Gesetz über die Flurgenossenschaften
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Flurgenossenschaften  vom 29. April 2007 (Stand 1. Mai 2007)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 703 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907 (ZGB), Art. 93 ff. des Bundesgesetzes über die Land -
                            wirtschaft vom 29.  April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sowie Art. 20  Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ordnet das Verfahren zur Gründung von Flurgenossen  -  schaften im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt zudem die Verlegung der Kosten für die Erstellung und den Un  -  terhalt eines Werkes sowie die Rechte zu dessen Benutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
                            1  Flurgenossenschaften, die gestützt auf Art. 703 Abs. 1 ZGB und nach den  Regeln   dieses   Gesetzes   gegründet   werden,   bilden   Körperschaften   des  kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inhaber von Baurechten
                            1  Eigentümer  1  )   von selbständigen und unselbständigen Baurechten im Sinne  von Art. 675 und Art. 779 ff. ZGB sind im Rahmen dieses Gesetzes den  Grundeigentümern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Einleitung des Gründungsverfahrens
Art. 4 Gesuch an den Bezirksrat
                            1  Das Gesuch zur Gründung einer Flurgenossenschaft ist schriftlich dem Be  -  zirksrat der gelegenen Sache einzureichen. Erfasst das Unternehmen meh  -  rere Bezirke, so ist die Behörde jenes Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet  der grösste Teil des Unternehmens zu liegen kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einleitung des Gründungsverfahrens
                            1  Zur Einreichung eines Gesuches im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes ist  jeder an der Gründung einer Flurgenossenschaft interessierte Grundeigentü  -  mer berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht unter den interessierten Grundeigentümern Uneinigkeit über die  Gründung einer Flurgenossenschaft, so kann der Bezirk der gelegenen Sa  -  che das diesbezügliche Verfahren unter Festlegung der Angaben im Sinne  von Art. 6 dieses Gesetzes einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Bezirk, sofern er es  als notwendig erachtet, das Gründungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt des Gesuches
                            1  Das Gesuch hat Angaben über den Zweck und Umfang des Projektes, die  Grenzen und die Grösse der in das gemeinschaftliche Unternehmen fallen  -  den Grundfläche sowie die für den Einbezug in den Flurgenossenschafts  -  kreis vorgesehenen Grundstücke und deren Eigentümer zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtliche Vorprüfung
                            1  Der Bezirksrat prüft das Projekt auf seine wirtschaftliche Berechtigung so  -  wie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durch  -  führung. Er holt die Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdeparte  -  mentes (nachfolgend Departement genannt) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, so erstellt er ein Verzeichnis der be  -  teiligten Grundstücke und deren Eigentümer, welches von der Eingabe im  Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes abweichen kann. Der Beschluss sowie  das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke ist den beteiligten Grundei  -  gentümern schriftlich mitzuteilen. Zudem ist das Verzeichnis während 30 Ta  -  gen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen einen abweisenden Beschluss bzw. gegen die Aufnahme oder  Nichtaufnahme in das Verzeichnis im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels steht  jedem Grundeigentümer innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Standes  -  kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Erste Beteiligtenversammlung
Art. 8 Einberufung
                            1  Wurde dem Begehren in der Vorprüfung zugestimmt und ist das Verzeich  -  nis der beteiligten Grundeigentümer und Grundstücke bereinigt, ordnet der  Bezirksrat unverzüglich eine Versammlung aller beteiligten Grundeigentü  -  mer an. Hiezu ist unter Mitteilung der Traktandenliste mindestens zehn Tage  vorgängig einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirkshauptmann oder ein Mitglied des Bezirksrates leitet die erste  Beteiligtenversammlung und bestimmt einen Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Stimmrecht
                            1  Jeder am Unternehmen beteiligte Grundeigentümer hat ohne Rücksicht auf  den Umfang seines Grundeigentums eine Stimme bei den Versammlungen.  Stimmberechtigte, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können  sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Per  -  son vertreten lassen. Die Mit- oder Gesamteigentümer eines Grundstückes  haben einen Vertreter zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf mehr als eine Stellvertretung im Sinne von Abs. 1 dieses Ar  -  tikels übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäfte
                            1  Die erste Beteiligtenversammlung hat zu beschliessen, ob eine nähere  Prüfung des vorgeschlagenen Unternehmens erfolgen soll, wozu die einfa  -  che Mehrheit der Stimmenden genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Eintreten auf das Projekt beschlossen, ist unverzüglich eine vorberei  -  tende Kommission sowie eine unabhängige Schätzungskommission zu wäh  -  len. Der vorbereitenden Kommission können auch nichtbeteiligte Grundei  -  gentümer angehören. Der Schatzungskommission dürfen keine beteiligten  Grundeigentümer angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem ist jedes kantonale Gemeinwesen, welches das Unternehmen  mit Beiträgen unterstützt, berechtigt, einen stimmberechtigten Vertreter in  die vorbereitende Kommission zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kostenverlegung bei Ablehnung
