Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Kindergärten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   unterstützt der Kinder-  Geltungsbereich  Aufgabe und  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.    Kindergartenbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch  der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in den Kindergarten und da-  mit  den  Beginn  der  Schulpflicht  um  ein  Jahr  aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)    Nach  Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag der Lehrper-  son  oder  der  Erziehungsberechtig  ten,  bis  zum  Ende  des  ersten  Schulquartals ein Aufschub möglich.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Primarschule  zurückgestellt  worden  ist,  hat  Anspruch  auf  eine  Wiederaufnahme  im Kindergarten, sofern nicht andere Massnahmen angezeigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergar-  tenbesuch des Kindes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erkrankungen  oder  andere  Gründe,  welche  das  Kind  am  Kinder-  gartenbesuch  hindern,  sind  der  Kindergärtnerin  sofort  mitzuteilen.  Auf das Absenzen- und Urlaubswesen im obligatorischen Kindergar-  tenjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)   findet gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes die Schul-  ordnung der Primar- und Orientierungsschulen sinngemäss Anwen-  dung.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kinder sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklasse zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erscheinen  für  körperlich,  geistig  oder  seelisch  behinderte  sowie  verhaltensgestörte,  sprachbehinderte  oder  fremdsprachige  Kinder  fördernde Massnahmen angezeigt, so setzt die Kindergärtnerin die  Eltern  oder  die  Erziehungsberechtigten  und  die  Kindergartenkom-  mission oder die Schulbehörde bzw. Schulleitung davon in Kenntnis.  Gleichzeitig  müssen  die  betreffenden  Kinder  einer  anerkannten  Fachstelle (Kinderarzt, Schularzt, Erziehungsberatung, Pro Infirmis  und  andere)  gemeldet  werden.  Die  beigezogene  Fachstelle  bean-  tragt bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Einvernehmen mit  den  Eltern  und  der  Kindergärtnerin  eine  bessere  Förderungsmög-  lichkeit.   18)  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Besuchspflicht,  Absenzen,  Urlaube  Besondere  Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    sinngemäss  auch  für  die  Kindergärtnerin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    näher  geregelten  Verpflich-  Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Arbeitsverhält-  nis, Rechte und  Pflichten  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.    Rekurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Rahmen  dieser  Verordnung  kann  beim  Erziehungsrat  Rekurs  erhoben  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be-  sonders dringlichen Fällen die Schulbehörde bzw. Schulleitung die  Frist abkürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  6)  .  VI.   Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat
                            am 14. April 1986 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Vom Regierungsrat genehmigt am 19. November 1985.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SHR   410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 180.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Amtsblatt 1985, S. 993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben durch ERB vom 25. Juni 2003, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1077).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss ERB vom 23. Juni 2004, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2004 (Amtsblatt 2004, S. 935).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben durch ERB vom 31. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2006 (Amtsblatt 2006, S. 750).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben durch ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 964).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 964).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  heute: während der gesamten Kindergartenzeit (vgl. Art. 17 und 17a  des Schulgesetzes [SHR 410.100]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss ERB vom 24. Juni 2015, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2015 (Amtsblatt 2015, S. 906).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1007).  Instanzen,  Fristen,  Verfahren  Inkrafttreten