Gesetz über die Mietgerichtsbarkeit
                            1  Gesetz  vom 18. Mai 1989  über die Mietgerichtsbarkeit (MGG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 59 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg;  gestützt  auf  Artikel  1  Bst.  k  des  Gesetzes  vom  22.  November  1949  über  die Gerichtsorganisation;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. April 1989;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammensetzung  Art. 1  Mietgericht  a) Allgemeines  Es gibt drei Mietgerichte:  –    ein Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;  –    ein Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;  –    ein   Gericht   für   den   Greyerz-,   den   Glane-,   den   Broye-   und   den  Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle.  Art. 2  b) Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Mietgericht   (im   folgenden   Gericht   genannt)   wird   von   einem  Präsidenten, einem Stellvertreter des Präsidenten, zwei Beisitzern und vier  Ersatzbeisitzern gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2     Einer   der   Beisitzer   wird   aus   einer   Organisation   gewählt,   die   die  Eigentümer  vertritt,  der  andere  aus  einer  Organisation,  die  die  Mieter  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedem  Beisitzer  werden  zwei  Ersa  tzbeisitzer  aus  dem  Kreise,  dem  er  angehört, zugeordnet.  Art. 3  c) Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  ernennt  die  Gerichtspräsidenten  aus  dem  Kreis  der  Bezirksgerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Verhinderung tritt an die Stelle de  s Präsidenten sein  Stellvertreter; ist  auch   dieser   verhindert,   so   ersetzt   ihn   das   Kantonsgericht   durch   den  Präsidenten eines anderen Gerichts oder dessen Stellvertreter.  Art. 4  Gerichtsschreiberei  Ein Gerichtsschreiber eine  s Bezirksgerichts amtet als Gerichtsschreiber.  II. Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand  Art. 5  Wählbarkeit  a) Im Allgemeinen  Die   Wahl   der   Stellvertreter   der   Präsidenten,   der   Beisitzer   und   der  Ersatzbeisitzer wird in einem Spezialgesetz geregelt.  Art. 6  b) Stellvertreter des Präsidenten  Der  Stellvertreter  des  Präsidenten  muss  Lizentiat  oder  Master  der  Rechte  sein.  Art. 7  c) Beisitzer und Ersatzbeisitzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Beisitzer  und  zwei  Ersatzbeisitzer  werden  aus  einer  Organisation  gewählt,  die  die  Eigentümer  vertritt;  der  andere  Beisitzer  und  die  beiden  anderen  Ersatzbeisitzer  werden  aus  einer  Organisation  gewählt,  die  die  Mieter vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...  Art. 8  Eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 9  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Die      Unvereinbarkeitsbesti  mmungen      des      Gesetzes      über      die  Gerichtsorganisation  bezüglich  Ausübung  eines  Amtes  oder  eines  Berufes  sind    auf    die    Stellvertreter    der    Präsidenten,    die    Beisitzer    und    die  Ersatzbeisitzer nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Richter und die Beamten der Mietgerichte bleiben die Artikel 47–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 des Gesetzes über die Geri  chtsorganisation vorbehalten.  Art. 10  Ausstand  a) Im Allgemeinen  Die    Artikel    53–56    sowie    59    und    60    des    Gesetzes    über    die  Gerichtsorganisation  sind  auf  den  Au  sstand  der  Mitglieder  des  Gerichts  anwendbar.  Art. 11  c) Zuständigkeit  Im Streitfall entscheidet über den Ausstand:  a)   wenn  es  sich  um  den  Gerichtspräsidenten  handelt:  sein  Stellvertreter  oder, wenn auch dieser abgele  hnt wird, das Kantonsgericht;  b)   wenn   es   sich   um   einen   Beisitzer   handelt:   das   Gericht,   dem   der  Beisitzer  angehört,  nachdem  sich  der  Betroffene  zurückgezogen  hat  und durch einen Ersatzbeisitzer ersetzt worden ist;  c)   wenn es sich um den Gerichtsschreiber handelt: das Gericht;  d)   wenn  es  sich  um  die  Mehrheit  der  Gerichtsmitglieder  einschliesslich  der Ersatzbeisitzer handelt: das Kantonsgericht.  Art. 12  d) Überweisung an eine andere Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Befindet  sich  die  Mehrheit  der  Gerichtsmitglieder  einschliesslich  der  Ersatzbeisitzer   im   Ausstand,   so   überweist   das   Kantonsgericht   die  Angelegenheit  in  dem  Stadium,  in  dem  sie  sich  befindet,  an  ein  anderes  Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Befinden sich der Gerichtspräsident und sein Stellvertreter im Ausstand,  so  bezeichnet  das  Kantonsgericht  eine  n  Stellvertreter  unter  den  anderen  Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3. Organisation und Tätigkeit  Art. 13  Grundsatz  Unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  (Art.  22)  tagt  das  Gericht  mit  drei  Mitgliedern,  das  heisst  mit  dem  Präsidenten  sowie  zwei  Beisitzern,  wobei  der  eine  dem  Krei  se  der  Eigentümer,  der  andere  dem  Kreise der Mieter angehört.  Art. 14  Gerichtsschreiberei  Dem  Gericht  stehen  die  Gerichtsschr  eibereien  der  Bezirksgerichte  zur  Verfügung.  Art. 15  Präsident  Die   Bestimmungen   der   Artikel   82   und   84   des   Gesetzes   über   die  Gerichtsorganisation  über  die  Kompetenzen  des  Präsidenten  sind  auf  den  Gerichtspräsidenten anwendbar.  