                            1  Wird die nähere Prüfung des Unternehmens abgelehnt, sind die nach Ein  -  reichung des Gesuches entstandenen Kosten vom Bezirk zu übernehmen.  Sofern das Unternehmen das Gebiet mehrerer Bezirke umfasst, sind die  Kosten von diesen anteilsmässig zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Ausarbeitung der Statuten und des Projektes
Art. 12 Vorbereitungsarbeiten
                            1  Die vorbereitende Kommission hat die Statuten zu entwerfen sowie die Er  -  stellung der erforderlichen Pläne und Kostenvoranschläge zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission hat einen Kostenverteiler auszuarbeiten, in  welchem die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grund  -  stücke entsprechend ihrem Nutzen am Werk anzugeben sind. Dabei sind bei  Weganlagen   die   Bestimmungen   der   kantonalen   Strassengesetzgebung  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt der Statuten
                            1  Die Statuten haben Bestimmungen über Zweck und Umfang der Flurge  -  nossenschaft, Rechte und Pflichten der Beteiligten (wie Fahrrechte, Fahrbe  -  schränkungen etc.), Kompetenzen der Organe, Leitung und Aufsicht der  Ausführungsarbeiten, Besorgung und Unterhalt des Werkes sowie die De  -  ckung der Anlage- und Unterhaltskosten zu enthalten. Die Standeskommis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im öffentlichen Interesse kann die Standeskommission nach Anhörung der  betreffenden Flurgenossenschaft andere als in den Statuten festgelegte  Fahrrechte   und/oder   Fahrbeschränkungen   erlassen.   Diese   Vorschrift   ist  auch auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Statuten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auflage der Akten
                            1  Statutenentwurf, Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler  sind dem Bezirksrat einzureichen und von diesem während 30 Tagen zur  Einsichtnahme der Beteiligten, Pläne zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit,  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu geben. Den beteilig  -  ten Grundeigentümern ist die öffentliche Auflage schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert der Auflagefrist können die Pläne von jedem in seinen Interessen  beeinträchtigten Grundeigentümer sowie von jeder im betreffenden Bezirk  wohnhaften natürlichen Person beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache  angefochten werden. Es gilt das gleiche Verfahren wie bei Abs. 4 dieses Ar  -  tikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wünsche und Abänderungsvorschläge bezüglich Statutenentwurf, Pläne,  Beschrieb, Kostenvoranschlag und Kostenverteiler sind innert der Auflage  -  frist beim Bezirksrat schriftlich mit Einsprache zuhanden der vorbereitenden  Kommission anzubringen, welche die Begehren prüft und nach Möglichkeit  auf gütlichem Wege erledigt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat  der Bezirksrat über die Einsprachen zu entscheiden. Gegen dessen Ent  -  scheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verändern sich aufgrund von Einsprachen die Perimeterquoten, ist der  Kostenverteiler neu aufzulegen. Bei einer minimalen Veränderung der Peri  -  meterquote genügt eine entsprechende Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung  an sämtliche Beteiligte.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Zweite Beteiligtenversammlung
Art. 15 Einberufung
                            1  Nach Ablauf der Auflagefrist und der rechtskräftigen Erledigung von Ein  -  sprachen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes ist vom Be  -  zirksrat innert drei Monaten die zweite Beteiligtenversammlung einzuberu  -  fen, welche über die definitive Gründung des gemeinschaftlichen Unterneh  -  mens zu entscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Befugnisse
                            1  Stimmt die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr  als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zu, so sind  die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die abwesenden oder sich der Stimme enthaltenden Grundeigentümer gel  -  ten als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der schriftlichen Einladung ist auf den Abstimmungsmodus gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieses Artikels aufmerksam zu machen. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes sind  für die zweite Beteiligtenversammlung sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Ausführungsbeschluss gefasst, hat die Versammlung über die  Statuten abzustimmen und aufgrund derselben die entsprechenden Organe  zu wählen, welche die weitere Durchführung des Unternehmens veranlas  -  sen. In die Organe können auch nichtbeteiligte Grundeigentümer gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In die Organe gewählte beteiligte Grundeigentümer sind verpflichtet, die  entsprechende Funktion anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsmittel
