Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Beiträge an die Bildungsgänge HFSV: Interkant. Vereinbarung  Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der  höheren Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (HFSV)  Vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschu -
                            len und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bil  -  dungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die  Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt  für  die Bildungsgänge  an höheren Fachschulen gemäss  Art.  29 Berufsbil  -  dungsgesetz (BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle  Regelungen treffen.  II. Beitragsberechtigung  Art.  3  Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbie  -  ter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und  die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdi  -  rektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind ent  -  weder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3  sie der Vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf  Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 21. 5. 2014 (wirksam seit 6. 7. 2014; Geschäftsnr.  12.0730  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an die Bildungsgänge HFSV: Interkant. Vereinbarung  III. Beiträge  Art.  5  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitz  -  kanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ls Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbil  -  dungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung  zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fami  -  lienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen  oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt er  -  worbene Bürgerrecht,  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder  deren Eltern im Ausland wohnen,  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche  Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe  -  hörde befindet.  Art.  6  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form  von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten)  pro   Bildungsgang   und  Studierende   beziehungsweise   Studierenden  nach  Massgabe   der  Ausbildungsdauer   (Anzahl   Semester),   der   Anzahl   anrechenbarer   Lektionen   und   der  durchschnittlichen   Klassengrösse,   wobei   die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   die  maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse fest  -  legt;  die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.  Art.  7  Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  n  den  Fachbereichen  Gesundheit,   Soziales   sowie   Land-   und  Waldwirtschaft   kann  die   zuständige  Fachdirektorenkonferenz   bei   der   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   für   einzelne   Bildungsgänge  Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro  Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entspre  -  chenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  rektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber  alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten  für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.  Art.  8  Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studieren  -  den an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an die Bildungsgänge HFSV: Interkant. Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkan  -  tone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende  Vereinbarung vorsieht.  Art.  9  Studiengbühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare  Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze,  werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.  IV. Studierende  Art.  10  Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bil  -  dungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechts  -  stellung wie den eigenen Studierenden.  Art.  11  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung  nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungs  -  gang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu  den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Arti  -  keln 6 oder 7 entsprechen.  V. Vollzug  Art.  12  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdi  -  rektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesonde  -  re  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest,  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklas  -  sengrösse gemäss Art. 6 Absatz 2 litera a fest,  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss  Art. 9 fest, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenz  -  mitglieder.  Art.  13  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zu sorgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an die Bildungsgänge HFSV: Interkant. Vereinbarung  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig  ist, vorzubereiten,  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungsle  -  gung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   für   den   Vollzug   dieser   Vereinbarung   werden   durch   die   Vereinbarungskantone   nach  Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.  Art.  14  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungs  -  verfahren  gemäss  der  Rahmenvereinbarung  für   die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenaus  -  gleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss  Art. 120 Abs. 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VI. Schlussbestimmungen  Art.  15  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.  Art.  16  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Verein  -  barung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah  -  res 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bil  -  dungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinba  -  rung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art.  17  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September  durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Bei  -  trittsjahren.  Art.  18  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die  zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.  Art.  19  Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automa  -  tisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind,  erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an die Bildungsgänge HFSV: Interkant. Vereinbarung  Art.  20  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge  -  bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  Bern, 22. März 2012  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Die Präsidentin: Isabelle Chassot  Der Generalsekretär: Hans Ambühl  Inkrafttreten  Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 24. Oktober 2013 tritt die Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) am 1. Januar 2014 in Kraft.  Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden vom EDK-Generalsekretariat auf der  Website der EDK publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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