Enteignungsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Enteignungsgesetz  *  (EntG)  vom 30. April 1961 (Stand 25. April 2004)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung  vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:  l. Das Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Voraussetzungen
                            1  Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, sofern und so  -  weit dies die Erreichung von Zwecken im Interesse des Kantons oder einer  Landesgegend erheischt und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter ei  -  nem unverhältnismässigen Kostenaufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Enteignung   nach   eidgenössischem   Recht   bewilligt,   so   kann   das  kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Legitimation
                            1  Die   Enteignung   kann   von   Personen   des   öffentlichen   wie   des   privaten  Rechtes anbegehrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landsgemeinde-   und   Grossratsbeschlüsse   über   die   Ausführung   öffentli  -  cher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons so  -  wie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesge  -  gend entscheidet die Standeskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gegenstand
                            1  Enteignet   werden   können   bewegliche   oder   unbewegliche   Sachen   oder  Rechte an solchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Willen des Enteigneten  1  )   darf kein völliger oder dauernder Ent  -  zug   erfolgen,   wenn   eine   Beschränkung   oder   vorübergehende   Enteignung  zur Erreichung des Zweckes genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausdehnungsrecht des Enteigneten
                            1  Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhän  -  genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die  bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht  oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung  des Ganzen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   dem   Enteigneten   durch   die   Einräumung   eines   beschränkten   dingli  -  chen   Rechtes   die   bestimmungsgemässe   Verwendung   des   Grundstückes  verunmöglicht   oder   unverhältnismässig   erschwert,   so   kann   er   die   Enteig  -  nung des Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die  Ausdehnung  kann  innert  20 Tagen  nach  rechtskräftiger  Feststel  -  lung der Entschädigung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausdehnungsrecht des Enteigners
                            1  Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Tei  -  lenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr  als die Hälfte seines Wertes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Ent  -  schädigung   dem   Enteigneten   schriftlich   mitzuteilen,   ob   er   die   Enteignung  des Ganzen gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verzicht
                            1  Innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung kann  der   Enteigner,   sofern   er   nicht   vorzeitige   Besitzeseinweisung   verlangt   hat,  durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der  Enteignung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Frist   kann   durch   den   Kantonsgerichtspräsidenten   erstreckt   werden,  wenn für ein Unternehmen mehr als ein Schätzungsverfahren anhängig ist  und die Entscheide der Schätzungskommission nicht gleichzeitig zugestellt  werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfälligen Schaden aus dem Verzicht hat der Enteigner dem Enteigneten  zu ersetzen. Die Entschädigungsklage  ist bei derjenigen Instanz anzubrin  -  gen, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Der  Anspruch  auf Schadenersatz  verjährt  innert  einem  Jahr seit  Verzichterklä  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   im   Grundbuch   vorgemerkte   Verfügungsbeschränkung   wird   auf   Vor  -  weisung der Verzichterklärung gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorbereitende Handlungen
                            1  Schon   vor   Einräumung   des   Enteignungsrechtes   können   vorbereitende  Handlungen, wie Vermessung, Aussteckung und dergleichen von der Stan  -  deskommission   bewilligt   werden.   Die   Bewilligung   kann   von   einer   Sicher  -  heitsleistung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für erwachsenden Schaden ist Ersatz zu leisten. Im Streitfall entscheidet  die Standeskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Die Entschädigung
Art. 9 Grundsätze der Entschädigung
                            1  Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   ist   in   der   Regel   in   Geld,   als   Kapitalzahlung   oder   als  wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung tre  -  ten,   insbesondere,   wenn   infolge   der   Enteignung   ein   Gewerbe   nicht   mehr  fortgeführt werden kann, bei Enteignung von Wasser sowie bei Störung von  Wegverbindungen und Leitungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne   Zustimmung   des   Enteigneten   dürfen   Sachleistungen   nur   erfolgen,  wenn dessen Interessen ausreichend gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestandteile der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen,  die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Be  -  schränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:  a)  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;  b)  der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von  mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein  Teil in Anspruch genommen wird; auch der Betrag, um den der Ver  -  kehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert;  c)  alle weitern den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem  gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich der Nachteil bei der Enteignung noch nicht feststellen, so kann  auf Begehren der Beteiligten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur  Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer  angemessenen Sicherheitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes
