Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
                            d 3 des Bundesgesetzes vom   sind anzuhören.  bestimmt, ist der Kanton zuständig  Lenkerinnen  und  Lenker  im  Stras-  ung  über  die  Zulassung  von  gen im Strassenverkehr);  tobahnen, Autostrassen und Kan-  nordnungen  auf  Gemeinde-  Zuständigkeit  a) Regierungs-  rat  b) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strassen  sowie  auf  Strassen  von  Güterkorporationen  und  Pri-  vatstrassen von kommunalem Interesse verfügen;  e)  Ausnahmebewilligungen  gemäss  Art.  96 Abs. 8 der Signalisati-  onsverordnung;  f)   medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der  Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen  im Strassenverkehr sowie für Speziala  bklärungen und medizini-  sche  Untersuchungen  bei  Anzeichen  von  Angetrunkenheit  im  Strassenverkehr;  g)  sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorga-  ne als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist ferner zuständig für:  a)   die  Überwachung  des  ruhenden  und  rollenden  Strassenver-  kehrs sowie der Arbeits- und Ruh  ezeit der berufsmässigen Mo-  torfahrzeugführer und -führerinnen;  b)   die  Kontrolle  über  die  gewerbsmässige  Vermietung  von  Motor-  fahrzeugen;  c)   die  Aufsicht  über  die  Strassensignalisation  sowie  das  Anbrin-  gen  und  Entfernen  von  Signa  len  und  Markierungen  auf  Auto-  bahnen, Autostrassen u  nd Kantonsstrassen;  d)  Administrativverfahren im Strassenverkehr;  e)  die  Prüfung  der  Motorfahrräder,  soweit  diese  nicht  privaten  Fachleuten übertragen wurde;  f)   die Durchführung der Führerprüfung;  g)   das  Entfernen  von  verkehrs  behindernd  oder  verkehrsgefähr-  dend  aufgestellten  Fahrzeugen  sowie  die  Erhebung  der  da-  durch verursachten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Gemein  debehörde:  a)  erteilt  die  Bewilligung  zum  Abstellen  von  Fahrzeugen  ohne  Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Ver-  kehrsregelnverordnung)  sowie  für  die    intensive  Verwendung  von  Motorfahrzeugen  und  Motorfahrrädern  abseits  öffentlicher  Strassen  zu  Sport-  und  Vergnügungsz  wecken  unter  Vorbehalt  von Rennveranstaltungen im Sinne von Art. 1.  b)  erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Stras-  senreklamen;  c)  verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf  Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommu-  nalem Interesse;  c) Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ernen  von  Signalen  und  Markie-  kommunalem  Interesse  anordnungen richtet sich  der Strasseneigentümer, soweit  nalisation auf Ka  ntonsstrassen im Eigentum  gnale und Markierungen zu un-  Ändern von Strassenrek  lamen bedarf der Be-  ndebehörde.  Ohne  Bewilligung  igten Anschlagstellen;    einer  Fläche  von  0.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  wenn  die  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit  nöti-  alten werden.  d) Private  Verfahren  Kosten und  Unterhalt  Reklamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligungsbehö  rde  der  Gemeinde  hat  Gesuche  für  Stras-  senreklamen im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Be-  hörde des Kantons zur Stellun  gnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Geset-
                            zes  verstösst,  wird,  soweit  nicht  eine  andere  Strafbestimmung  an-  wendbar ist, mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes er-
                            forderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des  Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft getreten am 1. September 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Amtsblatt 2004, S. 739.  Strafbe-  stimmung  Vollzug  In-Kraft-Treten