Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
                            Tierversuchskommission: Vereinbarung  Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone  Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 29. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Das Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   des Kantons Basel-Stadt, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   des  Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der Vertragskantone,  vereinbaren:  Ziff.  1  Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskom  -  mission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Ver  -  suchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.  Ziff.  2  Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder  einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät  sowie je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen  Industrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch je eine Fachperson der  Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch  je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine  Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, das Gesundheitsdeparte  -  ment des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdepartement  )   Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat  des Kantons Basel-Stadt ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren  Präsidentin bzw. deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau erwah  -  ren diese Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum: 29./30. 10. und 20. 11. 1997. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 2 Abs. 3: Jetzt Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierversuchskommission: Vereinbarung  Ziff.  3  Kommissionstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverord  -  nung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   sowie dem gestützt darauf erlassenen Regle  -  ment für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    Basel-Stadt vom 21. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern  diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der  dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren.  Ziff.  4  Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen  des Kanton Basel-Stadt.  Ziff.  5  Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen dem Sanitätsdeparte  -  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Land  -  schaft sowie dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.  Ziff.  6  Aufsicht über die Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die TVK BS/BL/AG aus.  Ziff.  7  Inkrafttreten und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalen  -  derjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die  Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.  Basel, den 29. Oktober 1997  Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt  Die Vorsteherin: Veronica Schaller  Liestal, den 30. Oktober 1997  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des  Kantons Basel-Landschaft  Der Vorsteher: Eduard Belser  Aarau, den 20. November 1997  Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau  Die Vorsteherin: Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG 365.500, §§ 11 ff.  Ziff. 3 Abs. 1: Jetzt Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Ziff. 3 Abs. 1: Dieses Reglement ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der  Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement Tierversuchskommission) vom 19. Oktober 2012 (publiziert im KB 2012 II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1931). Dieses Reglement kann beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Ziff. 5: Jetzt Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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