienlich erachtet, den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheidung
                            1   Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder  von  diesem  nicht  fristgerecht  berichtigt  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die  richterliche  Behörde  über  die  Nichtig  keitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die  andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artik  els  36  Bst.  i  vor,  so  hebt  die  richterliche   Behörde   nur   den   Kostenspruch   auf   und   setzt   selber   die  Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Schiedsspruch  aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen   neuen   Entscheid,   soweit   sie  nicht   wegen   ihrer   Teilnahme   am  früheren Verfahren oder aus einem a  ndern Grunde abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gründe
                            Die Revision kann verlangt werden:  a)   wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar  erklärt,    auf    den    Schiedsspruch  eingewirkt    worden    ist;    diese  Handlungen  müssen  durch  ein  Strafurt  eil festgestellt sein, es sei denn,  ein  Strafverfahren  könne  aus  ande  ren  Gründen  als  mangels  Beweisen  nicht zum Urteil führen;  b)    wenn    der    Schiedsspruch    in    Unkenntnis    erheblicher,    vor    der  Beurteilung  eingetretener  Tatsachen  oder  von  Beweismitteln,  die  zur  Erwahrung  erheblicher  Tatsachen  dienen,  gefällt  worden  ist  und  es  dem   Revisionskläger   nicht   möglich   war,   diese   Tatsachen   oder  Beweismittel im Verfahren beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Frist
                            Das   Revisionsgesuch   ist   binnen   sech  zig   Tagen   seit   Entdeckung   des  Revisionsgrundes, spätestens jedoch bi  nnen fünf Jahren seit der Zustellung  des  Schiedsspruches  der  in    Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht
                            1     Wird   das   Revisionsgesuch   gutgeheis  sen,   so   weist   die   richterliche  Behörde die Streitsache zur Neubeurte  ilung an das Schied  sgericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verhinderte  Schiedsrichter  werden  gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Muss   ein   neues   Schiedsgericht   gebildet   werden,   so   werden   die  Schiedsrichter gemäss den Vorschriften   der Artikel 10 bis 12 bestellt oder  ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Im   Falle   der   Rückweisung   an   da  s   Schiedsgericht   ist   Artikel   16  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ACHTER ABSCHNITT  Vollstreckung der Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
                            1    Auf  Gesuch  einer  Partei  bescheinigt  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche   Behörde,   dass   ein   Sc  hiedsspruch,   der   Artikel   5   nicht  widerspricht, gleich einem gerichtlich  en Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a)   die Parteien ihn ausd  rücklich anerkannt haben;  b)   oder   gegen   ihn   binnen   der   Fr  ist   des   Artikels   37   Abs.   1   keine  Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c)   oder   einer   rechtzeitig   eingerei  chten   Nichtigkeitsbeschwerde   keine  aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;  d)    oder    eine    erhobene    Nichtigkeit  sbeschwerde    dahingefallen    oder  abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Vollstreckbarkeitsbescheinigung     wird     am     Schluss     des  Schiedsspruches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vorläufige Vollstreckung eines  Schiedsspruches ist ausgeschlossen.  NEUNTER ABSCHNITT  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfahren
                            1    Die  Kantone  regeln  das  Verfahren  vor  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen Behörde. Der Entscheid  über die Ablehnung,   Abberufung und  Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Kantone   sind   befugt,   die   in   Artikel   3   Bst.   a   bis   e   und   g  umschriebenen Befugnisse ganz oder zu  m Teil an eine andere als die dort  vorgesehene   richterliche   Behörde   zu   übertragen.   Machen   sie   hiervon  Gebrauch,  so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben    gültig    dem    oberen    ordentlichen    kantonalen    Zivilgericht  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            Tritt  das  Konkordat  in  einem  Kanton  in  Kraft,  so  werden  damit  unter  Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetz  esbestimmungen dieses Kantons über  die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.  ———————
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat  am 27.8.1969 genehmigt worden.  ———————  Beitritt  durch Dekret vom 19.2.1970 und durch Beschluss vom 6.7.1971  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 10.7.1971