                            1  Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind bessere Verwendungsmöglich  -  keiten angemessen zu berücksichtigen, nicht aber offenbare Spekulations-  oder Liebhaberpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Nutzniessung sind die auf dem Grundstück bestehen  -  den Dienstbarkeiten, die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte  sowie der  Wert  von Lasten,  die  durch  die Enteignung  dahinfallen,  bei  der  Schätzung in Betracht zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werterhöhungen oder Wertverminderungen, die durch das Werk des Ent  -  eigners entstehen, fallen bei der Verkehrswertberechnung ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten
                            1  Mit Ausnahme der Nutzniessung ist für enteignete Dienstbarkeiten sowie  für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte dem Berechtigten  der entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   vorzeitige   Aufhebung   von   vor   Einleitung   des   Enteignungsverfahrens  abgeschlossenen   Miet-   und   Pachtverträgen   können   Mieter   und   Pächter  Ersatz des nachweisbaren Schadens verlangen, auch wenn ihre Rechte im  Grundbuch nicht vorgemerkt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundpfandrechte und Nutzniessung
                            1  Den   Grundpfand-,   Grundlast-   und   Nutzniessungsberechtigten   haftet   an  Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Mass  -  gabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine  Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bei Teilenteignung
                            1  Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles  insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus  dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausschluss einer Entschädigung
                            1  Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche  Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet worden sind, um eine Ent  -  schädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   allgemeine   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbeschränkungen   ist   keine  Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Das Enteignungsverfahren
Art. 16 Einleitung
                            1  Gesuche   um   Erteilung   des   Enteignungsrechtes   sind   im   Doppel   bei   der  Standeskommission einzureichen. Zweck, Art und Umfang des Vorhabens,  für welche die Enteignung verlangt wird, sind unter Beilage der notwendigen  Pläne und Akten genau zu bezeichnen und die betroffenen Eigentümer so  -  wie die Nebenberechtigten zu benennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht Grundeigentum in Frage, ist ein Enteignungsplan und eine Grunder  -  werbstabelle einzureichen, aus denen die zu enteignenden Grundstücke mit  Angabe ihrer Eigentümer, die vorhandenen und voraussichtlich beanspruch  -  ten   Flächenmasse,   sowie   die   aus   dem   Grundbuch   zu   entnehmenden   be  -  schränkten dinglichen Rechte ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände  zu profilieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Enteignungen im Interesse des Kantons wird das Verfahren durch das  zuständige Departement eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Standeskommission kann die Ergänzung der Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schriftenwechsel
                            1  Das   Enteignungsgesuch   samt   den   erforderlichen   Unterlagen   wird   den  Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme  zugestellt.   Ausnahmsweise   kann   die   Standeskommission   einen   weitern  Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Enteignungsbann
                            1  Nach Einreichung des Gesuches kann die Standeskommission den Enteig  -  nungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch einge  -  schriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan be  -  kannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls   kann   die   Vormerkung   einer   Verfügungsbeschränkung   im  Grundbuch angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Erlass der Verfügungsbeschränkung an dürfen an den Enteignungs  -  gegenständen   keine   die   Enteignung   erschwerenden   tatsächlichen   oder  rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Scha  -  den voll verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einigungsverhandlung
                            1  Die Standeskommission beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Durchfüh  -  rung einer Einigungsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und erforderlichenfalls  im Grundbuch einzutragen. Es kommt ihnen die Wirkung eines rechtskräfti  -  gen   Enteignungsentscheides   zu   und   sie   sind   auch   für   die   Grundpfand-,  Grundlast-   und   Nutzniessungsberechtigten   verbindlich,   sofern   sie   diesen  durch   den   Vertreter   des   Kantons   zur   Kenntnis   gebracht   worden   sind   und  nicht   innert   zehn   Tagen   die   Durchführung   des   Schätzungsverfahrens   ver  -  langt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entscheid über die Enteignung
                            1  Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so  entscheidet   die   Standeskommission,   in   welchem   Umfang   der   Kanton   das  Enteignungsrecht in Anspruch nimmt, resp. ob und in welchem Umfang das  Enteignungsrecht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Verfahrens gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuch  -  stellers. Der motivierte Entscheid ist allen Betroffenen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Das Schätzungsverfahren
