Verordnung betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und der dazugehö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    obliegt  folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu erstattende Meldun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen und Geräten  a)   gegen  Verfügungen  der  Ackerbaustelle  bei  der  Landwirtschaftsdirek-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  b)   gegen  Verfügungen  des  Arbeitsinspektorates  bei  der  Gewerbedirekti-  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt
                            zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 819.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 819.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    heute Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Amtsblatt 1982, S. 22.