Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                            GS 105, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung und zur  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung (EG StPO)  Vom 10. März 2010 (Stand 1. November 2021)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  445  der  Schweizerischen  Strafprozes  sordnung  (StPO)  vom 5. Oktober 2007   und Artikel 87 und 90 der Verfassung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 2009 (RRB Nr. 2009/1958)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einführungsvorschriften zur Schweizerischen
                            Strafprozessordnung und zur Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu  r Schweizerischen  Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und zur Schweizerischen Jugendstrafprozess-  ordnung (JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verfahren  , den Kosten und  Entschädigungen  sowie  zur  Vollstreckung  von  Urteilen  .  Vorbehalten  blei-  ben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Bestand,  die  Organisation  und  die  Befugnisse  d  er  Gerichtsbehörden  sowie der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft  sind im Gesetz über  die Gerichtsorganisation (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendbarkeit auf das kantonale Strafrecht
                            1   Die   Bestimmungen   der   Schweizerischen   Strafprozessordnu  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  und  dieses  G  esetzes  finden  unter  Vorbehalt  besonderer  Bestimmungen  auch  auf  das    Strafrecht  des  Kantons und der Gemeinden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Strafbehörden
§ 3 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
                            1   Strafverfolgungsbehörden sind:  a)  die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Ka  ntons und der  Gemeinden  sowie  das  Grenzwachtkorps,  soweit  sie  Auf  gaben  nach  der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen;  b)  andere  Personen, denen in der besonderen Gesetzge  bung hinsicht-  lich  bestimmter  Amtsverrichtungen  Aufgaben  nach  der  Schweizeri-  schen Strafprozessordnung übertragen sind;  c)  die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft   im Rahmen ihrer  gesetzlichen Befugnisse;  d)*    die  Friedensrichter  und  Friedensrichterinnen  und  im  Rahmen  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  die  kantonalen  und  kommunale  n  Verwal-  tungsbehörden und anderen Behörden;  e)*    die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 4 Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)
                            1   Die  Strafbehörden  können  anderen  Kantonen  auch  in  Str  afsachen  des  kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nationale  Rechtshilfe  für  den  Bund,  andere  Kant  one  sowie  Gemein-  debehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltsch  aft, bei jugend-  lichen  beschuldigten  Personen  von  der  Jugendanwaltsc  haft  sowie  im  Ge-  richtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO )
                            1   Ist  die  Staatsanwaltschaft  mit  einem  Fall  von  interna  tionaler  Rechtshilfe  befasst,  so  ist  der  Oberstaatsanwalt  oder  die  Obers  taatsanwältin  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  Zuständigkeiten  der  Jugenda  nwaltschaft,  der  zuständigen  Stelle  Departements  des  Innern  als  Strafvol  lzugsbehörde  so-  wie der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Recht  shilfeverkehr.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Delegation
                            1   Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin k  ann einen Staatsan-  walt  oder  eine  Staatsanwältin  oder  einen  Untersuchun  gsbeamten  oder  eine  Untersuchungsbeamtin  mit  der  Behandlung  von  in  ternationalen  Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  diesen  Angelegenheiten  kann  auch  der  leitende  J  ugendanwalt  oder  die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder   eine Jugendanwäl-  tin  oder  einen  Untersuchungsbeamten  oder  eine  Unter  suchungsbeamtin  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis  *  Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentsch  eiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig  für  die  Vollstreckbarerklärung  von  auslän  dischen  Strafent-  scheiden  ist  der  Amtsgerichtspräsident  oder  die  Amt  sgerichtspräsidentin.  Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
                            1   Ausstandsgesuche  gegen  Angehörige  des  Polizeikorps  behandelt  der  Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach A  nhörung des Polizei-  kommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Protokollführung (Art. 76 StPO)
                            1   Die  Protokollführung  erfolgt  bei  den  Strafbehörden  in  der  Regel  unter  Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollf  ührers. Bei der Polizei  und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmend  e Person das Pro-  tokoll selbst führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin   oder eines Protokoll-  führers  erstellt  werden,  werden  seitens  der  Strafbeh  örden  allein  von  der  einvernehmenden Person unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
