Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht --> 211.910
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  vom 26. September 2005  Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen,  Graubünden und Thurgau  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen  Träger  Art. 1  Die  Kantone  Glarus,  Appenzell  Ausserrhoden,  Appenzell  Innerrhoden,  St.Gallen,  Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht.  Der  Kanton  Schaffhausen  kann  sich  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  jederzeit anschliessen.  Rechtsnatur und Sitz  Art. 2  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit  eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.  Aufgaben  Art. 3  Die  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  erfüllt  die  den  Kantonen  nach  der  Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-  sorge übertragenen Aufgaben.  Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die  nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zu-  gewiesenen  Aufgaben  der  Oberaufsicht  und  der  Aufsicht  über  die  klassischen  Stif-  tungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares Recht  a) Grundsatz  Art. 4  Soweit  diese  Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt,  gilt  das  Recht  des  Kantons  St.Gallen.  b) Dienst- und Besoldungsrecht  Art. 5  Für  die  Mitarbeitenden  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  wird  das  Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet.  Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinter-  lassenen-  und  Invalidenvorsorge  obligatorisch  versichert  sind,  werden  der  Pensi-  onskasse Thurgau angeschlossen.  c) Rechtsschutz  Art. 6  Verfügungen  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht,  welche  die  berufliche  Vorsorge  betreffen,  können  nach  Art.  74  des  Bundesgesetzes  über  die  berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten wer-  den.  Verfügungen  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  im  Bereich  der  klassi-  schen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Ver-  einbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.  Amtliche Bekanntmachungen  Art. 7  Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden  in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe  Art. 8  Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:  a)  die Verwaltungskommission;  b)  die Geschäftsleitung;  c)  die Revisionsstelle.  Verwaltungskommmission  a) Zusammensetzung  Art. 9.  Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmitglied in die  Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.  b) Beschlussfassung  Art. 10  Die  Verwaltungskommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend ist.  Die  Beschlüsse  werden  durch  einfaches  Mehr  der  Stimmenden  gefasst.  Bei  Stim-  mengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.  Die  Direktorin  oder  der  Direktor  ist  antragsberechtigt  und  nimmt  mit  beratender  Stimme an den Sitzungen teil.  c) Zuständigkeit  Art. 11  Die Verwaltungskommission:  a)  wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglements  der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt  ein  Organisationsreglement    der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht;  c)  legt  den  Leistungsauftrag  über  die  Führung  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stif-  tungsaufsicht fest;  d)  sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;  e)  beschliesst über den Voranschlag;  f)  wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis;  g)  genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)  erlässt  die  für  die  Aufsichtstätigkeit  erforderlichen  verfahrensrechtlichen  Be-  stimmungen und den Gebührentarif.  Entschädigung  Art. 12  Die  Vereinbarungskantone  regeln  die  Entschädigung  ihrer  Mitglieder  der  Verwal-  tungskommission.  Geschäftsleitung  a) Zusammensetzung  Art. 13  Die  Geschäftsleitung  setzt  sich  nach  Massgabe  des  Organisationsreglements  zu-  sammen.  Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.  b) Aufgaben  Art. 14  Die Geschäftsleitung:  a)    besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreg-  lements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-  aufsicht;  b)  stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher;  c)  wählt  die  Mitarbeitenden  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht,  soweit  nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;  d)  bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erfüllt  alle  weiteren  Aufgaben,  die  nicht  der  Verwaltungskommission  zugewie-  sen sind.  Die  Geschäftsleitung  kann  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  Verwaltungskom-  mission  mit  anderen  Kantonen  Zusammenarbeitsve  rträge  über  die  Bereitstellung  von  Dienstleistungen  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  gegen  kosten-  deckende Entschädigungen abschliessen.  Revisionsstelle  Art. 15  Die  Revisionsstelle  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  prüft  jährlich  die  Jahresrechnung  und  erstattet  der  Verwaltungskommission  Bericht  über  das  Ergeb-  nis.  III. Finanzhaushalt  Einnahmen  a) Arten  Art. 16  Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gedeckt durch:  a)  kostendeckende Gebühren für  Amtshandlungen;  b)  kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 die-  ser Vereinbarung.  b) Gebühren für Amtshandlungen  Art. 17  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassische  Stiftungen  entrichten  Gebühren  für  handlungen.  Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchst-  ansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klas-  sischen  Stiftungen  maximal  ein  Viertel  der  Quadratwurzel  aus  der  Bilanzsumme  inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–.  Die Gebühr wird bemessen nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte;  b)  Zeit- und Arbeitsaufwand.  Haushaltführung und Rechnungswesen  Art. 18  Für  die  Haushaltführung  und  das  Rechnungswesen  wird  das  Finanzhaushaltsrecht  des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet.  Haftung  Art. 19  Die  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  haftet  für  ihre  Verbindlichkeiten  und  für  Schäden,  welche  ihre  Organe  und  ihre  Mitarbeitenden  in  Ausübung  der  amtli-  chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.  Die  Vereinbarungskantone  haften  subsidiär.  Der  Anteil  des  einzelnen  Vereinba-  rungskantons bemisst sich nach dem Verhäl  tnis des Vermögens der der Ostschwei-  zer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassi-  schen  Stiftungen  mit  Sitz  im  Vereinbarungskanton  zum  Vermögen  aller  ihrer  Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.  Steuerbefreiung  Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks-  und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Streiterledigung
                            Schiedsgericht  a) Zusammensetzung  Art. 21  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  oder  zwischen  Vereinbarungs-  kantonen  und  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  werden  einem  Schiedsge-  richt unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.  Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:  a)  eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;  b)  nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht insge-  samt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.  Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen  bezeichnet  die  Vorsitzende  oder  den  Vorsitzenden  oder  die  weiteren  Schiedsge-  richtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.  b) ergänzendes Recht  Art. 22  Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung  Art. 23  Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres kündigen.  Der  Vereinbarungskanton  haftet  anteilmässig  für  die  während  seiner  Beteiligung  verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.  Der  austretende  Vereinbarungskanton  hat  keinen  Anspruch  auf  das  Vermögen  der  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.  Auflösung  Art. 24  Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Be-  schluss  ihrer  zuständigen  Organe  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  auf  das Ende eines Kalenderjahres auflösen.  Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertra-  gen.  Der  Anteil  des  einzelnen  Vereinbarungskantons  bemisst  sich  nach  dem  Verhältnis  des  Vermögens  der  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton  zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klas-  sischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
                            Liquiditätssicherung  Art. 25  Der  Kanton  St.Gallen  stellt  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  zur  Liqui-  ditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.  Ausstattungsbeitrag  Art. 26  Der  Kanton  St.Gallen  leistet  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  für  ihre  Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200'000.–.  Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.  Rechtsgültigkeit  Art. 27  Diese  Vereinbarung  bedarf  zur  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  der  verfas-  sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.  Vollzugsbeginn  Art. 28  Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:  a)  den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;  b)  den  Termin  der  Tätigkeitsaufnahme  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht.  Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrichtungen  und,  soweit  die  Vereinbarungskantone  die  Oberaufsicht  und  die  Aufsicht  sowie  die  Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten  der  klassischen  Stiftungen  am  Termin  der  Tätigkeitsaufnahme  im  Besitz  der  Ost-  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.