                            1  Der Ausführungsbeschluss kann innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Stan  -  deskommission   angefochten   werden,   sofern   die   Notwendigkeit   einer  gemeinsamen Ausführung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Betei  -  ligungspflicht bestritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann im Rahmen des Rekursentscheides Ände  -  rungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kostenverlegung bei Ablehnung
                            1  Wird das Unternehmen abgelehnt, haben die Grundeigentümer die bisher  entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu über  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Genehmigung und Anmerkung im Grundbuch
Art. 19 Verleihung der juristischen Persönlichkeit
                            1  Pläne, Beschrieb, Kostenvoranschlag, Statuten und die Protokolle der Be  -  teiligtenversammlungen sind der Standeskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission genehmigt die eingereichten Akten, wenn diese  den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Bedingungen für eine zweck  -  mässige Ausführung erfüllt sind und die Kosten des Unternehmens mit sei  -  nem Nutzen im Einklang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird der Flurgenos  -  senschaft die juristische Persönlichkeit verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anmerkung der Mitgliedschaft im Grundbuch
                            1  Der Einbezug eines Grundstückes in eine Flurgenossenschaft ist innerhalb  von drei Monaten nach der Genehmigung durch die Standeskommission auf  Anmeldung der Kommission und unter Beilage der Statuten, des Mitglieder  -  verzeichnisses, der Pläne, der Beschriebe, des Kostenverteilers, der Proto  -  kolle der Beteiligtenversammlungen und des Genehmigungsbeschlusses der  Standeskommission im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erteilung des Enteignungsrechtes
                            1  Im Umfang der von der Standeskommission genehmigten Pläne kommt der  Flurgenossenschaft das Enteignungsrecht für die dafür benötigte Bodenflä  -  che zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Ausführungsarbeiten
Art. 22 Kosten
                            1  Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache unterstützen die geneh  -  migten Werke durch Leistung von Beiträgen im Sinne der Verordnung über  Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirt  -  schaft vom 25.  Oktober 2004 (VSV) und vermitteln gemäss den geltenden  Bestimmungen die vorgesehenen Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rest der Kosten ist von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Projektänderung
                            1  Bei Projektänderungen, welche von der Standeskommission zu genehmi  -  gen sind, ist Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über Strukturverbesserungen  und  soziale Begleitmassnahmen   in der  Landwirtschaft  vom 25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (VSV) sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definitive Kostenanteile
                            1  Nach Beendigung des Werkes setzt die Schätzungskommission die defini  -  tiven Kostenanteile aufgrund der prozentualen Perimeterquoten und der  Bauabrechnung sowie unter Berücksichtigung allfälliger Auslösungsbeiträge  für eingegangene Dienstbarkeiten, Grundlasten und Bodenentschädigungen  sowie weiteren Beschwerden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Ein  -  sichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich zu benachrichti  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert der Auflagefrist kann der Kostenverteiler als solcher, nicht jedoch die  prozentualen Perimeterquoten mit Rekurs bei der Standeskommission ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kostenverlegung bei Nichtausführung des Werkes
                            1  Kommt ein Projekt nicht zur Ausführung, haben die Grundeigentümer die  bisher entstandenen Kosten aufgrund der prozentualen Perimeterquoten zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 26 Bereinigungsverfahren
                            1  Die Bereinigung der Dienstbarkeiten und Grundlasten der in die Flurgenos  -  senschaft   einbezogenen   Grundstücke,   insbesondere   die   Verlegung   und  Neuregelung sowie die Löschung nicht mehr benötigter Fuss- und Fahrrech  -  te obliegt innert zwölf Monaten seit Beendigung des Werkes auf Antrag der  Kommission der Flurgenossenschaft dem Bezirksrat. Die entsprechende Be  -  reinigung ist während 30 Tagen vom Bezirksrat zur Einsichtnahme für die  Beteiligten aufzulegen. Zeit und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu  geben, welche den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Bezirksrat oder die Kommission der Bereinigungspflicht im Sin  -  ne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, sind diese vom Departement hiezu  zu verpflichten, wobei dieses im Säumnisfall Massnahmen wie Rückerstat  -  tung von Leistungen im Sinne der Verordnung über die Strukturverbesserun  -  gen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (VSV) etc. unter Kostenfolge verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert der Auflagefrist kann die Bereinigung mit Einsprache beim Bezirksrat  angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs  bei der Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eintragung ins Grundbuch
                            1  Die rechtskräftig bereinigten Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die  entsprechenden   Löschungen   sind   auf   Anmeldung   des   Bezirksrates   im  Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Bestimmungen betreffend Fälligkeit und Rückerstattung der