                            1   Die  Strafbehörden  teilen  Nichtanhandnahme-  und  Eins  tellungsverfügun-  gen  der  Kantonspolizei  mit.  Freisprüche  sind  der  Kanton  spolizei  in  dem  Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufg  aben gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des ViCLAS-Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Strafbehörden dürfen informieren:*  a)  die  zuständigen  vorgesetzten  Behörden  und  Aufsichts  behörden  über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde od  er Angestell-  te  von  Bund,  Kantonen  oder  Gemeinden,  gegen  Ärzte  und  Ärztin-  nen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehun  gs- und Be-  treuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Stra  ftat mit der  Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen ode  r die weitere  ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stel  len könnte;  b)  die  zuständigen  Sozialbehörden  über  Strafverfahren  ge  gen  Perso-  nen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, d  ass sie zu Un-  recht Sozialleistungen bezogen haben könnten;  c)  die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafver  fahren gegen  Personen, die um Einbürgerung nachsuchen;  d)  die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder   in öffentlichem  Auftrag  handelnde  private  Fachstellen  der  Jugendhilf  e  über  Straf-  verfahren gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  511.515  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Die  Strafbehörden  dürfen  zudem  andere  Behörden  von  Bu  nd,  Kanto-  nen oder Gemeinden über ein Strafverfahren informiere  n, soweit diese zur  Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Informa  tion angewiesen sind  und  das  Interesse  an  der Information  gegenüber  den  Persönlichkeitsrech-  ten der Parteien überwiegt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater   Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1  bis   und 1  ter   erfolgen,  informieren  die  Strafbehörden  die  Betroffenen  in  der    Regel  gleichzeitig  mit der Information an die andere Behörde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quinquies   Die  Strafbehörden  informieren  die  zuständige  Kontroll  behörde  über  Urteile  betreffend Widerhandlungen  gegen  das  B  undesgesetz  über  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegenstände  (Lebensmittelge  setz,  LMG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 2014
                            1)   oder die dazugehörigen Ausführungserlasse.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1sexies   Die  Strafbehörden  informieren  die  Kantonspolizei  und    die  Bewäh-  rungshilfe  über  Anordnungen  betreffend  Lernprogramme    gegen  Gewalt  gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  Mitteilungsrechte  und  -pflichte  n  gemäss  anderen  Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  *  Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren   nach Bundes-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Orientierung  der  Öffentlichkeit  über  Strafverfah  ren  nach  Bundes-  recht richtet sich nach Artikel 74 der Schweizerische  n Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            ter  *  Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nac  h kantonalem  Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren  nach dem Straf-  recht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt d  es übergeordne-  ten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Natio  nalität oder die Her-  kunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO )
                            1   Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Am  tsblatt des Kantons  Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            bis  *  Feiertage (Art. 90 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StP  O gelten als vom  kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der  2. Januar, Karfreitag,  der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1  . Mai, Fronleichnam,  Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 2  6. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel   13 Absatz 1 Buch-  stabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Str  afbehörde, welche  in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  817.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      BGS  511.515  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Beweise
§ 12* ...
§ 13 Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
                            1   Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachvers  tändigen nehmen  wahr:*  a)*    für  Legalinspektionen,  körperliche  Untersuchunge  n  an  lebenden  Personen  und  die  Beurteilung  von  Substanzen  (Betäubung  smittel,  Toxikologie  etc.):  der  Kantonsarzt  oder  die  Kantonsärzti  n,  die  Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftl  ichen Mitar-  beitenden der Institute für Rechtsmedizin;  b)*    für  die  Beurteilung  der  Hafterstehungsfähigkeit  :  der  Gefängnisarzt  oder  die  Gefängnisärztin  sowie  die  Ärzte  und  Ärztinnen    der  Solo-  thurner Spitäler AG;  c)*     für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zu  behör): die tech-  nischen  Verkehrsexperten  und  Verkehrsexpertinnen  der  Mo  torfahr-  zeugkontrolle Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Zwangsmassnahmen
§ 14 Anordnung (Art. 198 StPO)
                            1   Die  Anordnung  von  Zwangsmassnahmen  obliegt  den  Staat  sanwälten  oder  Staatsanwältinnen,  den  Jugendanwälten  oder  Juge  ndanwältinnen,  den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugni  sse deren Verfah-  rensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorladungen  können  im  Auftrag  der  Verfahrensleitung  durch  andere  Mitarbeitende  der  Staatsanwaltschaft,  der  Jugendanwa  ltschaft  und  der  Gerichte ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten   der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Belohnungen (Art. 211 StPO)
                            1   Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mith  ilfe der Öffentlich-  keit bei der Fahndung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staat  sanwaltschaft der  Bewilligung  der  Oberstaatsanwältin  oder  des  Obersta  atsanwalts,  bei  Be-  trägen über 10`000 Franken der Bewilligung durch den   Regierungsrat. Im  gerichtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bew  illigung der Gerichts-  verwaltungskommission erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen,  welche  Hinweise  geben,  die  zur  Aufklärung    schwerer  Strafta-  ten  führen,  kann  das  Polizeikommando  oder  die  Verfah  rensleitung  eine  kleine Belohnung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertre tungen
