Gesetz betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe
                            1  Gesetz  vom 16. März 1921  betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  in Erwägung:  dass  es  angezeigt  ist,  im  Interesse  der  Landwirtschaft  den  Weidgang  der  Ziegen und Schafe durch neue gesetzliche Bestimmungen zu ordnen;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Es ist jedem Bergeigentümer, Bergpächter oder deren Hirten verboten, mit  dem Grossvieh (Kühen, Rindern oder Pferden) auf die Weide zu führen:  –    mehr  als  6  Ziegen  oder  Schafe  mit  einer  Herde  bis  zu  20  Stück  Grossvieh;  –    mehr  als  7  Ziegen  oder  Schafe  mit  einer  Herde  bis  zu  30  Stück  Grossvieh;  –    mehr  als  8  Ziegen  oder  Schafe  mit  einer  Herde  bis  zu  40  Stück  Grossvieh;  –    mehr  als  9  Ziegen  oder  Schafe  mit  einer  Herde  bis  zu  50  Stück  Grossvieh;  –    mehr  als  10  Ziegen  oder  Schafe    mit  einer  Herde  bis  zu  60  Stück  Grossvieh;  –    mehr als 12 Ziegen oder Schafe mit einer Herde von mehr als 60 Stück  Grossvieh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Der  Weidgang  der  Ziegen  und  Scha  fe  ist  oberhalb  der  Waldgrenze  gestattet, auf den für diese Tiere bes  timmten Weiden, unte  r der Bedingung,  dass sie gehütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Es ist für jede Ziegen- oder Schafherde eine besondere Ermächtigung der  kantonalen Forstverwaltung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Jede  auf  die  Weide  geführte  Ziege  und  desgleichen  jedes  Schaf  muss  mit  einem Zeichen versehen sein, welches den Eigentümer des Tieres erkennen  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Übertretungen  des  vorliegenden    Gesetzes  werden  mit  einer  Busse  von   2   Franken   pro   Tier,   durch   welches   die   gesetzliche   Höchstzahl  überschritten    wird    oder    welches  das    im    vorhergehenden    Artikel  vorgesehene Zeichen nicht trägt, bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieselbe  Busse  wird  verhängt  für  jedes  Tier  ,  welches  sich  in  den  Aufforstungen oder im Jungholz ausserhalb seiner Weide aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5
                            1   Im Falle einer Übertretung ist das Ti  er vom Polizisten in Verwahrung zu  nehmen. Das Oberamt ist von dieser  Massregel in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Rückfalle   werden   die   Bussen   unbeschadet   des   Schadenersatzes  verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die Viehinspektoren haben bei der Ausstellung der Gesundheitsscheine für  die Sömmerung die Befolgung dieser   Vorschriften zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Die  mit  vorliegendem  Gesetz  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen,  namentlich die Reglemente vom 20. Ja  nuar und 11. Mai 1804, das Gesetz  vom  5.  Februar  1821  und  die  Artikel    194  und  195  des  Forstgesetzes,  insofern   sie   den   Weidgang   der   Zieg  en   und   Schafe   betreffen,   sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der Staatsrat ist mit dem Vollzug de  s vorliegenden Gesetzes, welches mit  seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung verordnet  durch Beschluss vom 22.3.1921.