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Für die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer besteht zugunsten der  Flurgenossenschaft  ein Anspruch auf ein gesetzliches  Grundpfandrecht,  welches allen anderen eingetragenen Belastungen im Range vorgeht. Der  Eintrag der Anmerkung auf dem belasteten Grundstück hat innert sechs Mo  -  naten nach Fälligkeit des Betrags auf Anmeldung der Kommission im Grund  -  buch zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen
                            1  Die rechtskräftigen Beschlüsse oder Entscheide über die Beiträge der be  -  teiligten Grundeigentümer an die Kosten werden einem vollstreckbaren ge  -  richtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe  -  treibung und Konkurs vom 11.  April 1889 (SchKG) gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zweckentfremdung
                            1  Bei Zweckentfremdung des von der Flurgenossenschaft erstellten Werkes  haben die zweckentfremdeten Grundstücke bzw. deren Eigentümer der Flur  -  genossenschaft die öffentlichen Beiträge anteilsmässig zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Unterhalt
Art. 31 Unterhalt
                            1  Die Unterhaltskosten sind nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen  Hand von den beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Unterhalt und dessen Beauf  -  sichtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Unterhaltsperimeter / Verursachergerechte Beiträge
                            1  Die Schätzungskommission legt nach Beendigung des Werkes aufgrund  des Interesses der beteiligten Grundeigentümer und/oder des Verursacher  -  prinzips einen Unterhaltsperimeter fest, welcher den betroffenen Genossen  -  schaftern zur Abstimmung zu unterbreiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstelle oder in Ergänzung zum Unterhaltsperimeter kann die Flurgenos  -  senschaftsversammlung verursachergerechte Beiträge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhaltsperimeter und die verursachergerechten Beiträge sind nach  dessen Annahme durch die Genossenschafter während 30 Tagen vom Be  -  zirksrat zur Einsichtnahme für die Beteiligten aufzulegen, welche schriftlich  zu benachrichtigen sind. Innert der Auflagefrist können der Unterhaltsperi  -  meter bzw. die verursachergerechten Beiträge mit Einsprache beim Bezirks  -  rat angefochten werden. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Re  -  kurs bei der Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die prozentuale Verteilung des Bauperimeters als Unterhaltsperimeter  übernommen, entfällt das Verfahren nach Abs. 2 dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderung des Unterhaltsperimeters / der verursachergerechten
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse sind der Unterhalts  -  perimeter und die verursachergerechten Beiträge auf Beschluss der Kom  -  mission der Flurgenossenschaft anzupassen. Für das diesbezügliche Ver  -  fahren gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den beteiligten Grundeigentümern steht das Recht zu, zu Handen der Flur  -  genossenschaftsversammlung   eine   Änderung   des   Unterhaltsperimeters  oder der verursachergerechten Beiträge zu beantragen. Lehnt diese die Än  -  derung ab, steht dem Antragsteller innert 30 Tagen das Einspracherecht an  den Bezirksrat zu. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs  bei der Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Mutationen
Art. 34 Erweiterung des Genossenschaftskreises
                            1  Der nachträgliche Einbezug von Grundstücken in eine Flurgenossenschaft  setzt deren Interesse am Werk der Flurgenossenschaft voraus. Er bedarf  der Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechen  -  den Beschlusses der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert,  entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen  Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer von nachträglich einbezogenen Grundstücken haben der  Flurgenossenschaft eine von der Schätzungskommission entsprechend dem  Interesse der Grundstücke festgesetzte Einkaufssumme zu entrichten. Da  -  bei ist bei Weganlagen die kantonale Strassengesetzgebung sinngemäss  anzuwenden. Kann über die Höhe der Einkaufssumme keine gütliche Eini  -  gung erzielt werden, entscheidet der Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid  kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Austritt aus der Genossenschaft
                            1  Die Entlassung eines Grundstückes aus der Flurgenossenschaft darf nur  bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung  der betreffenden Grundeigentümer und eines entsprechenden Beschlusses  der Flurgenossenschaft. Wird die Zustimmung verweigert, entscheidet der  Bezirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der  Standeskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Benüt  -  zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das In  -  teresse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein  anderes Werk. Der ausgetretene Grundeigentümer hat zudem keinen An  -  spruch auf eine Rückzahlung seines ursprünglich geleisteten Perimeterbei  -  trages oder sonst auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Auflösung der Flurgenossenschaft