                            (Art. 219 Abs. 5 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf bl  osse Übertretungen  spätestens  nach  drei  Stunden  der  Anordnung  durch  ein  en  Polizeioffizier  oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 2 35 StPO)
                            1   Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitsh  aft nicht in Arti-  kel  234  und  235  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    geregelt  ist,  richten  sich  die  Rechte  und  Pflichte  n  der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (  Justizvollzugsge-  setz) vom 13. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen
                            (Art. 271 Abs. 1 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Aussonderung  von  Informationen,  die  mit  dem  Geg  enstand  der  Er-  mittlungen  und  dem  Grund  der  Überwachung  nicht  in  Z  usammenhang  stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haft  richterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermi ttlern
                            (Art. 288 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  kann  die  personalrechtliche  Stell  ung  von  verdeckten  Ermittlerinnen  und  Ermittlern  regeln.  Er  kann  dabei    zum  Schutz  der  ver-  deckten  Ermittler  und  Ermittlerinnen  vom  allgemeinen    Personalrecht  ab-  weichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7. Vorverfahren
§ 20 Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)
                            1   Die Behörden und Angestellten des Kantons und der  Gemeinden sind zur  Mitteilung  an  die  Staatsanwaltschaft  berechtigt,  abe  r  nicht  verpflichtet,  wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Ver  dachtsgründe für ein  von  Amtes  wegen  zu  verfolgendes  Verbrechen  oder  Vergehe  n  bekannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anzeigepflicht  von  Gesundheitsfachpersonen,  insb  esondere  bei  aus-  sergewöhnlichen  Todesfällen,  richtet  sich  nach  der  Gesundheitsgesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  Anzeigepflichten  und  -rechte  sow  ie  Befreiungen  von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und  Private gemäss an-  deren Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiter er Behörden bei
                            Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StG  B)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können   im Sinne von Arti-  kel 217 Absatz 2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   das Departement des Innern, die Vorstehenden der  Oberämter,  die  Sozialkommissionen  der  Sozialregionen  so  wie  die  Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR   312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstel-
                            lungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 32  2 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nichtanhandnahme-,  Sistierungs-  und  Einstellungsverf  ügungen  im  Vor-  verfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bed  ürfen der Geneh-  migung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaa  tsanwältin. Er oder  sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese A  ufgabe in einer Wei-  sung  an  die  Leitenden  Staatsanwälte  und  Leitenden  Sta  atsanwältinnen  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8. Übertretungsstrafverfahren
§ 23 Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Fri edensrichterin-
                            nen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 35  7 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie d  ie zur Ahndung von  Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behö  rden wenden bei  Ausübung  ihrer  Strafkompetenz  sinngemäss  die  Vorschrif  ten  des  Strafbe-  fehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9. Rechtsmittel
§ 24 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanw altschaft
                            (Art. 381 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Oberstaatsanwalt  oder  die  Oberstaatsanwältin  i  st  zum  Einlegen  der  Rechtsmittel  beim  Obergericht  und  den  eidgenössisch  en  Rechtsmitte-  linstanzen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe  Recht  steht  bei  Übertretungen  nach  eidgen  össischem  und  kan-  tonalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Dep  artement zu, wel-  ches Strafanzeige erstattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Staatsanwalt  oder  die  Staatsanwältin,  der  oder  d  ie  die  Anklage  vor  dem  erstinstanzlichen  Gericht  vertritt,  kann  die  Beru  fung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 2 31 Absatz 2 StPO
                            dem erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrens  leitung des Beru-  fungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bean  tragen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin ist zum Einl  egen der Beschwer-  de gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftr  ichterin beim Oberge-  richt  und  zum  Einlegen  von  Rechtsmitteln  gegen  dessen    Entscheide  beim  Bundesgericht befugt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10. Kosten
§ 25 Gebührentarif, Kosten (Art. 424 StPO)
                            1   Die  Erhebung  der  Verfahrenskosten  richtet  sich  nach    dem  Gebührenta-  rif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  soweit  die  Schweizerische  Strafprozessordnung  keine  R  egelung  ent-  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übernahme der Kosten für den Besuch von Lernprogr  ammen gegen  Gewalt   gemäss   Artikel 55a   Absatz   2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     richtet   sich   nach   Arti-  kel 426 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entschädigung von Privatpersonen
