Beschluss betreffend die Neuumschreibung einiger Militärsektionen
                            1  Beschluss  vom 11. April 1961  betreffend die Neuumschreibung einiger Militärsektionen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   Artikel   152   der   Militä  rorganisation   der   schweizerischen  Eidgenossenschaft, vom 12. April 1907:  in Erwägung:  Die  provisorischen  Ergebnisse  der  Vo  lkszählung  vom  1.    Dezember  1960,  einerseits,    und    die    Distanzen    und  besseren    Verkehrsverbindungen  andererseits,  erheischen  eine  Neuu  mschreibung  gewisser  Militärsektionen  des Kantons.  Auf   Antrag   der   Direktion   des   Mili  tärwesens,   der   Forsten   und   der  Staatsreben,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das  Gemeindegebiet  von  Avry-sur-Mat  ran,  Matran  und  Villars-sur-Glâne  bildet eine einzige Militärsektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das   Gemeindegebiet   von   Autafond,   Chésopelloz,   Corminboeuf   und  Givisiez wird der Militärsektion mit  Sitz in Formangueires zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das   Gemeindegebiet   von   Estavannens   wird   von   der   Militärsektion  Albeuve abgetrennt und derjenigen   von Epagny-Gruyères zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Das Gemeindegebiet von Berlens wird  von der Militärsektion Villargiroud  abgetrennt und derjenigen von Remund zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5
                            Das    Gemeindegebiet    von    Dompie  rre    und    Russy    wird    von    der  Militärsektion   Domdidier   abgetrennt     und   derjenigen   von   Léchelles  zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Das   Gemeindegebiet   von   Lully   wi  rd   von   der   Militärsektion   Cheyres  abgetrennt und derjenigen von Stäffis-am-See zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Das   Gemeindegebiet   von   Franex   wi  rd   von   der   Militärsektion   Cugy  abgetrennt und derjenigen von Cheyres zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vorliegender Beschluss tritt wie folgt in Kraft:  a)   die  Artikel  1  und  2  mit  der  Amts  einsetzung  des  neuen  Sektionschefs  der Gemeinden Avry-sur-Matran,  Matran und Villars-sur-Glâne;  b)   die Artikel 3 bis 7 am 1. Juli 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die   Sicherheits-   und   Justizdirektion   ist   mit   der   Ausführung   dieses  Beschlusses  beauftragt;  er  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche     Gesetzessammlung     aufzunehmen     und     im     Sonderdruck  herauszugeben,  zu  Handen  der  Oberäm  ter, der beteiligten Gemeinden und  der verschiedenen eidgenössischen un  d kantonalen Militärbehörden.