                            1  Die Auflösung der Flurgenossenschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der  Genossenschafter und der Zustimmung des Bezirksrates und der Standes  -  kommission. Sie darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck dahingefallen ist und  sämtliche Schulden getilgt sind. Das bei der Auflösung noch vorhandene  Genossenschaftsvermögen ist entsprechend des aktuellen Unterhaltsperi  -  meters unter die Genossenschafter zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zusammenschluss mehrerer Genossenschaften
                            1  Der Zusammenschluss mehrerer Flurgenossenschaften darf nur bei einem  sachlichen Interesse und mit Zustimmung der Genossenschafter erfolgen.  Dabei ist der Zusammenschluss nur zwischen jenen bisherigen Genossen  -  schaften möglich, deren Mitglieder einem Zusammenschluss mit einer Zwei  -  drittelmehrheit zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gründung der neuen Flurgenossenschaft sind die einschlägigen  Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Kommt die  Gründung der neuen Flurgenossenschaft nicht zustande, behalten die bishe  -  rigen Flurgenossenschaften ihre Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundbuchamtliche Behandlung von Mutationen
                            1  Der nachträgliche Einbezug eines Grundstückes in die Flurgenossenschaft  ist auf Anmeldung der Kommission im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossenschaft ist bei der  Entlassung eines Grundstückes auf Anmeldung der Kommission im Grund  -  buch zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Auflösung einer Flurgenossenschaft sind, sofern keine öffentlichen  Fuss- und Fahrwege für die Grundstücke zur Verfügung stehen und im  Grundbuch keine öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechte angemerkt sind, pri  -  vatrechtliche Fuss- und Fahrwegrechte mittels Grunddienstbarkeitsverträgen  zu vereinbaren und im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft in einer Flurgenossen  -  schaft kann erst erfolgen, wenn alle an der Flurgenossenschaft beteiligten  Grundeigentümer über ein rechtlich zugesichertes Fuss- und Fahrwegrecht  verfügen. Die Anmeldung der Löschung erfolgt durch die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                XII. Güterzusammenlegungen
Art. 39 Realersatz
                            1  Bei Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 und 2 ZGB soll  jedem daran beteiligten Eigentümer die abzutretende Fläche mit einer sol  -  chen in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Qualität sowie  Ertragsfähigkeit ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ersatz in Geld
                            1  Eine Entschädigung in Geld darf mit Ausnahme von freien Vereinbarungen  erfolgen, wenn  a)  geringe Wertunterschiede auszugleichen sind;  b)  geringe Flächen abzutrennen sind und es an geeignetem Realersatz  fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen von Abs. 1 lit. b dieses Artikels ist der volle Schadenersatz zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfahren der Neuzuteilung
                            1  Für die Auflage und die Anfechtung des Güterzusammenlegungsprojekts  bzw. des Neuzuteilungsplanes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Eintragung ins Grundbuch
                            1  Nach Rechtskraft des Neuzuteilungsplanes treten die damit verbundenen  Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein und sind im Grundbuch nach  -  zutragen. Die diesbezügliche Anmeldung ist vom Bezirksrat vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Eintragungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen keine Gebüh  -  ren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                XIII. Erledigung von Streitigkeiten und Haftung
Art. 43 Erledigung von Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten der Genossenschafter unter sich oder mit der Genossen  -  schaft, ausgenommen solche über die Entschädigung für das von den Betei  -  ligten an das Unternehmen abzutretende oder beanspruchte Land, entschei  -  det, falls eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann, der Be  -  zirksrat. Gegen dessen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der  Standeskommission erhoben werden. Für Enteignungen gilt das Verfahren  gemäss Gesetz über die Enteignung vom 30.  April 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Drittpersonen werden auf  dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Für die Verbindlichkeiten der Flurgenossenschaft haftet vorab das Genos  -  senschaftsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 45 Übergangsbestimmungen
                            1  Gründungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ab  -  geschlossen sind, werden während längstens drei Jahren nach den Bestim  -  mungen der alten Gesetzgebung zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Flurgenossenschaften, welche die Dienstbarkeiten und Grund  -  lasten im Sinne von Art. 26 und 27 dieses Gesetzes noch nicht bereinigt ha  -  ben, sind dazu innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * ...
Art. 47 * Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde, Art. 28 unter  dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  1  )  , in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 24.  Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2007 29.04.2007 Erlass Erstfassung -
01.05.2007 01.05.2007 Art. 46 aufgehoben -
01.05.2007 01.05.2007 Art. 47 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2007  29.04.2007  Erstfassung  -  Art. 46  01.05.2007  01.05.2007  aufgehoben  -  Art. 47  01.05.2007  01.05.2007  geändert  -