Art. 21 Vermittlungsverhandlung
                            1  Die Standeskommission überweist den Entscheid und die gesamten Akten  einem von ihr bestimmten Vermittler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch  eine Vergleichsverhandlung vor dem von der Standeskommission bestimm  -  ten Vermittler und dem Bezirksgerichtsschreiber erfolgen. Art. 19 Abs. 2 die  -  ses Gesetzes ist sinngemäss anzuwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Schätzungskommission
                            1  Kann   eine   gütliche   Verständigung   nicht   erzielt   werden,   so   ernennt   die  Standeskommission   eine   Schätzungskommission,   bestehend   aus   einem  Präsidenten,   zwei   Mitgliedern   und   zwei   Ersatzmitgliedern.   Als   Aktuar   wird  der Bezirksgerichtsschreiber beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zuständigkeit
                            1  Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:  a)  Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;  b)  Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;  c)  bestrittene Rechte;  d)  Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;  e)  vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;  f)  Einsprachen gegen die Richtigkeit der Bezahlung der Enteignungs  -  entschädigung;  g)  nachträgliche Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;  i)  Höhe der allfälligen Gegenleistungen bei Ausübung des Rücktritts  -  rechtes;  k)  *  Schaden aus vorbereitenden Handlungen, sofern dieser nicht ge  -  mäss Art. 8 dieses Gesetzes geltend gemacht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorladung
                            1  Sofort nach Erhalt der Akten hat der Präsident der Kommission die Partei  -  en   mit   der   Androhung   vorzuladen,   dass   Verhandlungen   und   Augenschein  auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Vorladung hat mindestens  zehn Tage vor der Tagfahrt zu ergehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Grundpfand-,   Grundlast-   und   Nutzniessungsberechtigten   ist   das   Er  -  scheinen freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verhandlung, Gütliche Vereinbarungen
                            1  Wo es tunlich erscheint, wird die Verhandlung mit einem Augenschein ver  -  bunden. Die Parteien haben dabei ihre Begehren mündlich zu stellen und zu  begründen. Der Präsident kann die schriftliche Einreichung der Anträge und  deren Begründung verlangen und hierzu eine angemessene Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausdehnungsbegehren sind spätestens bei der Verhandlung anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allfällige gütliche Vereinbarungen, die vom Kommissionspräsidenten zu  unterzeichnen sind, gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bestrittene Rechte
                            1  Ist ein Recht strittig, für das Entschädigung verlangt wird, so entscheidet  die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Kommission nicht einverstan  -  den,   wird   das   Verfahren   ausgesetzt.   Innert   der   von   der   Kommission   be  -  stimmten Frist hat der Enteigner beim Bezirksgericht ohne vorgängige Ver  -  mittlung   Klage   zu   erheben,   ansonst   das   behauptete   Recht   als   bestehend  betrachtet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung
                            1  Bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung ist  die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie  kann die ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und den Parteien zu  diesem Zwecke Beweise auferlegen, Zeugen abhören und Sachverständige  beiziehen. Sachverständige können von den Parteien innert fünf Tagen seit  Mitteilung abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Entscheid
                            1  Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage seit der letzten  Verhandlung den Parteien schriftlich eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nachträgliche Forderungen
                            1  Entschädigungsforderungen   können   nach   Abschluss   des   Schätzungsver  -  fahrens noch geltend gemacht werden, wenn  a)  ein Berechtigter nachweist, dass ihm ein unverschuldetes Hindernis  die Geltendmachung seiner Ansprüche unmöglich machte;  b)  vom Enteigner entgegen dem eingereichten Gesuch ein Recht in An  -  spruch genommen wurde;  c)  eine nicht oder nicht sicher vorauszusehende Schädigung des Ent  -  eigneten sich erst beim Bau oder nach der Erstellung eines Werkes  einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen seit Kenntnis beim Präsidenten der Schätzungskommission gel  -  tend gemacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vorzeitige Besitzeseinweisung
                            1  Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen,  dass   ihn   die   Schätzungskommission   nach   vorgenommenem   Augenschein  und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung  oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermäch  -  tigt, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile  entstehen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung hat die Schätzungskommission gleich  -  zeitig  die  Massnahmen   anzuordnen,  die  die   spätere  Festsetzung  der   Ent  -  schädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann zudem eine Sicher  -  heitsleistung   verlangt   werden.   Jedenfalls   ist   die   endgültige   Entschädigung  vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid   der   Schätzungskommission   über   Begehren   um   vorzeitige  Besitzeseinweisung ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis * Ergänzendes Recht
                            1  Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten die Bestim  -  mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Das Beschwerdeverfahren *
Art. 31 * ...