                            1   Der  Staat  kann  Schäden  vergüten,  die  Privatpersonen  e  rleiden,  die  eine  verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.11. Vollstreckung der Strafentscheide
§ 27 Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO) *
                            1   Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen  ist bei Erwach-  senen die zuständige Stelle des Departements des Inne  rn zuständig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Stelle des Departements trifft die in   diesem Bereich not-  wendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese n  icht durch das Bun-  desrecht  oder  das  kantonale  Recht  ausdrücklich  eine  r  anderen  Behörde  vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 4 42 Abs. 3 StPO)
                            1   Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentli  ch von Verfahrens-  kosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Z  entrale Gerichtskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Aus  nahmen in einer Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten
                            (Art. 374 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die  Aufbewahrung, Ver-  nichtung  und  Verwertung  eingezogener  Gegenstände  und    Vermögens-  werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
                            1   Amtliche  Bekanntmachungen  werden  durch  die  Strafbeh  örde  vorge-  nommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung ga  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12. Besondere Ausführungsbestimmungen zur
                            Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.1. Zuständigkeitskonflikte
§ 31 Zuständigkeitskonflitke
                            1   Konflikte  zwischen  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Jug  endanwaltschaft  betreffend  die  innerkantonale  Zuständigkeit  und  die    Trennung  von  Ver-  fahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekam  mer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwische  n der Jugendanwalt-  schaft und der Kindesschutzbehörde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Polizeiliche Erledigung
                            1   In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kan  tons vorgesehe-  nen  Fällen  ist  die  Polizei  befugt,  gegen  Jugendliche    selber  eine  Busse  zu  verhängen und einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkennt  der  oder  die  betroffene  Jugendliche  die  strafbare  Handlung  nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenver  fahren nicht einver-  standen, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft  zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.2. Verfahren
§ 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Ju gendanwältin
                            im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren V  ertretung kann der  Jugendanwalt  oder  die  Jugendanwältin  in  denjenigen  Fällen,  welche  zu  einem  Strafbefehl  führen,  eine  mündliche  Verhandlung  ohne  förmliche  Einvernahme durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.3. Vollstreckung
§ 34 Nachträgliche Entscheide
                            1   Der  Jugendanwalt  oder  die  Jugendanwältin  ist  zustän  dig  für  die  nach-  träglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugs  entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:  a)  Änderung  einer  Schutzmassnahme  gemäss  Artikel  12-1  4  Jugend-  strafgesetz  in  eine  Unterbringung  und  Umwandlung  ein  er  offenen  b)  Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitse  ntzugs von mehr  als drei Monaten;  c)  Rückversetzung  in  den  Strafvollzug  nach  bedingter  Ent  lassung,  wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;  d)  Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über dr  ei Monaten nach  Abbruch der Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 ei  ne Hauptverhand-  lung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zustän  dig, gelten die Ver-  fahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngem  äss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs
                            1   Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vors  orglichen oder defi-  nitiven,  stationären  Schutzmassnahme  kann  der  Jugendan  walt  oder  die  Jugendanwältin  Jugendliche  für  längstens  sieben  Tag  e  in  Haft  setzen.  Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die  Zustimmung der Haftrich-  terin oder des Haftrichters erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            bis  *  Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentsch  eiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Jugendgericht  ist  zuständig  für  die  Vollstreckba  rerklärung  von  aus-  ländischen  Strafentscheiden.  Gegen  solche  Entscheide    ist  die  Beschwerde  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.4. Kosten
§ 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistu ngen
                            (Art. 44 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Jugendanwalt  oder  die  Jugendanwältin  oder  das  Gericht  bestimmt  die  Entschädigung  für  die  Mediation,  die  amtliche  Ve  rteidigung  und  den  unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaf  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentli  ch von Verfahrens-  kosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Geric  htskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Aus  nahmen in einer Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 A bs. 5
                            und 6 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörde, welche Schutzmassnahmen  anordnet, ents  cheidet über die  Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der  Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Begnadigung
