Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis
                            1)  ,   der   Verordnung 1   zum   Schweizerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    sowie  der  Vereinbarung  der  Ostschweizer  Kantone  über  den  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    übt  unter  Vorbehalt  der  Befugnisse  des  Verfahrensleiters  (Art. 164  StPO  und  Art. 5  Gesetz  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   ist ermächtigt, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug, Aufnahme, Entlassung  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Leben der Gefängnisinsassen ist, soweit möglich, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untersuchungs-  und  Sicherheitsgefangenen  dürfen  nur  Beschränkungen  auferlegt  werden,  welche  zur  Sicherung  des  Haftzweckes  oder  zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Verfahrensleiter  regelt  das  Nähere  über  den  Vollzug  der  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  im  kantonalen  Gefängnis  oder  in  einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle Kontakte zwischen einem Verhafteten und anderen Personen oder Gefängnisinsassen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gefangenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen. Die Verhafteten können nur in Gemeinschaftszellen untergebracht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Männer und Frauen sind zu trennen (Art. 46 StGB).  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Anordnung von Polizei- bzw. Untersuchungshaft hat die einweisende Stelle der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist im Anschluss an eine solche Haft eine Strafe zu vollziehen, so ist auch das Amt für Justiz und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ebenso haben die verfügenden Stellen der Gefängnisverwaltung unverzüglich mitzuteilen, wenn der Verhaftete entlassen oder Untersuchungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gefängnisverwaltung ist dafür besorgt, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich jederzeit zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es ist Verhafteten untersagt, mit dem Gefängnispersonal über hängige Strafverfahren zu sprechen.  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Aufnahme eines Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt (Art. 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gefängnisverwaltung führt Kontrolle über den Eintritt und Austritt der Gefangenen und bescheinigt dem Amt für Justiz und Gemeinden   zuhanden der verfügenden Stelle die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt die Entlassung auf einen hohen Feiertag, so wird sie auf den vorangehenden Tag vorverlegt.  §  10  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leibesvisitation, Abgabe der Effekten und Arztvisite werden nach Massgabe der Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   durchgeführt. Weibliche Personen dürfen nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arzt überprüft den Gesundheitszustand der Gefangenen und entscheidet über deren Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Insasse  hat  über  seinen  Gesundheitszustand  umfassend  Auskunft  zu  geben  und  insbesondere  ansteckende  Krankheiten  oder  Leiden,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis   StGB, Haftstrafen nach denjenigen von Art. 39 StGB vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   zu richten. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    und  bei  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  der  verfahrensleitende  Richter  einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Disziplinarverfügung  ist  dem  Betroffenen  auszuhändigen.  Je  ein  Exemplar  geht  an  das  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden  §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Disziplinarverfügungen kann innert zehn Tagen seit deren Erhalt vom Betroffenen Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beschwerde  ist  schriftlich  einzureichen,  und  zwar  beim  Obergericht,  sofern  sich  der  Betroffene  in  Untersuchungs-  oder  Sicherheitshaft  Arbeit, Verdienstanteil  §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verwalter ist dafür besorgt, dass den Gefangenen Arbeit zugewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Frauen  und  Männer  sind  bei  der  Arbeit  getrennt  (Art. 46  StGB).  Eine  Trennung  hat  in  der  Regel  auch  zwischen  mündigen  und  unmündigen  bis  , 39 und 95 StGB. Für Verhaftete besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuweisung von Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses ist zulässig, sofern ein Gefangener damit einverstanden ist und keine Fluchtgefahr  §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den  Gefangenen  steht  für  ihre  Arbeit  im  Rahmen  von  Art. 376  StGB  ein  Verdienstanteil  zu,  dessen  Höchstbetrag  nach  individuellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflegung, Genussmittel, Kleidung  §  22  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Genuss  von  alkoholischen  Getränken  oder  Drogen  ist  verboten,  ebenso  der  Konsum  von  Arzneimitteln,  soweit  sie  nicht  durch  den  Arzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insassen, denen ein Verdienstanteil zusteht oder die sonst über Barschaft verfügen, können im Rahmen der Hausordnung  §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kleidung  der  Strafgefangenen  ist  in  der  Regel  einheitlich.  Untersuchungs-  und  Sicherheitsgefangene  tragen  grundsätzlich  ihre  eigenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erhält ein Gefangener die Erlaubnis, die Anstalt zu verlassen, so ist ihm zu gestatten, seine eigene Kleidung zu tragen.  Gesundheits- und Krankenpflege  §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Gefangene, welcher nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf täglich eine Stunde Bewegung im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon  ausgenommen  sind  Untersuchungs-  und  Sicherheitsgefangene,  welchen  im  ersten  Monat  eine  halbe  Stunde  Bewegung  im  Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Beschränkung des Spazierganges aus disziplinarischen und sicherheitsmässigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   bestimmt im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission, in welchen Fällen Urlaub gewährt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig  für  die  Bewilligung  von  Urlaub  für  Strafgefangene  ist  die  Gefängnisverwaltung;  sie  entscheidet  aufgrund  eines  schriftlichen  Schlussbestimmungen  §  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   zu erlassende Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   geregelt.  §  35  §  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   wird wie folgt geändert:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  §  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  tritt  am  1. September  1988  in  Kraft.  Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Februar 1977 sowie die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 320.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 320.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 343.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 7. März 1995, in Kraft getreten am 1. April 1995  (Amtsblatt 1995, S. 361).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 341.202.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  RRB  vom  27.  Februar  1996,  in  Kraft  getreten  am  1.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (Amtsblatt 1996, S. 281).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SHR 142.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ersetzt durch Fassung gemäss RRB vom 3.  Januar 1995, s. SHR 142.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Amtsblatt 1988, S. 871.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  V  vom  3.  Januar  2001,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juni  2001  (Amtsblatt 2001, S. 68).