Art. 32 * Formvorschriften
                            1  Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen  Entscheides durch Eingabe beim Kantonsgericht zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Begehren und Beweismittel sind nur zulässig, sofern glaubhaft ge  -  macht werden kann, dass sie vor der Schätzungskommission noch nicht ge  -  stellt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Schriftenwechsel
                            1  Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich grundlos oder unzuläs  -  sig, so stellt das Gericht die Beschwerdeeingabe der Gegenpartei zu, deren  schriftliche Stellungnahme innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Ein weiterer  Schriftenwechsel findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einstweilige Verfügung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   jedoch   Gefahr   der   Zerstörung   des   Streitgegenstandes   oder   der  Verunmöglichung einer zureichenden Überprüfung der Schätzung, so kann  der Präsident Verfügungen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und  Interessen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verhandlung
                            1  Sofort nach  Abschluss  des  Schriftenwechsels  findet eine  mündliche  Ver  -  handlung statt, die  nach Möglichkeit mit einem Augenschein  zu verbinden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheid
                            1  Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage nach der mündli  -  chen   Verhandlung   den   Parteien   schriftlich   eröffnet   werden.   In   dringenden  Fällen ist der Entscheid sofort im Dispositiv zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Ergänzendes Recht
                            1  Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für das Be  -  schwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Der Vollzug
Art. 38 Fälligkeit der Entschädigung
                            1  Die   Entschädigung   für   die   Enteignung   wird   innert   20   Tagen   nach   ihrer  rechtskräftigen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5% zu  verzinsen, sofern der Enteignete nicht mit seinem Einverständnis im Genus  -  se des enteigneten Rechtes verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Geld- und Sachleistungen
                            1  Die Entschädigung ist unter gleichzeitiger Vorlage der sie endgültig festset  -  zenden Urkunde beim Grundbuchamt der gelegenen Sache zu deponieren.  Sofern die genaue  Höhe der Entschädigung  vor Abschluss des Unterneh  -  mens   nicht   ausgemittelt   werden   kann,   sind   vorerst   80%   der   voraussichtli  -  chen Summe zu bezahlen. Der Rest ist sofort nach der Vermarkung fällig.  Nachforderungen gemäss Art. 29 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Säumnis   in   der  Erbringung   von   Sachleistungen   verfügt   die   Standes  -  kommission die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Einsprache
                            1  Das Grundbuchamt benachrichtigt  die Berechtigten  von der Zahlung und  fordert sie auf, allfällige Einsprachen gegen deren Richtigkeit innert zehn Ta  -  gen zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen werden von jener Instanz entschieden, welche die Entschädi  -  gungen rechtskräftig festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Auszahlung
                            1  Der Grundbuchverwalter darf die für das enteignete Grundstück und den  Minderwert   eines   nicht   enteigneten   Grundstückes   bezahlte   Entschädigung  dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigten aus beschränk  -  ten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es ungewiss ist, ob noch weitere Rechtsansprüche bestehen, kann  der Grundbuchverwalter öffentlich auffordern, allfällige Ansprüche innert 20  Tagen anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden. Die  Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass die Nichtangemelde  -  ten von der Verteilung der Entschädigung insoweit ausgeschlossen werden,  als   ihre   Rechte   nicht   durch   die   öffentlichen   Bücher   festgestellt   sind,   und  dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden. Im  übrigen   erfolgt   das   Pfandentlassungsverfahren   nach   den   Vorschriften   des  ZGB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Berechtigten über einen vom Grundbuchamt aufgestellten  Verteilungsplan   nicht   einigen,   so   setzt   der   Grundbuchverwalter   eine   Frist  von zehn Tagen zur Klageerhebung beim Kantonsgericht an. Bei Nichtein  -  haltung der Frist wird die  Verteilung nach dem vorgesehenen  Plan vorge  -  nommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wirkung der Leistung
                            1  Durch Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an  dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Wege der Enteignung einge  -  räumte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Wirkung hat die Leistung einer Entschädigung, die nach Einlei  -  tung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteig  -  neten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grund  -  buch   vorgemerkten   persönlichen   Rechte,   auch   wenn   sie   trotz   ergangener  Aufforderung   nicht   angemeldet   und   von   der   Schätzungskommission   nicht  geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt Art. 29 dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grundbucheintrag
