Verordnung über die Gebühren der Gerichte
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Gebühren der Gerichte  (GGV)  vom 1. Oktober 2001 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 45 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 (GOG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Tarif   gilt   für   die   amtlichen   Kosten   des   Verfahrens   vor   Vermittler,  Schlichtungsstellen und Gerichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Entschädigung an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch die Bundesgesetzgebung  festgesetzte  Gebühren bleiben  vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bemessung
                            1  Enthält dieser Tarif einen Mindest- und einen Höchstansatz, so werden bei  der Bestimmung der Gebühr die Art des Falls, die finanziellen Interessen der  Beteiligten, die Umtriebe, die Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen  und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenvorschuss
                            1  Die   mutmasslichen   amtlichen   Kosten   sind   durch   die   Partei,   welche   eine  Prozesshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Der Kostenvorschuss darf  die Streitwertgrenze nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten eines allfälligen Beweisverfahrens hat der Beweisführer vorzu  -  schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im erstinstanzlichen Strafprozess finden Abs. 1 und 2 grundsätzlich keine  Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenspruch
                            1  Der   Kostenspruch   ist   Bestandteil   einer   Verfügung   oder   eines   Entscheids  und umfasst die Entscheidgebühr und allfällige zusätzliche Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Kosten auferlegt oder  eine   beanspruchte   Entschädigung   verweigert,   so   ist   ihm   vor   Erlass   des  Kostenspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fälligkeit
                            1  Die   Kosten   werden   mit   Rechnungsstellung   bzw.   mit   Rechtskraft   des   zu  -  grundeliegenden Entscheides fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Überschuss aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird nach  Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheides zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verzugszins
                            1  Für amtliche Kosten nach diesem Tarif, die aufgrund eines rechtskräftigen  Entscheids   geschuldet   werden,   wird   im   Betreibungsfall   zusätzlich   ein   Ver  -  zugszins von 5% ab Fälligkeit berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schlichtungsbehörden *
                            Art.  7  Vermittler und Schlichtungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a)  Vorstand:  50.--  bis  300.--  b)  Erteilung einer Klagebewilligung:  20.--  bis  100.--  c)  Urteilsvorschlag oder Entscheid:  50.--  bis  500.--  d)  Kosten bei Einigung, Rückzug oder Säumnis:  50.--  bis  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlichtungsstellen *
                            1  a)  Mutwillige Prozessführung:  50.--  bis  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Entscheidgebühren der Gerichte
Art. 9 Entscheidgebühr
                            1  Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezirksgerichtspräsident
                            1  a)  Zwischenentscheid:  50.--  bis  2'000.--  b)  *  Endentscheid:  50.--  bis  3'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Bezirksgericht, Abteilung, Kommission
                            1  a)  Zwischenentscheid:  50.--  bis  8'000.--  b)  Präsidialentscheid:  100.--  bis  3'000.--  c)  Endentscheid:  200.--  bis  15'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonsgerichtspräsident *
                            1  a)  Zwischenentscheid:  50.--  bis  3'000.--  b)  Endentscheid:  100.--  bis  5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Kantonsgericht, Abteilung, Kommission
                            1  a)  Zwischenentscheid:  100.--  bis  10'000.--  b)  Präsidialentscheid  200.--  bis  5'000.--  c)  Endentscheid  300.--  bis  20'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Schiedsgericht nach KVG
                            1  a)  Zwischenentscheid:  100.--  bis  3'000.--  b)  Präsidialentscheid:  200.--  bis  4'000.--  c)  Endentscheid:  300.--  bis  15'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Gebührenerhöhung
                            1  Die Gebühren können in besonders aufwendigen Verfahren oder bei Streit  -  werten über  Fr. 1 Mio. bis höchstens zum Vierfachen der oberen Rahmen  -  werte dieser Verordnung erhöht werden, soweit dadurch nicht ein offensicht  -  liches Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand des Gerichts entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Kostenermässigung
                            1  Die   amtlichen   Kosten   werden   grundsätzlich   um   einen   Drittel   ermässigt,  wenn   bei   Entscheiden   keine   Begründung   erfolgt.   In   Ausnahmefällen,   na  -  mentlich  dann,  wenn   die  Begründung  einen   ausserordentlich  grossen   Auf  -  wand verursachen würde, kann die Kostenermässigung über den Drittel hin  -  aus erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausnahmen bei kostenlosen Verfahren
                            1  a)  Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung:  100.--  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zusätzliche Gerichtskosten
Art. 18 Beweiserhebung
                            1  Die Kosten für mitwirkende Dritte werden entsprechend den nachfolgenden  Bestimmungen tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 a. Zeugen und Auskunftspersonen
                            1  Zeitaufwand:  a)  *  bis vier Stunden:  bis  200.--  b)  *  über vier Stunden:  bis  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zivilstreitigkeiten  kann   die  Entschädigung  bis  zur   Höhe  des  Verdienst  -  ausfalles erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesen: Angemessene Entschädigung für Reisekosten sowie notwendige  auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Der Nachweis weiterer notwendiger  Auslagen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b. Sachverständige
                            1  Die Entschädigung wird nach der geleisteten Arbeit und der Bedeutung der  Streitsache durch das Gericht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * c. Übersetzer
                            1  a)  Pro Stunde Zeitaufwand und Spesenentschädigung  wie bei Zeugen:  50.--  bis  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zivilstreitigkeiten  kann   die  Entschädigung  bis  zur   Höhe  des  Verdienst  -  ausfalls erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d. Übrige
                            1  Dritte, die auf Anordnung des Richters eine Urkunde herausgeben, einen  Augenschein  oder   die  Untersuchung  Sachverständiger  dulden  usw.,   erhal  -  ten die gleiche Entschädigung wie Zeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fristverlängerung
                            1  Die Kosten für die Verlängerung einer richterlichen Frist betragen  Fr. 25.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Amtliche Veröffentlichung
                            1  Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Insertionstarif  des Publikationsorgans berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Kanzleigebühren
Art. 25 Grundsatz
                            1  Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des  ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Gebührenpflichtige Verrichtungen
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Vollstreckbarkeitsbescheinigung:  25.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weitere Bescheinigungen:  10.--  bis  100.--  c)  Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken  pro Seite:  4.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   gelten   die   allgemeinen   Gebührenbestimmungen   der   Verord  -  nung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmung
Art. 27 * ...
Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 10 Abs. 1, b) geändert -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 11 geändert -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 12 Titel geändert -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 13 geändert -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 14 geändert -
18.11.2002 18.11.2002 Art. 16 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 27 aufgehoben -
28.03.2011 28.03.2011 Ingress geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 3 Abs. 3 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Titel II. geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 7 Titel geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 8 Titel geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 11 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 13 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 14 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 15 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 16 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 19 Abs. 1, a) geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 19 Abs. 1, b) geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 21 geändert -
28.03.2011 28.03.2011 Art. 26 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.10.2001  01.10.2001  Erstfassung  -  Ingress  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -  Titel II.  28.03.2011  28.03.2011  geändert  -