§ 38 Begnadigungsbehörde
                            1   Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftige  s Urteil auferlegten  Strafen  ganz  oder  teilweise  erlassen  oder  Strafen  in  m  ildere  Strafarten  umgewandelt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Recht der Begnadigung steht zu:  a)  dem  Kantonsrat  gegen  Urteile,  durch  die  eine  zwei  Jahre  überstei-  gende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;  b)  dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Legitimation
                            1   Das  Begnadigungsgesuch  kann  von  der  verurteilten  Per  son,  von  ihrer  gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der veru  rteilten Person, von  ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin  , ihrem eingetragenen  Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Strafbehörde,  welche  das  Strafurteil  oder  den  Str  afbefehl  erlassen  hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus   empfehlen, wenn  die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Ve  rurteilten beson-  derer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart triff  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Gesuch
                            1   Das  Begnadigungsgesuch  ist  schriftlich  dem  Regieru  ngsrat  einzureichen.  Eine verurteilte Person, die sich in einer Anstalt  aufhält, kann das Gesuch  mündlich an die Anstaltsleitung richten, die es sch  riftlich abfasst und durch  die verurteilte Person unterzeichnen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesuch  hemmt  den  Vollzug  nur,  wenn  dies  der  Vorst  eher  oder  die  Vorsteherin  des  zuständigen  Departements  anordnet.  Vor  behalten  bleibt  der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verfahren und Entscheid
                            1   Der Regierungsrat lässt in allen Fällen die nötige  n Erhebungen durchfüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Fällen,  die  er  nicht  selber  zu  entscheiden  ha  t,  überweist  er  das  Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid  über eine Zivilklage  beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Übrigen  regelt  der  Regierungsrat  das  Begnadigun  gsverfahren  durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufhebung von bisherigem Recht;
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung und Entfernung von Erlassen
                            1   Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Strafprozessordnung (StPO) vom 7. Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)  Kantonsratsbeschluss vom 12. Juni 1994  betreffend  den  Beitritt des  Kantons Solothurn zum Konkordat über die Rechtshilfe un  d die in-  terkantonale  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  vom  5. Nove  mber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgender Erlass wird aus der Gesetzessammlung entfe  rnt:  a)  Konkordat  über  die  Rechtshilfe  und  die  interkanto  nale  Zusammen-  arbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      GS 85, 73 (BGS 321.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 93, 120 (BGS 329.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 93, 122 (BGS 329.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt a  bgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2011.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschl  uss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            quater  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
11.03.2012 01.07.2012 § 9
                            bis  eingefügt  GS 2012, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 § 9
                            ter  eingefügt  GS 2012, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                13.11.2013 01.07.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2013, 49
13.11.2013 0 1.07.2014 § 27 Abs. 2 geändert GS 2013, 49
12.11.2014 01.03.2015 § 6
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 10
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 3 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 35
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2015 01.07.2016 § 12 aufgehoben GS 2015, 60
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 9 Abs.
                            1  quinquies  eingefügt  GS 2017, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 27 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04. 11.2020 01.11.2021 § 9 Abs. 1
                            sexies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
                            14  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 26
§ 3 Abs. 1, e) 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.201 4 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 9 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs.
                            1  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 9 Abs. 1
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 9
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 10
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 12 16.12.2 015 01.07.2016 aufgehoben GS 2015, 60
§ 13 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, a) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 g eändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1, c) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 17 Abs. 1 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 21 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 24 Abs. 3 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 24 Ab s. 4 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 25 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 27 05.07.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11 .2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 2 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 31 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 35
                            bis