                            1  Der Enteigner kann sofort nach gültiger Leistung der Entschädigung und  der allfällig nötigen Vermarkung und Vermessung den Eintrag des Rechtser  -  werbes im Grundbuch verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Das Rückforderungsrecht
Art. 44 Voraussetzungen
                            1  Der Enteignete kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes ge  -  gen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände  es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn dieses:  a)  *  binnen zwei Jahren vom Tage des Eigentumsüberganges an, nicht  zu dem Zweck, für das es abgetreten wurde, benützt wird, ohne dass  sich hierfür hinreichende Gründe anführen lassen;  b)  zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungs  -  recht nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Rückforderungsrecht   kann   vom   frühern   Inhaber   oder   seinen   Erben  ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch  Eigentümer   des   Restgrundstückes   oder   des   herrschenden   Grundstückes  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Grundbucheintrag ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbe  -  schränkung vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anzeigepflicht
                            1  Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatz  -  folge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder  zu einem Zweck veräussern will, für den das Enteignungsrecht nicht gege  -  ben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf von drei Monaten seit erfolgter Anzeige erlischt das Rückfor  -  derungsrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Entscheid
                            1  Wird das Rückforderungsrecht bestritten, so entscheidet die Standeskom  -  mission. Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht ei  -  nigen,   so   entscheidet   endgültig   jene   Instanz,   welche   die   Enteignungsent  -  schädigung rechtskräftig festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Verschiedene Vorschriften
Art. 47 Kosten
                            1  Die   Kosten   des   Enteignungsverfahrens   und   des   Verfahrens   vor   Schät  -  zungskommission gehen in jedem Fall zu Lasten des Enteigners. Dieser hat  den Enteigneten auch ausserrechtlich zu entschädigen. Hat der Enteignete  das   Verfahren   missbräuchlich   in   die   Länge   gezogen,   verliert   er   den   An  -  spruch   auf  ausserrechtliche   Entschädigung.   Zudem   können   ihm   die  amtli  -  chen Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verteilung der Kosten und die ausserrechtliche Entschädigung im  Verfahren vor Kantonsgericht gelten die Bestimmungen des VerwGG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vermarkung, der Vermessung und der grundbuchlichen Be  -  reinigung hat der Enteigner zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rasches Verfahren
                            1  Alle beteiligten Instanzen sind zu einer möglichst raschen Erledigung der in  ihre Zuständigkeit fallenden Amtshandlungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * Sicherstellung
                            1  Kanton, Bezirke und Gemeinden sind von der Stellung von Sicherheitsleis  -  tungen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * ...
Art. 51 Vollzugsvorschriften
                            1  Allfällig  notwendige   Vollzugsvorschriften  werden  vom   Grossen  Rat  erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.04.1961 30.04.1961 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 23 Abs. 1, k) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 26 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 bis eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Titel V. geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 33 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 34 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 39 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 42 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 47 Abs. 2 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 50 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 52 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.04.1961  30.04.1961  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 8 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 9 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 19 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 21 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1, k) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 24 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 26 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 30 bis 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
                            Titel V.  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 33 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 34 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 37 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 39 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 40 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 41 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 41 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 42 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 44 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 47 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 49  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 50  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -  Art. 52  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -