Grundbuchgebührenverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gebührenpflicht  Auslagen  Mehrwertsteue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida-
                            risch. Wer eine Anmeldung kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis vor-  nimmt, gilt ebenfalls als Beteiligter oder Beteiligte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses
                            abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20
                            Tagen  nach  erfolgter  Rechnungstellung  beim  Regierungsrat  Re-  kurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und de-
                            ren  Gewinn  und  Kapital  gemäss  Gesetz  über  die  direkten  Steuern  von  der  Steuerpflicht  im  Kanton  Schaffhausen  befreit  sind,  bezah-  len die Hälfte der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen,
                            sofern  auf  seine  Empfehlung  die  Geschäftsabwicklung  oder  die  Grundbuchführung vereinfacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflich-
                            tigen in besonderen Fällen die Gebühren ermässigen oder ganz er-  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Vertragssumme im Sinne dieser Verordnung gilt für die Beur-  kundungsgebühren   die   im   Vertrag   aufgenommene   Gesamtent-  schädigung.  Für  die  Berechnung  der  Eintragungsgebühren  ist  die  aus  der  Übertragung  von  Grundeigentum  resultierende  Entschädi-  gung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Tauschverträgen gilt der Gesamtwert sämtlicher vom Vertrag  erfassten Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hinzuzurechnen  sind  allfällige  durch  die  Erwerbspartei  über  die  Vertragssumme  hinaus  zur  Bezahlung  übernommenen  Steuern  und weitere Gegenleistungen.  Haftung für die  Gebühren  Kosten-  vorschuss  Rekurs  Gebührene  r  -  mässigung und  -erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemein-  nützigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vereinfachte  Geschäfts-  abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesuch an  den  Regierungsrat  Vertragssumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hand-  änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fr. 50.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hand-  änderung mit  Gebäude-  erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Gleichstellung  von Baurechten  mit Hand-  änderungen  Sämtliche  Rechts-  geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Pfandvermehrung,   Maximalzinsfuss,  Nachrückungsrecht usw.  Fr. 10.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Umwandlung  Pfandrechtsart,  Pfand-  rechtszerlegung,  Pfandrechtserneue-  rung  bei  Grundpfandverschreibung:  ½
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00    der  Pfandsumme,  mindestens  Fr. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Dienstbarkeit, Grundlast (inkl. Änderung):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fr. 50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Begründung    Stockwerkeigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1       Grundgebühr  Fr.       500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2    Pro Einheit  Fr. 30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Aufhebung   oder   Änderung   gesetzliches  Vorkaufsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fr. 50.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Vereinbarung und Erklärung im Sinne des  BGBB:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fr. 50.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Vertragsänderung oder –ergänzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fr. 50.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    Ausserordentlicher Arbeitsaufwand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fr. 50.-- bis 500.--  III.   Eintragungs-, Vormerkungs- und  Anmerkungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
                            1.  Allgemeine  Handänderung  sowie  Handänderung  infol-  ge Zwangsversteigerung oder freiwilliger Versteigerung  der  Vertragssumme  bzw.  des  Zuschlagspreises,  min-  destens Fr. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Spezielle Handänderung  der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.--, bei folgen-  den Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  An  Verwandte  in  auf-  und  absteigender  Linie  so-  wie an Stiefkinder der Veräusserer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Sacheinlage an Gesellschaft in Gründung, wobei  als  Gründer  ausschliesslich  Personen  im  Sinne  von  Ziff.  2.1,  die  Veräusserer  und  die  Ehegatten  und  eingetragenen  Partner  sowie  Dritte,  deren  Mitwirkung  sich  auf  die  Gründung  beschränkt,  auftreten dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Sachübernahme  durch  Gesellschaft,  mit  Gesell-  schafterbeteiligung im Sinne von Ziff. 2.2.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hand-  änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00  Fr. 250.--  Fr. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00  Fr. 20.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundpfand-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Umwandlung Pfandrechtsart, Pfand-  rechtszerlegung  der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang  Fr. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Pfandrechtserneuerung bei Grundpfand-  verschreibung: 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00   der Pfandsumme,  mindestens Fr. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verlegung vom Stammgrundstück auf  Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, pro  Anteil  pro Fall mindestens Fr. 100.--  Fr. 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
                            1.    Grenzänderung:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1    Flächenänderung pro Grundstück  10.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Bereinigung der beschränkten ding-  lichen Rechte, Vormerkungen, An-  merkungen, pro Eintrag  20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Begründung von gewöhnlichem Miteigen-  tum durch den Eigentümer, je Stamm-  grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Begründung von Stockwerkeigentum, je  Stammgrundstück                                          200.--                                          bis                                          1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Grundstückaufnahme, je Grundbuch-  nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Grundstückschliessung, je Grundbuch-  nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Änderung  von  Wertquote  oder  Sonder-  recht  bei  Stockwerkeigentum,  je  Grund-  buchnummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Aufhebung von Stockwerkeigentum  200.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Begründung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  subjektiv-dinglichem  Eigentum  oder  Miteigentum                                                        20.--                                                        bis                                                        200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Änderung  der  Gesellschaftsform,  der  Fir-  ma  oder  des  Sitzes  sowie  Namensände-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Begründung einer Dienstbarkeit oder  Grundlast                                                       100.--                                                       bis                                                       1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verschiedene  Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00  Fr. 50.-- bis 500.--  Fr. 100.-- bis 200.--  Fr. 50.--  Fr. 50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   %  Fr. 50.-- bis 500.--  Fr. 50.-- bis 500.--  Fr. 50.-- bis 200.--  Fr. 50.--  Fr. 100.--  Fr. 20.--  Fr. 50.-- bis 200.--  Fr. 20.-- bis 100.--  Fr. 20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vo  r  -  merkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  Rangänderung oder Löschung einer  Vormerkung  Fr. 20.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die Anmerkungsgebühr beträgt für:
                            1.  Zugehör  des Zugehör-Wertes, mindestens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.--, höchstens Fr. 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Öffentlich-rechtliche Eigentumsbe-  schränkung  Fr. 20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Stockwerkeigentum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Begründung vor Erstellung des Ge-  bäudes, Reglement, pro Fall  Fr. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2    Stockwerkanteile verpfändet  Fr. 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Tatsachen gemäss Bundesgesetz über  das bäuerliche Bodenrecht  Fr. 20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Weitere Tatsachen oder deren Ände-  rung  Fr. 20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Streichung einer Anmerkung  Fr. 20.-- bis 50.--  IV.   Weitere   Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die Gebühr beträgt für:
                            1.  Grundbuchauszug, pro Seite  mindestens Fr. 20.--  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eigentümerliste, pro Grundstück  pro Fall mindestens Fr. 10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausfertigung Schriftstück, pro Seite  10.-- bis 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schuldübernahme- bzw. Schuldüber-  gangs-Anzeige                                                              20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Änderungs-Nachtrag im Pfandtitel usw.  10.-- bis 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.       Kopie,       pro       Seite  1.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)       Amtliche Beglaubigung  15.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Veröffentlichung des Eigentumserwerbs  am Grundstück (inkl. Publikationsausla-  gen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Vorbereitung eines Rechtsgeschäftes,  das nicht zustande kommt  50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. An-  merkungen  Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997