Art. 16  Organisationsbestimmungen / Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Die      allgemeinen      Bestimmungen      des      Gesetzes      über      die  Gerichtsorganisation  (Art.  85–92)  sind  anwendbar,  soweit  sie  die  interne  Organisation der Gerichtsbehörden regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mietgerichte kennen jedoch keine Gerichtsferien.  Art. 17  Aufsicht und Verantwortlichkeit  Die  Bestimmungen  des  Gerichtsorgani  sationsgesetzes  über  die  Tätigkeit  der Gerichte und die Aufsicht über sie sind anwendbar. Die Aufsicht über  die Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt.  Art. 18  Bericht an das Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 19  Tagungsort  Der  Präsident  und  das  Gericht  tagen  in  der  Regel  in  den  Räumlichkeiten  des Gerichts desjenigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet.  Art. 20  Gerichtskosten  Der  Staatsrat  setzt  in  einem  Tarif  die  Gerichtskosten  fest,  soweit  solche  erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2. KAPITEL  Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit  Art. 21         Sachliche       Zuständigkeit  Das    Gericht    entscheidet,    unter    Vorbehalt    der    Zuständigkeit    des  Präsidenten,  über  alle  Streitigkeiten  zwischen  Vermietern  und  Mietern,  Verpächtern  und  Pächtern  sowie  Mietern  und  Untermietern,  allenfalls  anderen   am   Vertrag   Beteiligten,   aus   einem   Mietvertrag   oder   einem  nichtlandwirtschaftlichen  Pachtvertrag  über  eine  unbewegliche  Sache  und  ihre Zugehör.  Art. 22  Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Gerichtspräsident   erkennt   übe  r   Streitigkeiten,   deren   Streitwert  weniger als 8000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  ist  auch  zuständig  für  Ausweisungsverfahren  bei  Mietverträgen  und  nichtlandwirtschaftlichen    Pachtverträgen.    Gegen    den    Vollzug    der  entsprechenden Urteile kann keine Einsprache erhoben werden.  Art. 23 und 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren  Art. 25  Anwendbare Bestimmungen  Die  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  und  der  Zivilprozessordnung,  insbesondere  die  Bestimmungen  über  das  beschleunigte  Verfahren,  sind  auf das Verfahren dieses Gesetzes an  wendbar, soweit es nicht ausdrücklich  abweichende Bestimmungen vorsieht.  Art. 26 und 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 28  Beschränkung der Verhandlungen  Erfordern  strittige  Fragen  eine  sofor  tige  Beurteilung,  so  kann  der  Richter  das Verfahren teilen und ein separates Urteil über diese Fragen fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 28a       Widerklage  Eine     Widerklage,     die     sich     auf     das     Mietverhältnis     oder     das  nichtlandwirtschaftliche  P  achtverhältnis  stützt,  ka  nn  gegebenenfalls  ohne  vorherigen Versöhnungsversuc  h bei der Gerichtsbehörde erhoben werden.  Art. 29  Fristenstillstand  Die gesetzlichen und richterlichen Fristen werden nicht gehemmt (Art. 40a  der Zivilprozessordnung).  Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 31  Bevollmächtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Parteien    erscheinen    persönlich.    Artikel    106    Abs.    2    der  Zivilprozessordnung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  durch  eine  zur  Ausübung  des  Anwaltsberufes  zugelassene Person verbeistä  nden oder vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gerichtspräsident  kann  einen  Vertreter  der  Eigentümer  oder  der  Mieter oder den Verwalter des Mietgegenstandes ermächtigen, die Parteien  zu verbeiständen oder zu vertreten.  Art. 32  Gerichts- und Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Parteien dürfen keine Kosten aufe  rlegt werden. Der Richter auferlegt  einer  Partei  jedoch  die  Gerichtskoste  n  ganz  oder  teilweise,  wenn  sie  das  Verfahren erschwert oder missb  räuchlich verlängert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richter  kann  die  Parteien  entsprechend  dem  ordentlichen  Verfahren  zu  den  Parteikosten  verurteilen.  Die  Honorare  und  Auslagen  der  Anwälte  werden nach dem vom Staatsrat aufgestellten Tarif festgesetzt.  Art. 33  Rechtsmittel  Die    in    Anwendung    dieses    Gesetzes    entschiedenen    Streitigkeiten  unterliegen der Berufung an das Kantonsgericht.  Art. 33a       Mitteilung an die Bundesbehörden  Die  richterlichen  Behörden  des  Ka  ntons  stellen  dem  Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartement  ein  Doppel  der  Urteile  über  angefochtene  Mietzinse oder andere Forderungen der Vermieter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Schlussbestimmungen  Art. 34  Änderung bisherigen Rechts  Der  Artikel  359  quater  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  für  den  Kanton  Freiburg  wird  wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 35  Übergangsbestimmung  Die  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  hängigen  Prozesse  sind weiterhin derjenigen Behörde unterstellt, die nach dem bei Beginn der  Rechtshängigkeit geltenden Recht zuständig war.  Art. 36  Inkrafttreten  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses   Gesetzes beauftragt; er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1990 (StRB 5.9.1989).